Fristsetzung bei Witterungs abhängigen Arbeiten

  • Muss ein Vermieter bei der Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln beachten, dass Arbeiten im Winter nicht durchgeführt werden können?

    Bei unserer 50qm Dachterrasse, über die auch der Zugang zur Wohnungstüre erfolgt, löst sich der Belag großflächig ab.

    Der Mangel mit Abblätterungen und Rissbildung im Belag wurde bei Anmietung im Mai 2018 im Mietvertrag erwähnt, der Eigentümer hatte dann Ende Sommer notdürftig ein paar Stellen mit Materialresten überpinselt. Dabei hatte ich auf weitere Risse hingewiesen und Bedenken geäußert, ob hier kein größerer Mangel vorliegt.

    Er wollte das Problem Dachterrasse durch seine Pfuschertruppe im Frühjahr 2019 beseitigen "überpinseln" lassen, gemacht wurde nie etwas.
    Im Sommer 2019 hatte sich massig Belag abgelöst. Nach Regenfälle musste das Zeug mit dem Besen weggekehrt werden und regelmäßig der Abfluss gesäubert werden. Ohne Schuhe war die Dachterrasse nicht betretbar, da die Farbsplitter sehr hart und scharkantig sind.

    Im Herbst 2018 rückte ein Dachdecker an, um vor dem Winter einige Risse im Beton notdürftig zu versiegeln, damit es bei Frost keine Schäden im Beton gibt.

    Er hatte erklärt, dass

    - der Eigentümer im Herbst 2017 den Belag auf den Beton selbst aufgepinselt hat, ohne zuvor eine notwendige Grundierung aufzubringen, er hatte ihn auf den Fehler hingewiesen, "ach, ist doch nicht notwendig"...

    - die Arbeiten zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurden, als der Boden nach Regenfällen sichtbar Restfeuchte enthielt

    - der Eigentümer billiges Material verwendet hat, dass ausdrücklich nur in trockenen Innenräumen verwendet werden darf, nicht jedoch im Freien. Dies stand so in der Produktbeschreibung auf den Eimern.

    Eigentümer und Dachdecker unterhielten sich in meinem Beisein darüber, dass der falsche Belag komplett entfernt werden muss, dann eine Grundierung und eine Fließ als Trägermaterial aufgebracht werden muss und dann das Belagsmaterial aufgebracht wird.

    Der Eigentümer möchte von mir vor dem Sommer wissen, wann wir für mind. zwei Wochen im Urlaub sind, um die Arbeiten durchführen zu können. (Abhängig von der Witterung)

    Der Zugang zur Wohnung wäre dann nicht möglich, da es mehrere Tage dauert, bevor der neue Belag betreten werden kann.

    Hinzu kommt, dass dieses Material extrem ausdünstet. Ich hatte nach den letzten Arbeiten immer wieder Kopfweh, es dringt durch Tür- und Fensterdichtungen in die Wohnung.

    Der Mangel ist somit seit Anmietung im Mai 2018 bekannt, wurde nicht beseitigt, nur stellenweise überpinselt, macht die Terrasse nur eingeschränkt nutzbar, es sieht aus wie auf einer versifften Baustelle, grünliche Moosbildung auf dem blanken Beton, asozial.

    Kann ich dem Eigentümer jetzt im Winter eine erneute Frist setzen und auf eine anstehende begründete Mietminderung hinweisen, auch wenn die Arbeiten erst durchführbar sind, nach dem es längere Zeit trocken sein muss?

  • Kann ich dem Eigentümer jetzt im Winter eine erneute Frist setzen und auf eine anstehende begründete Mietminderung hinweisen, auch wenn die Arbeiten erst durchführbar sind, nach dem es längere Zeit trocken sein muss?

    Mietminderungen gibt es kraft Gesetz und das unabhängig davon, ob der Vermieter im Verzug ist oder die Arbeiten allgemein durchführen kann.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Ich dreh hier gleich ab....

    Seit 11:30 bollern die Kinder untem im Haus, hier oben hatten die Gläser vorhin wieder mal im Schrank geklappert. Wände und Boden vibrieren, fast ohne Pause, es gibt keine funktionierende Entkopplung zwischen dem Altbau (1964) unten und dem Neubau (2017) hier oben. Die toben vorne im erste Zimmer an der Straße und mitten in Gebäude vibriert mein Schreibtisch spürbar... Im Schlafzimmer hinten dröhnt es auch. So schlimm wer es seit Sommer 2018 noch nie. Als ob sie es drauf anlegen.

    Krass ist vor allem, dass ich seit 2018 noch nie das Kindergeschrei durch Boden und über die Wände gehört hatte, wie heute.

    Demnach ist die Bude auch noch als hellhörig zu bezeichnen.


    Vermieter meinte, er hätte keine Lärmschutzeigenschaften zugesichert, folglich interessiert ihn das Thema nicht.

    Demnach morgen Fachanwalt suchen und eine Option um vorab ein Gutachten über den ganz Pfusch hier erstellen lassen, dss sich dann aus der Mietminderung finanziert, bis wie was neues gefunden haben.

    Einmal editiert, zuletzt von Keltik67 (19. Januar 2020 um 13:18)