Ferienwohnung Stornierung

  • Wir haben vor ca einer Woche eine Ferienwohnung gebucht auf einer Nordsee Insel, welche aufgrund des Corona Virus für uns nicht mehr erreichbar ist, da die Insel für Touristen gesperrt wurde.

    Nun würden wir gerne den Gezahlten betrag zurückbekommen.

    Gebucht haben wir nicht direkt beim Inhaber der Wohnung, sondern über eine Vermittlung. Laut den AGB kommt ein Gastaufnahme Vertrag zwischen uns und den Inhabern zustande. Danach gibt es kein Widerrufsrecht, sondern nach § 537 die Regeln über nichtinanspruchnahme der mietleistungen.

    Heißt das es ist nur Mietrecht anwendbar?

    In den AGB heißt es der Gast müsse beim Rücktritt den vollen Preis zahlen und der Gastgeber müsse sich ersparte Aufwendungen und evtl Weitervermietung anrechnen lassen.

    Eine weitervermietung ist ja nun nicht wirklich möglich aufgrund des Einreiseverbotes. Ersparte Aufwendungen machen laut den AGB nur 10% des Reisepreises aus, sodass wir ja 90% zahlen müssen.

    Ist es irgendwie noch möglich den Betrag nicht zahlen zu müssen?

    Liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 bgb vor oder ist dieser nicht anwendbar?

    Was ist mit den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage? Können die mir helfen?

    Danke!

  • Hallo,

    ja bei einer einzelnen Zimmervermietung sollte das Mietvertragsrecht Anwendung finden.

    Ich persönlich halte es für unwahrscheinlich das du zahlen musst, die rechtliche Grundlage ist da ein wenig komplizierter.

    Aber im Ergebnis hast du den Grund der Nichtnutzung weder zu Vertreten noch fällt dieser in dein Risikobereich. Zumindest nicht in meinen Augen.

    Ob man jetzt hier § 543 oder auf die §§ 323 ff zurückgreift ist ne Frage des Einzelfalles und man müsste dann eine vertiefte rechtliche Prüfung vornehmen.

    Gruß

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!