Mietminderung Balkon

  • Hallo,

    ich wohne in einer WG und unser Vermieter hat uns im Februar 2018(!) mitgeteilt, mit ganzen zwei Tagen Vorlauf, dass er unseren Balkon sanieren lässt, da durch Risse in den Bodenplatten Wasser in die Wände gesickert ist und es somit zu Schäden in der Wohnung unter uns gekommen ist.

    Allerdings wurde der Balkon bis heute nicht vollständig saniert, sondern nur die kaputten Platten entfernt und eine neue Versiegelung aufgebracht. Geländer fehlt weiterhin und seit November 2019 wurde unsere Balkontür durch das Baurechtsamt versiegelt. Wir haben die Miete seit Frühjahr 2019 gemindert und zahlen jetzt 8% weniger Miete.

    Gibt es hier Schritte um den Vermieter zu einem zeitnahen Handeln zu zwingen? Die Mietminderung scheint ihm egal zu sein und auch die Bußgelder die durch das Baurechtsamt verhängt wurden, haben augenscheinlich keinerlei Wirkung erzielt. Die Mietminderung ist ja schön und gut, aber wir hätten ganz gerne unseren Balkon wieder. Wir haben schon des öfteren bei ihm nachgefragt, aber nie eine Antwort bekommen. Egal, ob per Telefon, per Post oder per E-Mail.

  • Gibt es hier Schritte um den Vermieter zu einem zeitnahen Handeln zu zwingen?

    Nö! Es ist sein Eigentum und sein Mietanteil, auf den er verzichtet. Daumenschrauben o.ä. sind in Deutschland schon lange verboten. Sucht euch eine Wohnung mit Balkon und kündigt fristgerecht.

  • Hey Köbes, danke für die schnelle Antwort. Das ergibt natürlich Sinn.

    Dann hab ich eine Frage zu der Kündigungsfrist. Wir haben momentan keinen spezifischen Mietvertrag. Im Juli 2019 ist der Hauptmieter ausgezogen und ich habe dem Vermieter mitgeteilt, dass ich die Wohnung übernehmen würde. Diesem hat er zugestimmt, aber ein neuer oder spezifischer Mietvertrag wurde nie aufgesetzt. Meiner Meinung nach reicht die jeweilige Zustimmung bezüglich des Mietverhältnisses aus um einen Vertrag gültig werden zu lassen, oder? Gilt dann weiterhin die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten?

  • Im Juli 2019 ist der Hauptmieter ausgezogen und ich habe dem Vermieter mitgeteilt, dass ich die Wohnung übernehmen würde. Diesem hat er zugestimmt, aber ein neuer oder spezifischer Mietvertrag wurde nie aufgesetzt. Meiner Meinung nach reicht die jeweilige Zustimmung bezüglich des Mietverhältnisses aus um einen Vertrag gültig werden zu lassen, oder?

    Guten Tag,
    da der Vermieter Deiner Mitteilung, die Wohnung zu übernehmen, zugestimmt hat, ist ein wirksamer Mietvertrag zwischen Dir und deinem Vermieter entstanden; es gibt kein Schriftformerfordernis für den Mietvertrag.

    Gilt dann weiterhin die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten?

    In diesem Fall könnte man wohl über eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 BGB überlegen.

    Ich hoffe, dass ich helfen konnte!

  • In diesem Fall könnte man wohl über eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 BGB überlegen.

    Was soll das denn, wo ist in diesem Fall der wichtige Grund? Man wohnt schon fast ein Jahr mit dem Umstand und jetzt soll eine fristlose Kündigung möglich sein. Bitte solche Tipps, die keine sind, unterlassen.

  • Was soll das denn, wo ist in diesem Fall der wichtige Grund?

    Es wurde die Teilweise Nutzungsmöglichkeit entzogen und das über einen längeren Zeitraum. Man muss nicht sofort fristlos kündigen. Besonders für die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung besteht hier in der vorherigen Abmahnung. Aber meistens bringt einem eine fristlose Kündigung eh nichts, da ein Umzug ja auch Zeit braucht.

    Es ist sein Eigentum und sein Mietanteil, auf den er verzichtet.

    Der Vermieter muss ja wohl dazu sorgen, dass die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand ist und wenn die Wohnung mit Balkon vermietet worden ist, dann muss man auch dafür sorgen, dass der Balkon nutzbar ist. Wäre ja noch schöner, wenn der Vermieter noch Lust und Laune die Mietwohnung verkleinern könnte.

    Daumenschrauben o.ä. sind in Deutschland schon lange verboten.

    Was ist dass den bitte? Ja, man darf den Vermieter nicht mit körperlichen Gewalt drohen damit er seine mietvertraglichen Fristen nachkommt. Aber man kann ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete geltend machen und man kann ihn sehr wohl gerichtlich dazu zwingen seine mietvertraglichen Pflichten nachzukommen, dann werden eben Zwangsgelder verhängt oder eine Ersatzvornahme angeordnet. Soweit ersichtlich wurden die wichtigsten Arbeiten bereits vorgenommen und es fehlt nur noch ein Geländer. Wäre der ganze Balkon abgerissen worden, dann würde sich die Lage anders darstellen, insgesamt müsste man halt prüfen, ob sich der Vermieter auf § 275 BGB berufen kann und somit seine Leistung verweigern darf.

    Es stellt sich natürlich dann die Frage, ob man diesen Zeit- und Kostenintensiven Weg gehen möchte. Aber die Möglichkeit besteht natürlich.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!