Ich muss hier nochmal an mein bereits erstellten Thread anknüpfen. Da sich die Situation gewendet hat und die Thematik nun eine andere ist auch ein neuer Thread.
Kurze Hintergrund Story:
Im Juli 2019 bezogen wir nach Vertragsunterzeichnung eine Wohnung die zuvor vom alten an den neuen Eigentümer verkauft, saniert und in Wohneigentum umgewandelt wurde. Nur kurze Zeit später teilte uns der Eigentümer/Vermieter mit, dass er unsere gerade erst bezogene Wohnung zeitnah wieder zum Verkauf an einen Makler freigegeben will. Er drängt uns jetzt selbst zum Kauf, sollten wir diesen ausschlagen, will er schon im Januar den Makler mit dem Inserat beauftragen. Im Härtefall müssten wir mit einer Eigenbedarfskündigung des künftigen Eigentümer rechnen hieß es dann ganz trocken.
Nach genauerer Einsicht in die Grundbuchauzüge, stellten wir dann fest das der jetzige Eigentümer sowie die Umwandlung in Wohneigentum noch gar nicht im Grundbuch aufgeführt sind.
Ebenso ist in der Teilungserklärung des Notars vermerkt .... Zitat: "Der erschienene Herr WIRD Eigentümer" Die Teilungserklärung stammt aus dem Mai 2019.
Um nicht zu sehr auzuschweifen, komm ich auf den Punkt. Wann ist eine Teilung in Wohneigentum wirksam und gültig ? Erst mit dem Eintrag im Grundbuch oder bereits früher ? Wenn nämlich der Grundbucheintrag im Juli 2019 also zum Zeitpunkt der der Vertragsunterzeichnung und Einzug noch nicht umgesetzt wurde, wäre die Umwandlung ja theoretisch erst nach Vertragsunterzeichnung bzw. Einzug wirksam, sehe ich das richtig? Wenn dem so wäre, würde für uns dann die Kündigungssperrfrist greifen und wir müssten uns erstmal keine Sorgen zwecks Eigenbedarfkündigungen machen. Sehe ich das richtig ?