Kündigung des Mieters wegen Kündigung des anderen Mieters?!

  • Hallo zusammen, ich bringe heute folgenden Sachverhalt mit:

    Es existierte eine WG mit zwei Personen, Person V und Person S. Beide hatten einen Mietvertrag, ich kann aber nicht sagen ob sie einen gemeinsamen hatten oder getrennte Verträge. Beide wohnten etwa ein Jahr zusammen, bis V fristgerecht zum Oktober 2019 gekündigt hat, ohne dass S auf der Kündigung unterschrieben hat. V hielt seine Frist ein und suchte innerhalb der 3 Monate einen Nachmieter, und fand Person J.

    V, S, J und die Vermieterin trafen sich zur Übergabe und J zog ein. Dabei hat J einen Mietvertrag, worauf J und S als Mieter standen. Doch nur J hat unterschrieben, denn S lehnte diesen ab und die Vermieterin akzeptierte den alten Mietvertrag von S. Demnach ist auf dem Mietvertrag von J nur die Unterschrift von J und KEINE von S. Und auf dem Mietvertrag von S ist keine Unterschrift von J.

    Nun hat J fristgerecht zum März 2020 gekündigt und S mitgeteilt. Die Vermieterin hat daraufhin eine Kündigungsbestätigung an J verschickt. Kurz darauf hat die Vermieterin an S eine Kündigung mit der Begründung, dass J gekündigt hat, ausgesprochen. Person S hat anschließend an die Vermieterin ein Schreiben versandt, dass die Kündigung nicht rechtens sei und wenn sie sie nicht zurücknehme, S einen Anwalt einschaltet.


    Ist die fristgerechte Kündigung von J gültig und unabhängig von S?

    Ist die Kündigung der Vermieterin gerechtfertigt, obwohl J im Grunde nichts mit S vertraglich zutun hat?


    Ich freue mich über eure Tipps und Hilfestellungen :)

    LG

  • Die Vermieterin kann nur aus den im BGB 573 genannten Gründen kündigen. "Ein anderer Mieter hat gekündigt" ist dort nicht zu finden.
    So wie beschrieben könnten die einzelnen Mitbewohner nun eigene Mietverträge haben und damit unabhängig vom jeweils anderen kündigen.

    Allerdings stellt sich damit auch die Frage nach der Miethöhe. Wenn S nun einen eigenen Vertrag hat, muss er selbstverständlich auch die dort genannte Miete bezahlen, also die, die früher von beiden Mitbewohnern gemeinsam getragen wurde. Dabei kommt es auf die genaue Formulierung in den Verträgen an und sollte durch einen Anwalt geprüft werden. Es besteht durchaus die Möglichkeit, wenn die Vermieterin mit ihrer Kündigung nicht das Ziel erreicht, dass diese ebenfalls einen Anwalt einschaltet, der die Vertragssituation genau prüft. Je nach zeitlichem Verlauf und tatsächlicher Miethöhe besteht dann ggf. die Möglichkeit, wegen Zahlungsrückständen wirksam kündigen zu können, sodass dies nicht auf die lange Bank geschoben werden sollte.

  • Herzlichen Dank für die Antwort. Ich lasse jetzt weitere Schritte prüfen.

    Schönes Wochenende und LG!