Haustüre nicht Regenwasserdicht ....

  • Unsere uralte Haustüre aus den 60er oder 70er Jahren ist nicht wasserdicht wenn es draußen regnet.... Habe ich ein Recht darauf dass da seitens des Vermieters Abhilfe geschaffen wird?

    Ist das auch dann der Fall wenn das evtl. auch schon bei Einzug so war.

    Vielen Dank für die Antwort :D

  • Das ist sicherlich ein Mangel an der Mietsache, wenn bei Regen Wasser in die Wohnung eindringen kann. Das Gesetz sieht hier eine Mietminderung vor, und, was meistens effektiver ist, die Ersatzvornahme.

    Ersatzvornahme bedeutet, dass man sich selber um die Behebung kümmert und die Kosten vom Vermieter zurück verlangt. Wichtig dabei, dass der Vermieter sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befinden muss, und man muss vorab angekünidgt haben, nach Verzugeintritt die Ersatzvornahme anzuwenden. Siehe hierzu §536a II BGB.

  • Vielen Dank für den kompetenten Rat. Was das mit der Ersatzvornahme angeht hatte ich da schon mal sowas durchgezogen bzw angedroht und dann hat es auch geflutscht und er hat es selber gemacht. Das Dumme ist nur dass der Ersatz in diesem Fall vermutlich höher als zwei Monatsmieten ist und das wäre dann wenn ich das von der Miete abziehe und evtl doch vor Gericht verliere dann evtl doch ein Kündigungsgrund (worauf der offensichtlich auch wartet). Es gäbe da auch noch andere Sachen zu richten die sicher auch ein paar Hunderter kosten und bei denen es offenbar unstritti ist dass der das zahlen muß.

    Kann man das auch nach den oben genannten Schreiben richten lassen und dann den Vermieter auf die Rückersadtung der Kosten verklagen ohne das von der Miete abzuziehen da dies einfach zu gefährlich ist da der nur auf einen Kündigungsgrund wartet?

    Dann muß man den vermutlich vor Gericht verklagen und hoffen dass man irgendwann mal einen Thermin bekommmt. Würde in solchen Fällen eine Gruppenversicherung wie zb vom Mieterverein für die Klagekosten aufkommen oder müßte man das selber auslegen ... und wie teuer kann das kommen?

  • und dann den Vermieter auf die Rückersadtung der Kosten verklagen ohne das von der Miete abzuziehen

    Ja, das ist kein Problem. Man kann immer eine Zahlungsklage anstreben. Wobei es Sinn macht, im ersten Schritt einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Dieser scheitert nur dann, wenn der Schuldner Widersruch einlegt.

    Die Aufrechnung mit der Miete ist ohnehin nur der zweite Schritt, wenn der Schuldner nicht zahlt. Die Voraussetzungen findet du in §387-396 BGB.

    für die Klagekosten aufkommen oder müßte man das selber auslegen

    Die Kosten einer Klage musst du als Kläger vorstrecken. Dies ist j eine individuelle Streitfrage, damit ist dann auch der Mietverein am Ende seiner Möglichkeiten.

    und das wäre dann wenn ich das von der Miete abziehe und evtl doch vor Gericht verliere dann evtl doch ein Kündigungsgrund

    Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn du die Sache mit einem Anwalt besprechen möchtest. Denn es kommt dann schon auch noch darauf an, ob der Mangel eher geringfügig ist oder eine größere Sache. Diese Details können wir hier nicht bewerten.

    Es gibt dann nämlich auch noch das Zurückbehaltungsrecht im Sinne des §273 BGB. Dies ist neben der Mietminderung ein weiteres Mittel, um dem Vermieter Druck zu machen. Da nach deiner Einschätzung die Kosten 2 Monatsmieten betragen werden, könnte dies sinnvoll sein.

    Aber auch dieses Zurückbehaltungsrecht sollte genauso wie die Mietminderung mit einem Anwalt besprochen werden, um nicht in Zahlungsverzug geraten zu können.

    Die 100€ für eine Baratung beim Anwalt sollten es Wert sein angesichts der Mängel in dem Haus.

  • Danke! Sehr gut und verständlich geschrieben - was auch in Foren dieser Art nicht selbsversäntlich ist!!

    Ich werde das bald mit mit meinem Anwalt vom Mieterverein besprechen und dann schauen was ich mache ... wollte micht einfach mal vorab informieren und eine zweite Meinung hören.

  • Ist das auch dann der Fall wenn das evtl. auch schon bei Einzug so war.

    Nach § 536b BGB ist es nur problematisch, wenn man den Mangel kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.

    Es gibt dann nämlich auch noch das Zurückbehaltungsrecht im Sinne des §273 BGB.

    In diesem Fall ergibt sich das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB, weil hier ein gegenseitiger Vertrag vorliegt.

    Kann man das auch nach den oben genannten Schreiben richten lassen und dann den Vermieter auf die Rückersadtung der Kosten verklagen ohne das von der Miete abzuziehen da dies einfach zu gefährlich ist da der nur auf einen Kündigungsgrund wartet?

    Man kann den Vermieter auch auf Vornahme der Mangelbeseitigung verklagen oder eine Feststellungsklage einreichen, dass man eine Ersatzvornahme auf den Kosten des Vermieters vornehmen darf. Schafft zwar nicht sofort eine Abhilfe, aber so geht man keine unnötige Kosten ein, falls man die Ersatzvornahme rechtswidrig war. Aber die Details sollte man dann vorher mit einem Anwalt besprechen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!