Zeitmietvertrag: Zulässiger Befristungsgrund?

  • Liebes Forum,


    ich bin Hauptmieter einer WG, in der ich zwei Zimmer untervermiete. Weil ich meinen Vertrag bereits gekündigt habe, aber bis zu meinem Auszug eines der Zimmer noch zwei Monate leer stehen würde, würde ich das Zimmer die restlichen zwei Monate gerne noch untervermieten. (Anschließend würde der neue Untermieter eventuell die WG als Hauptmieter übernehmen.)


    Jetzt stehe ich ein bisschen auf dem Schlauch, was die zeitliche Befristung angeht. Ich kann das Zimmer nicht länger als zwei Monate untervermieten, weil mein Mietvertrag eben nach Ablauf der zwei Monate endet und ich dann ja die gesamte Wohnung zurückgeben muss. In § 575 Abs. 1 BGB sind aber die Gründe, wieso man einen Mietvertrag zeitlich befristen darf, abschließend geregelt. Ich kann nicht erkennen, das mein Fall einem der drei genannten zulässigen Befristungsgründe (Eigennutzung, Baumaßnahme, Dienstwohnung) entspricht, womit die zeitliche Befristung auf zwei Monate unwirksam wäre und es sich um einen unbefristeten Mietvertrag handeln würde.


    Bei einem unbefristeten Mietvertrag hätte ich das Problem, dass ich meinem Untermieter nicht rechtzeitig kündigen kann (ich hätte 6 Monate Kündigungsfrist) und dann ggfs. Schadensersatzansprüche entstehen könnten, weil ich meinen Vertrag nicht erfülle.


    Hat jemand eine Idee, wie ich vorgehen könnte? Viele Dank im Voraus!


    Viele Grüße! Bleibt gesund :)

  • Ich würde mir ehrlich gesagt in der aktuelle Situation keine Mühe mehr machen. Wer weiß, ob du überhaupt noch Besichtigungen durchführen kannst, ob der Mieter umziehen kann, sofern sich jemand finden würde usw. Im Moment hat jeder andere Sorgen als WG-Besichtigungen.

  • Klar. Wenn jemand das Zimmer haben möchte, würde ich es gerne vermieten. Zwei Monatsmieten sind für mich viel Geld. Falls jemand etwas zu meiner Frage weiß, bin ich über Rat dankbar!

  • Sowas ist möglich und richtet sich dann nach § 549 II Nr. 1 BGB.


    Danach darf der Mieter keinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung bilden, also er darf etwa nur Mieten zu Urlaubszwecken oder ähnliches. Es muss im Vertrag festgelegt worden sein, dass die Mietdauer nur kurz ist und warum, es darf sich nur als Durchgangsstadium erweisen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!