Guten Morgen
Es liegt fogendes vor: ein geschriebener Mietvertrag war/ist nicht vorhanden. Der alte Herr (Mieter) ist verstorben, der Sohn gibt die Wohnung zurück.
Zustand: jede Menge Düberllöcher nicht verschlossen. In einem Raum grobe festsitzende Vermutzung am Fußboden. Mehrere Rolladen mit schadhaftem Aufwicklern (Gurte werden nicht mehr eingezogen).
Fragen: es gilt wegen fehlendem schriftlichen Vertrags das BGB. Ist damit auch das Recht der lfd Rechsprechung nicht gültig?
Muss trotzdem der Sohn für einen Verschluss der Dübellöcher sorgen und die vom Mieter durch den lfd händischen Gebrauch eingetretenen Defekt der Gurtwickler einstehen?
danke für Hinweis