Schönheitsreparaturen in sanierungsbedürftiger Wohnung

  • Guten Abend,

    wir haben unser aktuelles Mietverhältnis gekündigt und werden zum Glück bald aus unserer Wohung ausziehen.

    Kurz zur Vorgeschichte:

    Wir haben seit Mitte desy letzten Jahres Stress mit unserem Vermieter und die Mängel in der Wohnung häufen sich.

    Vor >5 Monaten haben wir ein Loch in einer Rigips-Wand im Dachgeschoss entdeckt, welches auf ein undichtes Dach zurückzuführen ist (Der Gips löst sich durch das Wasser auf). Wir haben alles mehrfach gemeldet, mehrere Fristen zur Beseitigung gesetzt, aber unser Vermieter hat sich nicht bewegt. Wir haben uns dann aber entschieden zu kündigen und nicht zu Klagen o.ä.

    Durch das eindringende Wasser haben sich nun die Wände im DG und der darunter liegenden Etage verfärbt und die Tapete hat sich abgelöst. Auch das haben wir gemeldet, nichts passierte. Die Wände beginnen zudem aufzureißen.

    Jetzt wo wir ausziehen wollen stellt sich natürlich die Frage: Müssen wir das Renovieren bzw. müssen wir Schönheitsreparaturen durchführen? Der VM weiß von den Schäden und hat über Monate nichts gemacht nichts gemacht. Ich sehe es nicht ein, eine Wand zu streichen, deren Verfärbung nicht mein Verschulden ist. Auch denke ich, dass ein solcher Mangel nicht mehr in meinen Aufgabenbereich fällt. Meines Erachtens ist die Wohnung Schrott und sollte Kernsaniert werden, da die Wände alle feucht sind.

    Sind wir dennoch verpflichtet, diese Schönheitsreparturen durchzuführen, wenn es im Mietvertrag steht? Ich habe Angst, die Kaution nicht zurück zu bekommen.

    Danke und Grüße!

    Einmal editiert, zuletzt von hunger_Games (5. Januar 2020 um 18:13)

  • Also ich bin mir da nicht sicher, aber wenn es so im Mietvertrag steht, dann meine ich schon, dass ihr Hand anlegen müsst. Habt ihr denn damals kein Übernahmeprotokoll gemacht? Das wäre wichtig zu haben.

  • Sind wir dennoch verpflichtet, diese Schönheitsreparturen durchzuführen, wenn es im Mietvertrag steht?

    Dafür müsste das erstmal wirksam im Vertrag vereinbart worden sein, aber oftmals sind die Klauseln - gerade in älteren Mietverträgen - unwirksam.

    Weiterhin empfinde ich einen Wasserschaden durch ein undichtes Dach nicht als Schönheitsrenovierung, sondern als Instandsetzung, welche der Vermieter vornehmen muss. Das ist keine normale Abnutzung!

  • Guten Morgen,

    es ist schon ein etwas älterer Mietvertrag. Die Vorlage ist von 2012, wir sind aber erst später eingezogen. Ich habe mich schon zu Schönheitsrepartauren belesen, steige aber noch nicht so richtig durch. Ich dachte, dass wir diese beim Auszug leisten müssten, sofern die Klausel nicht starr ist. Bei uns wir da von "im Allgemeinen" gesprochen und auch von neutralen Farben und eben nicht weiß. Dennoch gibt es aber die Fristen von 5, 8 und 10 Jahren.

    Dafür müsste das erstmal wirksam im Vertrag vereinbart worden sein, aber oftmals sind die Klauseln - gerade in älteren Mietverträgen - unwirksam.

    Weiterhin empfinde ich einen Wasserschaden durch ein undichtes Dach nicht als Schönheitsrenovierung, sondern als Instandsetzung, welche der Vermieter vornehmen muss. Das ist keine normale Abnutzung!

    Richtig, das mit dem Wasserschaden sehe ich auch so. Meine Frage ist dann aber: Die betroffenen Außenwände (immerhin 2 bzw. 3 von 4) lasse ich dann einfach ungestrichen und wenn der VM beim Übergabeprotokoll meckert, dann sage ich ihm das so? Oder könnte ich das Streichen in der Wohnung einfach komplett lassen mit der Begründung, dass die Schäden langfristig bekannt waren und von Seiten des VM nichts unternommen wurde?

    Also ich bin mir da nicht sicher, aber wenn es so im Mietvertrag steht, dann meine ich schon, dass ihr Hand anlegen müsst. Habt ihr denn damals kein Übernahmeprotokoll gemacht? Das wäre wichtig zu haben.

