Zutrittsrecht ohne Mietvertrag und Zahlungen

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine vielleicht seltsame Frage und hoffe, dass man sie mir hier beantworten kann. Habe schon das Internet durchsucht, bin aber mit dieser speziellen Fragestellung nicht fündig geworden.

    Ich bin Autorin und in meinem Roman kommt es zu folgender Situation: Eine Frau besitzt mehrere Immobilien. In einer davon lebte ihr erwachsener Sohn. Dieser wurde ermordet, jetzt (eine Woche später) lebt nur noch die Freundin des Sohnes in der Wohnung. Es hat nie einen Mietvertrag gegeben, es wurde nie Miete gezahlt, selbst die Nebenkosten hat die Mutter übernommen. Rechtlich gesehen ist es also ein Leihvertrag, der jetzt ja auch für die Freundin des Ermordeten gelten müsste. Sie wohnte schon einige Jahre zusammen mit dem Sohn der Eigentümerin in dieser Wohnung. Da es ein Leihvertrag ist, gibt es also keinen Mieterschutz.

    Wie sieht es jetzt mit dem Zutrittsrecht der Mutter (und Eigentümerin) zu dieser Wohnung aus?

    Theoretisch kann man ja so einen Leihvertrag fristlos kündigen, aber da kann man doch auch nicht verlangen, dass sie gleich morgen draußen ist, oder?

    Ist jetzt natürlich kein echter Fall, ich wäre aber sehr dankbar, wenn sich dennoch jemand dazu äußern könnte :)

    Viele Grüße

    Anna

  • Hallo Anna,

    aber da kann man doch auch nicht verlangen, dass sie gleich morgen draußen ist, oder?

    Nein. Das kann man nicht verlangen. Denn man muss schon eine im Einzelfall angemessene Räumungsfrist setzen, dass sich derjenige etwas suchen und seine Sachen packen kann.

    Um die Freundin dann tatsächlich rauszuschmeißen kann es unter Umständen erforderlich sein, einen Gerichtsbeschluss zu erwirken. Denn wenn die Freundin in Zustimmung mit der Eigentümerin eingezogen ist, dann hat sie im Sinne des §854 II BGB einen Mitbesitz an der Wohnung erlangt. Und um einen Besitz zu entziehen müssen gesetzliche Vorschriften eingehalten werden.

  • Hallo Anna,

    Nein. Das kann man nicht verlangen. Denn man muss schon eine im Einzelfall angemessene Räumungsfrist setzen, dass sich derjenige etwas suchen und seine Sachen packen kann.

    Um die Freundin dann tatsächlich rauszuschmeißen kann es unter Umständen erforderlich sein, einen Gerichtsbeschluss zu erwirken. Denn wenn die Freundin in Zustimmung mit der Eigentümerin eingezogen ist, dann hat sie im Sinne des §854 II BGB einen Mitbesitz an der Wohnung erlangt. Und um einen Besitz zu entziehen müssen gesetzliche Vorschriften eingehalten werden.

    Alles klar, schon mal vielen Dank dafür! :)

    Wie sieht es denn mit dem Betreten der Wohnung durch die Eigentümerin aus? Sicherlich darf sie das auch nicht einfach so, oder?