WG Einzelzimmervermietung Hausfriedensbruch

  • Ich habe ein Zimmer in einer WG (Einzelzimmervermietung) gemietet und die Gesellschaftsräume zur Mitbenutzung.

    Der Vermieter hat den Schlüssel zur Wohnung und ist immer wieder ohne dies vorab anzukündigen in die Wohnung gekommen. Was das Fass dann zum überlaufen gebracht hat war, das der Hausmeister in die Wohnung gekommen ist und an meine Zimmertür geklopft hat und mich damit aus dem Schlaf gerissen hat. Darauf hin haben wir den Schließzylinder ausgetauscht.

    Heute kam eine Email, in der der Vermieter uns gebeten hat, das schloss wieder zurückzutauschen.

    Meine Frage:

    Das der Vermieter Besichtigungstermine vereinbaren kann steht vollkommen außer frage allerdings muss er dies doch mit uns vereinbaren und kann sich nicht ungefragt Zutritt zur Wohnung verschaffen oder? Wäre das dann nicht Hausfriedensbruch nach art 13 GG?

    Ich werde so oder so heute Kündigen, allerdings hätte ich da die Frage an euch, was mir schlimmsten Falls passieren könnte, wenn ich dem Vermieter schreibe,das er mir jeder Zeit einen Besichtigungs Termin vereinbaren kann, das das schloss aber bis zu meinem Umzug drin bleibt?

  • Wäre das dann nicht Hausfriedensbruch nach art 13 GG?

    Nein. Denn der Hausfriedensbruch ist in 123 StGB.

    Eine Strafbarkeit danach kommt sogar regelmäßig in Betracht, wenn der Vermieter die Wohnung unangekündigt ohne guten Grund einfach betritt.

    Daher kann man das Schloss in der Tat auch tauschen, außerdem kann dass der Vermieter gar nicht untersagen, da es während der Mietzeit die Sache vom Mieter ist. Hier nochmal zum nachlesen: Türschlosswechsel durch den Mieter

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Eine Strafbarkeit danach kommt sogar regelmäßig in Betracht, wenn der Vermieter die Wohnung unangekündigt ohne guten Grund einfach betritt.

    Seit wann denn das? Da in der Regel nur die einzeln vermieteten Zimmer unter dem Schutz des StGB 123 stehen, kann der Vermieter die Gesellschaftsräume betreten.

  • Soweit innerhalb einer Wohnung Räume gemeinschaftlich nutzen, steht das Hausrecht den Benutzern zu, nicht den Vermieter.

    Das Hausrecht aus §123 StGB knüpft nicht an das Eigentum an, sondern an der tatsächlichen Sachherrschaft. Diese Sachherrschaft haben aber nur die Mieter.

    Nur weil die Zimmer einzeln vermietet sind, heißt es nicht, dass der Vermieter den ganzen Tag dann in der Küche verbringen darf.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

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