Kündigung nach §573c (3)

  • Hallo,

    ich möchte gem. §573(3) BGB kündigen. Es handelt sich um ein EFH mit gemeinsamer Eingangstür. Das OG ist in 4 Zimmer, Küche und 3 Bäder aufgeteilt, jedoch nicht durch eine Haustür getrennt (Zimmertür im Flur/ Treppenhaus). Die 4 Zimmer sind jeweils an Einzelpersonen vermietet. Im Mietvertrag steht, dass der Vermieter die Zimmer mit Bett, Schrank, Schreibtisch vermietet, ich habe in meinem Zimmer nur einen Kleiderschrank, den Rest habe ich selber mitgebracht. Im Mietvertrag steht ein Kündigungsausschluss für die ersten 12 Monate. Der Vertrag ist auf 3 Jahre befristet. Jedoch fehlen Angaben zum Mietobjekt gänzlich. Somit ist der Vertrag m.E. nicht gültig. Ist eine Kündigung gem. §573(3) BGB wirksam, da es sich nun ja um einen mündlichen Vertrag handeln müsste und ich nicht nachweisen kann, dass der Vermieter möbiliert vermietet? Oder reicht der ungültige Vertrag als Nachweis, bzw. ein Mietvertrag der anderen Mieter, welcher Angaben zum Mietobjekt beinhaltet?

    Besten Dank!

  • Deine Fragen benötigen eine Rechtsberatung im Einzelfall durch eine Person, die dazu berechtigt ist.

    Der Mietvertrag muss genau geprüft werden, insbesondere auf die Situation des Kündigungsausschluss und der Befristung. Beides in ein Vertrag macht keinen Sinn, da man einen befristeten Vertrag ohnehin nicht kündigen kann. Hierbei kommt es jedoch auf die genauen Formulierungen an, die wir hier nicht prüfen dürfen. Anschließend kann man die Frage nach der Kündigungsfrist klären.

    Grundsätzlich gilt die verkürzte Kündigungsfrist nur dann, wenn der Vermieter selbst mit in der Wohnung wohnt.

  • Danke für deine schnelle Antwort, aber ist der schriftliche Vertrag und die Klauseln darin überhaupt von Relevanz, wenn nicht daraus hervorgeht, welches Objekt überhaupt gemietet werden soll?

  • wenn nicht daraus hervorgeht, welches Objekt überhaupt gemietet werden soll?

    Solche Verträge werden nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt. Es ist daher nicht notwendig ein Mietobjektiv korrekt zu bezeichnen, wenn man durch Auslegung des Vertrages trotzdem auf das Mietobjekt schließen kann.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Hallo,

    wie schon gesagt wurde, kann nur ein Anwalt deinen Vertrag prüfen. Aber allgemein gesagt muss der schriftliche Vertrag nicht unwirksam sein, nur weil die Mietsache nicht beschrieben ist. Das kann sich auch aus den Umständen ergeben. Immerhin hast du ja das Zimmer zugewiesen bekommen und bist eingezogen.

    Möglicherweise ist die Befristung des Vertrags unwirksam, dann hättest du einen unbefristeten Vertrag, Denn für eine Befristung muss im Vertrag ein anerkannter Grund stehen. Auch das wird sich ein Anwalt anschauen.

    Für die Kündigung nach 573c III BGB ist es nicht maßgebend, wieviele Einrichtungsgegenstände im Zimmer sind, sondern ob sich der Vermieter vertraglich verpflichtet hat, das Zimmer überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten. Voraussetzung ist aber auch, dass der Vermieter mit in der Wohnung wohnt.