Umwandlung in Wohneigentum wann wirksam ?

  • Ich muss hier nochmal an mein bereits erstellten Thread anknüpfen. Da sich die Situation gewendet hat und die Thematik nun eine andere ist auch ein neuer Thread.

    Kurze Hintergrund Story:

    Im Juli 2019 bezogen wir nach Vertragsunterzeichnung eine Wohnung die zuvor vom alten an den neuen Eigentümer verkauft, saniert und in Wohneigentum umgewandelt wurde. Nur kurze Zeit später teilte uns der Eigentümer/Vermieter mit, dass er unsere gerade erst bezogene Wohnung zeitnah wieder zum Verkauf an einen Makler freigegeben will. Er drängt uns jetzt selbst zum Kauf, sollten wir diesen ausschlagen, will er schon im Januar den Makler mit dem Inserat beauftragen. Im Härtefall müssten wir mit einer Eigenbedarfskündigung des künftigen Eigentümer rechnen hieß es dann ganz trocken.

    Nach genauerer Einsicht in die Grundbuchauzüge, stellten wir dann fest das der jetzige Eigentümer sowie die Umwandlung in Wohneigentum noch gar nicht im Grundbuch aufgeführt sind.

    Ebenso ist in der Teilungserklärung des Notars vermerkt .... Zitat: "Der erschienene Herr WIRD Eigentümer" Die Teilungserklärung stammt aus dem Mai 2019.

    Um nicht zu sehr auzuschweifen, komm ich auf den Punkt. Wann ist eine Teilung in Wohneigentum wirksam und gültig ? Erst mit dem Eintrag im Grundbuch oder bereits früher ? Wenn nämlich der Grundbucheintrag im Juli 2019 also zum Zeitpunkt der der Vertragsunterzeichnung und Einzug noch nicht umgesetzt wurde, wäre die Umwandlung ja theoretisch erst nach Vertragsunterzeichnung bzw. Einzug wirksam, sehe ich das richtig? Wenn dem so wäre, würde für uns dann die Kündigungssperrfrist greifen und wir müssten uns erstmal keine Sorgen zwecks Eigenbedarfkündigungen machen. Sehe ich das richtig ?

  • Wann ist eine Teilung in Wohneigentum wirksam und gültig ?

    Über diese Sache musst du dir bezüglich der Künigung wegen Eigenbedarfs erst mal keine Gedanken machen. Denn der neue Eigentümer kann, völlig unabgängig davon ob es eine Umwandlung in Eigentumswohnungen gab oder nicht, ohnehin erst dann die Kündigung erklären, wenn er im Grundbruch als Eigentümer eingetragen ist. Vorher hat er keine Rechtsbefugnis dazu, denn vorher ist er nicht rechtskräftig Eigentümer.


    Wenn der neue Eigentümer dann eingetragen ist und die Kündigung gegeben hat, dann erst kommt es zur Frage, ab wann die Teilung in Eigentum im Grunduch eingetragen ist, und ab diesem Zeitpunkt läuft dann die Sperrfrist.

  • Über diese Sache musst du dir bezüglich der Künigung wegen Eigenbedarfs erst mal keine Gedanken machen. Denn der neue Eigentümer kann, völlig unabgängig davon ob es eine Umwandlung in Eigentumswohnungen gab oder nicht, ohnehin erst dann die Kündigung erklären, wenn er im Grundbruch als Eigentümer eingetragen ist. Vorher hat er keine Rechtsbefugnis dazu, denn vorher ist er nicht rechtskräftig Eigentümer.

    Danke,

    der jetzige Eigentümer oder viel eher werdende Eigentümer möchte uns selbst ja nicht kündigen sondern die Wohnung über einen Makler verkaufen.

    Die Frage die mir unter den Nägeln brennt, ist ob die Umwandlung wirklich erst mit Grundbuch Eintrag in Kraft tritt oder bereits durch notarielle Begläubigung.

    Sollte ersteres der Fall sein könnte weder er noch ein potentieller neuer Eigentümer eine Kündigung aussprechen.

    Einmal editiert, zuletzt von gingag (26. Dezember 2019 um 11:08)

  • Die Frage die mir unter den Nägeln brennt, ist ob die Umwandlung wirklich erst mit Grundbuch Eintrag in Kraft tritt

    Wie ich dir erklärt habe, kann der neue Eigentümer erst dann die Kündigung erklären, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Und dadurch ergibt es sich automatisch, dass auch die Umwaldung in die Eigentumswohnung im Grundbuch stehen muss. Denn das ist ja Voraussetzung, dass jemand Eigentümer der neu gebildeten Eigentumswohnung werden kann. Vorher ist es ja noch keine Eigentumswohnung sondern ein Mietshaus.

    könnte weder er noch ein potentieller neuer Eigentümer eine Kündigung aussprechen.

    Du hast im ersten Satz geschrieben, dass der "werdende" Eigentümer gar nicht kündigen möchte. Mit anderen Worten, er hat keinen Eigenbedarf für die Wohnung. Somit hat er auch keinen Grund um Wirksam zu kündigen. Nur allein die Verkaufsabsicht ist kein legitimer Grund zur Kündigung. Von daher gibt es aktuell doch gar nichts, was dir Sorgen bereiten muss. Es muss erst mal ein Käufer gefunden sein. Und dieser sucht vielleicht eine Wohnung nur zur Kapitalanlage, will also gar nicht einziehen. Du wirt deine Fragen erst endgültig beantworten können, wenn ein neuer Eigentümer gefunden ist und der im Grundbuch steht.

  • Er selbst also der jetzige Vermieter (noch nicht Eigentümer) möchte nicht kündigen das ist vollkommen richtig.

    Ein möglicher neuer Eigentümer (sobald im Grundbruch eingetragen) könnte ja nun im Härtefall, wenn keine Sperrfrist zugrunde liegen würde , zwecks Eigenbedarf kündigen.

    Deshalb wäre es mir wichtig zu wissen ob eine Sperrfrist nun aktuell schon greifen würde. Wenn ja wäre die Wohnung im Prinzip nur für Kapitalanleger interessant nicht aber für jemanden der die Wohnung selbst beziehen möchte,da ja mind 3 Jahre Sperrfrist.

    Eine Umwandlung ist im Zuge der Sanierung ja bereits geschehen, zumindest praktisch. Wenn diese Umwandlung nun im Grundbuch noch nicht eingetragen wurde, haben wir theoretisch erst nach der Umwandlung die Wohnung bezogen und die Umwandlung würde erst mit dem Eintrag ins Grundbuch ihre Gültigkeit erlangen.

  • Der noch nicht eingetragene Eigentümer will die Wohnung bereits jetzt ohne Grundbucheintrag weiterverkaufen,

    Wenn die Person, die die Wohnung zuletzt gekauft hat, noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann er die Wohnung auch nicht verkaufen. Das funktioniert nicht. Er kann allenfalls bereits einen neuen Käufer suchen. Aber den Kauf kann er erst dann vollziehen, wenn er im Grundbuch eingetragen ist, nicht vorher.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!