Mahnbescheid erhalten wegen nicht beglichener Stromabschlagszahlungen

  • Hallo zusammen,

    erstmals vielen lieben Dank, dass ihr euch kurz Zeit nehmt für mein Anliegen!! Ich bin schon sehr gespannt über eure Einschätzung!


    Folgendes Problem: Ich habe von Jan 2015 bis Feb 2018 in meinem WG Zimmer gewohnt. Ich hatte hier einen Zimmermietvertrag. In diesem Mietvertrag zeigte eine Tabelle die Aufstellung der Kaltmiete, der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung sowie die Gesamtkosten für die Miete an. Im Fließtext darunter wurde separat eine Stromabschlagszahlung von 15,- € pro Monat erwähnt. Diesen Satz zu den Stromkosten habe ich überlesen und somit lediglich die Gesamtmiete laut Tabelle überwiesen - für meinen gesamten Mietzeitraum.

    Nach meinem Umzug im Frühjahr 2018 habe ich dann Post von meiner ehemaligen Hausverwaltung bekommen in der ich über mein Versäumnis aufgeklärt wurde und zur Nachzahlung der Stromkosten für den gesamten Mietzeitraum aufgefordert wurde. Da ich in all den Jahren keine eine Nebenkostenabrechnung erhalten habe, ging ich davon aus, dass die Kosten für den Strom für die Jahre 2015 und 2016 nicht mehr zurückgefordert werden können, da diese mittlerweile verjährt waren. Das war meine Annahme. Somit habe ich die Stromkosten für 2017 und 2018 beglichen und für 2015/16 nicht. Dies habe ich meiner Hausverwaltung entsprechend mitgeteilt. Nun habe ich seit beinahe zwei Jahren nichts mehr dazu von meiner Hausverwaltung gehört, bis mir nun letzte Woche ein Mahnbescheid vom Amtsgericht ins Haus geflattert ist ("Mahnbescheid vom 6.1.2020 aufgrund des am 23.12.2019 eingegangenen Antrags"). In diesem Mahnbescheid werden nun die Stromkosten für 2016 verlangt (nicht für 2015) sowie die Gerichtskosten und die laufenden Kosten. Nun zu meiner Frage: Wer ist denn hier im Recht? Laut meiner Einschätzung zahlt man ja nur den tatsächlich Stromverbrauch, der sich ja aufgrund der fehlenden Nebenkostenabrechnung nicht mehr ermitteln lässt.

    Soll ich denn nun am besten einfach zahlen oder Widerspruch einlegen?

    Ich bin schon gespannt auf eure Antwort und sag schon mal Danke!!


    Viele Grüße

  • der sich ja aufgrund der fehlenden Nebenkostenabrechnung nicht mehr ermitteln lässt.

    Da eine Pauschale für die Stromvorauszahlung vereinbart war, muss darüber keine Abrechnung erfolgen. Man sollte also schon lesen. was man vereinbart hat und danach auch die Zahlungen vornehmen.

  • Im Fließtext darunter wurde separat eine Stromabschlagszahlung von 15,- € pro Monat erwähnt.

    Eine Stromabschlagszahlung deutet m.E. darauf hin, dass irgendwann auch eine Abrechnung erfolgt, nach der entweder zuviel oder zuwenig bezahlt wurde mit der entsprechenden Folge.

  • Im Fließtext darunter wurde separat eine Stromabschlagszahlung von 15,- € pro Monat erwähnt.

    Die entscheidende Frage ist, ob für die Stromkosten eine pauschale oder auch eine Abrechnung nach Verbrauch vereinbart worden ist.

    Einer einer Pauschale bist du zur Zahlung verpflichtet, bei einer Abrechnung nach Verbrauch nicht.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Ihr redet am Thema vorbei. Kern der Frage ist nicht die Pauschale oder Verbrauchsabrechnung, sondern die eigentliche Frage ist die nach der Verjährung der Forderung.

    Die Frist von 3 Jahren, nach denen eine Forderung dieser Art verjährt ist, beginnt grundsätzlich zum Ende des jeweiligen Jahres. Sprich, für Forderungen aus 2016 tritt die Verjährung nach dem 31.12.19 ein. Wenn der Mahnbeschei vor diesem Termin beantragt wurde, ist die Verjährung ab dann gehemmt. Es ist also anzunehmen, dass der Vermieter bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid Klage auf Zahlung einreichen wird.

    Somit ist es also erst mal egal, ob es eine Pauschale ist oder eine Vorauszahlung, denn beides kann der Vermieter noch einfordern.

    bei einer Abrechnung nach Verbrauch nicht

    Diese Aussage kann ich nicht nachvollziehen. eine Nachzahlung aufgrund einer Abrechnung kann möglicherweise nicht mehr verlangt werden, die Zahlungspflicht des Abschlags aber durchaus, da diese erst nach 3 Jahren verjährt.

  • Kern der Frage ist nicht die Pauschale oder Verbrauchsabrechnung, sondern die eigentliche Frage ist die nach der Verjährung der Forderung.

    In meinen Augen kann man die Frage nicht trennen.

    Wenn eine Pauschale vereinbart worden ist beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

    Wenn eine Verbrauchsabrechnung vereinbart worden ist, muss darüber innerhalb von 12 Monaten abgerechnet werden, sobald die Verbrauchsperiode vorbei ist. Das bedeutet in der Nebenkostenabrechnung müssten die nicht gezahlten Vorauszahlungen auftauchen. Natürlich kann der Vermieter vorher auf die Zahlung bestehen und beim Ausbleiben sogar kündigen, wenn der Rückstand zu hoch ist.

    So mein Verständnis. Aber ich kann auch falsch liegen, dass will ich gar nicht abstreiten.

    Am Ende kann sowieso nur ein Anwalt eine Antwort geben. Eventuell wurden die 15€ gar nicht Vertragsbestandteil, da diese Kosten nur in den AGB auftauchen und somit überraschend sind.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Ja natürlich kann das letztlich nur ein Anwalt entscheiden. Wir diskutieren nur über verschiedene Überlegungen, die der Anwalt vielleicht anstellen könnte.

    Meiner Ansicht nach sind 2 Dinge wichtig. Erstens, der Haushaltsstrom ist kein Bestandteil der Nebenkosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Wenn bezüglich des Stroms etwas vereinbart wird, dann gilt als Grundlage daher nur die vertragliche Festlegung, aber nicht die gesetzlichen Grundlagen zu den Betriebskosten.

    Und das zweite, es handelt sich um eine Wohngemeinschaft, und in einer solchen gibt es üblicherweise gar keine Stromzähler für jedes einzelne Zimmer. Das ist allgemein bekannt, und sicher auch dem Mieter der WG. Das bedeutet, auch wenn die Stromkosten als "Abschlag" bezeichnet worden sind, so kann man dies vermutlich als eine Pauschale umdeuten (nach §133 BGB), weil dies der Wille der Vertragsparteien gewesen sein dürfte.

    Natürlich kann der Vermieter vorher auf die Zahlung bestehen

    Genau das ist es was ich meinte. Nur allein weil es keine Abrechnung gab, entbindet das nicht von der Zahlungspflicht, die der üblichen Verjährung unterliegt. Die Zahlungspflicht bleibt wirksam. Daher ist es zunächst egal ob es eine Pauschale oder Vorauszahlung ist. Diese Frage ist dann ein separates Thema.

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