Hallo zusammen,
Meine Freundin ist Ende Oktober aus ihrer alten Wohnung ausgezogen. Ihr Vermieter schrieb sie an, sie solle 300 Euro für das streichen der Wände und entfernen von Kleberresten an einem Fensterrahmen bezahlen. Sie hat daraufhin nach Bildern der betroffenen Wände und des Fensters gefragt. Auf diesen ist an den Wänden nichts zu erkennen, auch bei Auszug war dies nicht der Fall. Die Kleberreste hingegen sind nicht Teil der Diskussion, für diese ist sie verantwortlich.
Nun steht im Mietvertrag eine weiche Frist von 5 Jahren, für Nebenräume 8 Jahre. Sie ist bereits nach 3 Jahren ausgezogen, wie bereits erwähnt, sind die Wände noch im sehr guten Zustand.
Ich habe nun versucht, die Schönheitsreperaturklausel auf Ungültigkeit zu prüfen. Nur ein Satz macht mich stutzig: "zu den Schönheitsreperaturen gehören u.a. das Entfernen alter Tapeten, das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken [...]".
Da laut BerechnungsVO Paragraph 28 Absatz 4 Seite 3 II. das entfernen von alten Tapeten nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört, frage ich mich, ob dadurch die gesamte Klausel ungültig wird und sie somit nichts zahlen muss.
Zum Anstrich wird sonst nur folgendes geschrieben: "der Anstrich ist bei Durchführung der Arbeiten bei Auszug, in einer weißen oder neutralen hellen Farbe auszuführen."
Die Wohnung wurde renoviert von meiner Freundin gemietet. Es gab leider kein Übergabeprotokoll, sondern nur eine "Bestätigung der Schlüsselrückgabe". Es steht ausdrücklich dabei, dass dies kein Übernahmeprotokoll ist. In diesem steht jedoch nichts über die Kleberreste, sondern nur, dass die Wände nicht frisch gestrichen wurden.
Im Anhang habe ich einige Bilder, wo die Klauseln und das Bild der Wand einmal zu sehen ist.
Über Ihre Hilfe würde ich mich sehr freuen und wäre Ihnen äußerst dankbar.