    Hey, natürlich gab es das Protokoll. Die entsprechende Stellen wurden aber verspachtelt und tapeziert und waren nicht sichtbar. In den Jahren in denen wir hier wohnen, hat das Wasser dann aber wieder sein Übriges getan und dafür gesorgt, dass die Löcher zurückkehren. Das Dach wurde nie professionell repariert, denke ich.

    Grüße und Danke für die Antwort.

    2 Mal editiert, zuletzt von hunger_Games (6. Januar 2020 um 08:48)

  • Die Vorlage ist von 2012, wir sind aber erst später eingezogen.

    2012 ist noch nicht so alt.

    Ich dachte, dass wir diese beim Auszug leisten müssten, sofern die Klausel nicht starr ist. Bei uns wir da von "im Allgemeinen" gesprochen und auch von neutralen Farben und eben nicht weiß. Dennoch gibt es aber die Fristen von 5, 8 und 10 Jahren.

    Das kann alles unterschiedlich sein.

    Manchmal sind fortlaufende vereinbart, manchmal sind Endrenovierungsklauseln vereinbart und manchmal auch beides. Was davon für sich wirksam ist, muss immer anhand der Klausel und deren Wortlaut geprüft werden.

    Die Fristen sind dann meistens nur Richtwerte, daher das Wort allgemein.


    Oder könnte ich das Streichen in der Wohnung einfach komplett lassen mit der Begründung, dass die Schäden langfristig bekannt waren und von Seiten des VM nichts unternommen wurde?

    Ich glaube das kann man nicht pauschal sagen. So würde unterschiedliche Raufasertapeten beim Renovieren das Gesamtbild stören usw.

  • Um zu einer Antwort auf deine Frage zu gelangen, muss man sich neben der Prüfung, ob die Klausel überhaupt rechtswirksam ist, zusätzlich auch noch bewußt machen, was denn die Renovierungsklausel überhaupt für einen (tieferen) Sinn und Zweck hat. Es geht nicht einfach nur um das Streichen an sich.

    Die Verschlechterungen an den Wänden passieren beim ganz normalen Gebrauch der Wohnung zwangsläufig, indem sich die Farbe verändert, es lagert sich Staub, Fett und andere Stoffe darauf ab, Möbel hinterlassen ihre Spuren, es sind Bohrungen vorhanden, etc. Und diese Verschlechterungen hat normalerweise vom Gesetz her der Vermieter zu tragen. Es ist aber erlaubt, diese Pflicht dem Mieter zu übertragen, sofern dies keine Benachteiligung für ihn darstellt.

    Ich will mit der Erläuterung darauf hinaus, dass es bei der Renovierungspflicht lediglich um die Beseitigung der üblichen Gebrauchsspuren geht, mehr nicht. Sind nun irgend welche anderweitig verursachten Schäden vorhanden, egal wodurch, ein Wasserschaden oder was auch immer, dann hat das nichts mehr mit der Schönheitsrenovierung zu tun, sondern dann ist es eine Instandsetzung, die immer der Vermieter durchzuführen hat. Das muss man unterscheiden. Ob der Vermieter eventuell Kosten vom Mieter verlangen kann, weil der Mieter die Schäden schuldhaft verursacht und zu verantworten hat, ist ein ganz anderes Thema. Es geht hier jetzt nur darum, wer eine Pflicht zur Durchführung hat.

  • N'Abend,

    vielen Dank erst mal für die Anmerkungen und für die Rückmeldung. Ich habe jetzt einen Termin beim Mieterbund gemacht und werde die Schönheitsreparaturklausel mal prüfen lassen. Mal sehen, was der Anwalt sagt. Vielleicht komme ich ja dadurch aus der Sache raus.

    Alles andere bringt ja jetzt auch erst mal nichts mehr, bevor nicht ein Anwalt den Wortlaut prüft.


    Drückt mir die Daumen!

  • Alles andere bringt ja jetzt auch erst mal nichts mehr, bevor nicht ein Anwalt den Wortlaut prüft.

    Ich würde dir empfehlen, dem Anwalt auch gleich Fotos von dem Zustand zu zeigen. Ich finde die Beurteilung des Zustands mindestens genauso wichtig wie die Wirksamkeit der Klausel. Denn ich habe im vorherigen Beitrag zu erklären versucht, dass es die Instandhaltungspflicht des Vermieters sein könnte, auch wenn die Klausel rechtswirksam sein sollte.

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