Aufteilung Heizkosten - Warmwasser / Korrektur zu Lasten des Mieters nach Ablauf eines Jahres

  • Hallo zusammen,

    ich habe im Dezember 2019 meine Abrechnung für 2018 erhalten. Darin waren für meine Wasserzähler falsche Werte aufgeführt. Diese habe ich unmittelbar beanstandet.

    Im Januar habe ich nun die korrigierte Abrechnung bekommen. Die Wassermengen stimmen nun, leider fangen jetzt die Fragen erst an.

    Bei uns werden die Gesamtbetriebskosten für die Heizung nicht nach Wärmemengenzähler getrennt, sondern nach der Formel der HeizkostenVO - also letztlich anhand der Menge aller Warmwasserzähler,

    Durch meine Korrektur der von mir verbrauchten Wassermenge hat das natürlich dazu geführt, dass weniger Kosten auf Warmwasser, dafür aber mehr auf Heizkosten umgelegt wurde.

    Im Ergebnis zahle ich jetzt weniger für das Wasser, aber mehr für die Heizung.

    Meine Frage: Ist dies so zulässig? Ich habe gelesen, dass der Vermieter nach Ablauf der Jahresfrist die Abrechnung nicht mehr zu Lasten des Mieters ändern darf. Gilt das auch für einzelne Punkte? In meinem Fall hat er nun die Warmwasserkosten zu meinen Gunsten angepasst, die Heizkosten dann aber zu meinen Lasten.

    Letztlich sind dann ja auch die Abrechnungen der anderen Mieter nicht mehr korrekt, aber die Abrechnungen darf der Vermieter ja nicht mehr ändern.

    Wenn hierzu jemand eine Einschätzung hätte wäre ich sehr dankbar!

    Viele Grüße!

  • Ich habe gelesen, dass der Vermieter nach Ablauf der Jahresfrist die Abrechnung nicht mehr zu Lasten des Mieters ändern darf.

    Inwiefern hat sich denn das Gesamtergebnis der Abrechnung für dich geändert? Einzelne Punkte können schon geändert werden, allerdings darf sich dann die Nachzahlung nicht erhöhen oder ein Guthaben verringern.

    Bei uns werden die Gesamtbetriebskosten für die Heizung nicht nach Wärmemengenzähler getrennt, sondern nach der Formel der HeizkostenVO - also letztlich anhand der Menge aller Warmwasserzähler,

    Da wäre die Frage, ob das überhaupt zulässig ist. Das kann man nämlich nur noch in Ausnahmefällen durchführen. Sonst ist die verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasserkosten verpflichtend.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.