Eigenbedarfskündigung nach Eigentümerwechsel

  • Hallo,

    ich habe mich hier angemeldet und hoffe ihr könnt uns weiterhelfen.

    Wir, das sind mein Mann, mein Sohn (4 Monate) und ich. Wir bewohnen eine Eigentumswohnung. Die Wohnung wurde verkauft (Feb. 19) und der Eigentümer hat gewechselt. Wir werden nächstes Jahr in unser eigenes Eigentum wechseln, welches allerdings noch bewohnt ist und wir müssen das Eigentum ggfs. noch umbauen, da es saniert werden muss (BJ. 1989). Das sind die Grundlagen.

    1) Können wir von dem Gesetz Paragraph 577a BGB Gebrauch machen, dass eine Sperrfrist von drei Jahren eintritt?

    2) Können wir einen Widerspruch einlegen, dass ein doppelter Umzug innerhalb von einem Jahr unzumutbar ist, zusätzlich mit Säugling?

    3) Der Eigentümer hat bei der Besichtigung gesagt, er hätte keine Absicht einzuziehen, er wäre Investor. Kann er uns demnach überhaupt kündigen?

    Vielen Dank

    Junes

  • Hallo Junes,

    1) Können wir von dem Gesetz Paragraph 577a BGB Gebrauch machen, dass eine Sperrfrist von drei Jahren eintritt?

    Nur, wenn das Gebäude seit Eurem Einzug von einem Mietshaus mit einem Grundbucheintrag in mehrere Eigentumswohnungen mit jeweils eigenem Grundbucheintrag umgewandelt wurde.

    2) Können wir einen Widerspruch einlegen, dass ein doppelter Umzug innerhalb von einem Jahr unzumutbar ist, zusätzlich mit Säugling?

    Wenn der Termin zu Eurem Umzug wirklich feststeht, stehen die Chancen ganz gut, dass ein Richter einen doppelten Umzug innerhalb eines Jahres für unzumutbar hält. Wenn Ihr nur plant, vermutlich innerhalb eines Jahres umzuziehen, reicht das wohl eher nicht.

    3) Der Eigentümer hat bei der Besichtigung gesagt, er hätte keine Absicht einzuziehen, er wäre Investor. Kann er uns demnach überhaupt kündigen?

    Der neue Eigentümer darf seine Meinung durchaus ändern. Wirklich schützen würde Euch nur, wenn Ihr eine nachweisliche Zusicherung habt, nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt zu werden.

    Solange Ihr aber noch keine Eigenbedarfskündigung erhalten habt, würde ich mir keinen Kopf machen. Nicht jeder Käufer einer Wohnung will da auch einziehen.

    cu

    Guenni

  • Danke für deinen Beitrag. Ich habe mich falsch ausgedrückt. Wir haben die Kündigung bereits erhalten.

    Also können wir Widerspruch einlegen und dieser könnte eventuell stattgegeben werden?

    Was würde passieren, wenn wir uns nicht einigen können?

    Vielen Dank

    Junes

  • Hallo Junes,

    zunächst würde ich mal mit dem Eigentümer reden. Vielleicht stimmt der ja einer Verlängerung bis zu Eurem Auszug zu, wenn Ihr ihm mitteilt, dass ihr sowieso zum Zeitpunkt X ausziehen wollt.

    Wenn nicht, nichts wie ab zu einem Anwalt, idealerweise einem Fachanwalt für Mietrecht. Zum Einen werden an so eine Eigenbedarfskündigung recht hohe Ansprüche gestellt, da passieren dem Vermieter gerne einmal Fehler, die die Kündigung dann unwirksam machen. Zum anderen wird Euch der Vermieter mit hoher Wahrscheinlichkeit sowieso verklagen, wenn Ihr der Kündigung wegen unzumutbarer Härte widersprecht. Da braucht Ihr dann eh einen Anwalt.

    cu

    Guenni