Wohnungsrückgabe-Fragen

  • Guten Morgen

    Es liegt fogendes vor: ein geschriebener Mietvertrag war/ist nicht vorhanden. Der alte Herr (Mieter) ist verstorben, der Sohn gibt die Wohnung zurück.

    Zustand: jede Menge Düberllöcher nicht verschlossen. In einem Raum grobe festsitzende Vermutzung am Fußboden. Mehrere Rolladen mit schadhaftem Aufwicklern (Gurte werden nicht mehr eingezogen).

    Fragen: es gilt wegen fehlendem schriftlichen Vertrags das BGB. Ist damit auch das Recht der lfd Rechsprechung nicht gültig?

    Muss trotzdem der Sohn für einen Verschluss der Dübellöcher sorgen und die vom Mieter durch den lfd händischen Gebrauch eingetretenen Defekt der Gurtwickler einstehen?

    danke für Hinweis

  • Muss trotzdem der Sohn für einen Verschluss der Dübellöcher sorgen und die vom Mieter durch den lfd händischen Gebrauch eingetretenen Defekt der Gurtwickler einstehen?

    Das dürfte vor allem eine Frage der Nachweisbarkeit sein. Wenn es nichts schriftliches wie eine Übergabeprotokoll o.ä. gibt würde ich da allerdings nicht zu viel Zeit investieren. Ansonsten sind Dübellöcher aber auch ein normaler Gebrauch der Wohnung.

  • Es muß zunächst geprüft werden, ob der Sohn der Erbe des alten Herrn ist oder ob er gar das Erbe ausgeschlagen hat. Im letzteren Falle ist er zu garnichts verpflichtet. Ansonsten werden gerade Dübellochbohrungen unterschiedlich bewertet.

    Zitat

    Dübellöcher gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Der Vermieter kann den Mietern deren Bohren also nicht verbieten. Gerichtlicher Streit entbrennt allerdings manchmal über die Anzahl von Dübellöchern. Gibt es davon zu viele, hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings hängt das vom Einzelfall ab. So entschied das Amtsgericht München (AZ 473 C 32372/13), dass 59 Löcher hinzunehmen sind. Das Landgericht Berlin (AZ 63 S 216/13) erlaubte anstandslos 149 Bohrungen in einer Wohnung.

  • Muss trotzdem der Sohn für einen Verschluss der Dübellöcher sorgen und die vom Mieter durch den lfd händischen Gebrauch eingetretenen Defekt der Gurtwickler einstehen?

    Da beides wohl als normalen Gebrauch zu werten ist, muss der Vermieter gar nichts tragen. Zudem kommt auch noch der Fakt, das wohl auch ein Übergabeprotokoll fehlt und somit nicht festgehalten werden kann, in welchem Zustand die Wohnung übergeben worden ist.


    Es muß zunächst geprüft werden, ob der Sohn der Erbe des alten Herrn ist oder ob er gar das Erbe ausgeschlagen hat.

    Unter der Voraussetzung das der Sohn die Wohnung erst gekündigt hat und dann die Rückgabe erfolgt ist hat er über das Erbe verfügt und somit automatisch das Erbe angenommen.

    es gilt wegen fehlendem schriftlichen Vertrags das BGB. Ist damit auch das Recht der lfd Rechsprechung nicht gültig?

    Da sich die Rechtsprechung zumeist auf die AGB bezieht kommt diese nicht zur Anwendung, da AGB ja gerade nicht vorliegend sind. Rechtsprechung außerhalb der AGB bleibt natürlich anwendbar. Es gelten dann einfach die Normen zum Mietrecht.


    Gruß

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Unter der Voraussetzung das der Sohn die Wohnung erst gekündigt hat und dann die Rückgabe erfolgt ist

    Davon allerdings habe ich nichts gelesen.Auch als Nichterbe kann er die Wohnung zurück geben. Das sind übrigens eigene Erfahrungen. Und deshalb hat mich diese Frage interessiert.

  • Entschuldigung, ich hatte mich vlt nicht klar ausgedrückt.

    Der Sohn ist Erbe und am kommenden Mittwoch soll die Wohnungsrückgabe erfolgen und da ist es eben meine Frage:

    1. Müssen die Dübel entfernt und die Löcher von ihm verputzt werden? Das kenne ich so von früher (aus der Mietrechtssteinzeit) als Mieterpflicht bei der Rückgabe, damit die Wohnung gleich wieder vermietet werden kann.

    2. Die Gurtboxen sind also verbraucht und müssen teilweise ersetzt werden. Es sind Dinge, die der Mieter lfd in der Hand hatte. Spielt das keine Rolle (mehr)? Es ist doch ein Schaden, den der Mieter, wenn auch unbeabsichtigt, dem Vermieter hinterlässt.

    Einmal editiert, zuletzt von nouvaleur (23. Februar 2020 um 20:09)

  • Müssen die Dübel entfernt und die Löcher von ihm verputzt werden

    Das wurde oben schon beantwortet. Ich fasse gern nochmal zusammen. Die Bohrlöcher gehören zu den Tätikeiten der Schönheitsrenovierung dazu. Der Mieter ist also in der Regel nur dazu verpflichtet, wenn er vertraglich auch die Pflicht zur Schönheitsrenovierung übertragen bekommen hat. Jedoch ist bei einem mündlich abgeschlossenen Vertrag der Nachweis schwierig. Ausnahme ist, wenn die Anzahl der Löcher so groß ist, wie es üblicherweise unnormal ist, denn dann wäre es eine Beschädigung, für die der Mieter aufkommen muss.

    Die Gurtboxen sind also verbraucht und müssen teilweise ersetzt werden.

    Man muss unterscheiden, wie die Sachen kaputt gegangen sind. Sind sie bei normaler Benutzung kaputt gegangen, dann ist es Vermietersache (von der Kleinreparaturklausel abgesehen). Ist der Mieter unsachgemäß damit umgegangen, ist es eine Beschädigung, für die vom Mieter Schadenersatz verlangt werden kann. Diesbezüglich muss sich der Vermieter erklären, wie er es sieht.

    Die Sache kann hier nur so allgemein beantwortet werden. Wir können hier nicht feststellen, ob es vertragsgemäßer Gebrauch war oder schuldhafte Beschädigung. Das muss im Zweifel von einem Anwalt geklärt werden.

  • danke

    ein Mietvertrag liegt, wie gesagt, nicht vor. Die Zahl der Dübel kann 30-40 betragen. Schönheitsrep. brauchte er also nicht machen, das ist klar. Also kann man auch nicht die Entfernung der Dübel mit Verputz der Stellen erwarten. Mehr steht ja auch nicht zur Debatte.

    Die Gurte sind sicher nur regulär von ihm benutzt worden. Wenn die also am Ende defekt sind ist das Vermietersache. Er hat ja nichts beschädigt durch unsachgemässe Verwendung.

    Kann mit der Kleinreparaturklausel etwas von ihm verlangt werden? Ohne Vertragsvereinbarung diesbezüglich?

  • Kann mit der Kleinreparaturklausel etwas von ihm verlangt werden? Ohne Vertragsvereinbarung diesbezüglich?

    Ohne Klausel kann man daraus natürlich nichts verlangen.

    Mehr steht ja auch nicht zur Debatte.

    Die Frage kann nicht beantwortet werden. Sind die Dübel etwa durch Fließen gebohrt worden so ändert sich alles wieder und es steht eine Beschädigung im Raum. Es ist eben alles eine Frage des Einzelfalles.

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