Abrechnung Heizkosten - abweichender Zeitraum der Gasrechnung

  • Hallo zusammen,


    wir stellen uns aktuell folgende Frage:


    Die Abrechnung der Nebenkosten einer Liegenschaft erfolgt für den Zeitraum 01.01. - 31.12.


    Die uns vorliegende Rechnung der Stadtwerke für die Gasversorgung bezieht sich aber auf den Zeitraum 14.03. - 13.03.

    Wie kann ich diese Rechnung nun in die Heizkostenabrechnung einfließen lassen? Theoretisch darf ich nach dem Leistungsprinzip ja nur die Kosten für die Energie ansetzen, die auch in dem Abrechnungsjahr angefallen sind.

    Der Zählerstand zum 31.12. ist mir auch nicht bekannt.
    Der Heizkostendienstleister liest aber zum Jahresende ab und rechnet auch für das Kalenderjahr ab.


    Auf Dauer erscheint es mir aber unmöglich, die Rechnungen der Versorger auf den gleichen Zeitraum umzustellen, da die Stadtwerke und Co das nicht mitmachen. Außerdem kann ich am 31.12 ja nicht in allen Liegenschaften die Zähler ablesen.


    Wie soll ich hier vorgehen?

  • Hallo,

    du hättest zum 31.12. eine Ablesung machen müssen. Nur dann kannst du den tatsächlichen Verbrauch umrechnen. Da dir nun der Stand vom 31.12.19 fehlt, bleibt dir nur eine Abschätzung mit dem Prinzip der Gradtagszahlen zu machen.

    Für die Zukunft solltest du dir überlegen, ob du entweder immer den Zählerstand zum 31.12. abliest, um dann korrekt den Verbrauch zu ermitteln, oder aber du stellst den Abrechnungszeitraum der Liegenschaft künftig auf den 1.3. bis 28.2. um. Letztes ist durchaus eine Möglichkeit, denn das Gesetz schreibt nicht vor, dass der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr entsprechen muss.

  • Lesen die zum 31.12. in 200 Liegenschaften die Zähler ab?

    Ja, das muss zwangsläufig gemacht werden. Und damit meine ich jetzt die Zähler in den Wohnungen. Jeder Mieter muss seine Abrechnung zum einem Anteil von 50-70% verbrauchsabhängig bekommen (meistens 70%). Nur die restlichen 30% gehen nach dem Verhältnis der Wohnfläche.

    Nochmal anders herum gesagt. Oben in deiner Frage hast du dich nur auf den Gesamtgaszähler bezogen. Um eine korrekte Abrechnung zu erstellen musst du aber ja auch die Zähler für jede einzelne Wohnung ablesen. Ob diese Arbeit nun am 31.12. erfolgt oder am 28.2. macht keinen Unterschied vom Aufwand her. Der Gesamtgaszähler ist also die kleinste Sache dabei.

  • Hallo Fuggel,


    sorry, dann habe ich mich unklar ausgedrückt.

    Die Zähler in den Wohnungen werden von einer Abrechnungsfirma abgelesen.

    Es geht mir nur um den Allgemeinzähler. Wie soll man diesen zeitgleich in allen Liegenschaften ablesen?


    Und dann muss ich die Versorger um eine Zwischenabrechnung bitten, die meistens auch entsprechend Geld kostet, auch wenn es nur 10€ sind

  • Die Zähler in den Wohnungen werden von einer Abrechnungsfirma abgelesen.

    Somit ist es doch auch die Aufgabe, der Abrechnungsfirma, erstens den Gesamtzähler abzulesen, und zweitens die Berechnung des Verbrauchs innerhalb des Abrechnungszeitraums zu machen. Das ist nicht Angelegenheit des Gasversorgers.

    Wenn die Abrechnungsfirma diese Umrechnung nicht macht, dann hat sie das Leistungsprinzip des Gasverbrauchs nicht beachtet. Die Folge ist, dass die Abrechnung nicht gesetzeskonform ist, also falsch. Es spricht nicht für die Qualität der Abrechnungsfirma, wenn das ignoriert wird.

  • Ich habe schon mit vielen Firmen (Ista, Techem, Brunata und Co) zusammengearbeitet, aber noch niemals hat einer von denen Zähler zum 31.12. abgelesen und dann eine Zwischenrechnung vom Versorger angefordert.


    Mache ich etwas falsch ?


    Folgendes BGH Urteil habe ich gefunden:


    Ermittelt der Vermieter die auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten aus kalenderübergreifenden Rechnungen des Versorgers, ist die Abrechnung nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter die insoweit erforderlichen Zwischenschritte nicht offen gelegt hat."


    Das muss ja bedeuten, dass es möglich sein muss, aus einer kalenderübergreifenden Rechnung den Anteil für das Kalenderjahr herauszurechnen. Wie macht man das am besten?

  • Wie schon geschrieben, wäre das Aufgabe der Abrechnungsfirmen, die Ablesung und Umrechnung zu machen. Dich auf eine Zwischenabrechnung durch den Versorger zu verweisen ist reine Faulheit. Macht der Abrechnungsdienstleister die Umrechnung nicht, ist deren Arbeit fehlerhaft, und das würde ich als Auftraggeber nicht akzeptieren. Diese bestimmten Firmen nehmen ja auch unverschämt viel Geld für die Dienstleistung, also kann man auch ein korrektes Ergenis erwarten, und nicht eines, das beanstandet werden kann.

    Und ich erinnere nochmal an die Möglichkeit, den Abrechnungszeitraum für die Zukunft zu verschieben. Damit wäre das Problem ebenfalls vom Tisch.

  • Ohne Zählerstände am 31.12. können sie die Gasrechnung nicht auf das Kalenderjahr umrechnen. An sich ist das gar kein Problem und kann/muss von der Abrechnungsfirma gemacht werden.

    Du könntest den Abrechnungszeitraum für die Abrechnung gegenüber den Mietern auf den der Gasrechnung anpassen. Allerdings brauchst du dann die Zählerstände zum 01.04.. Diese Entscheidung musst du also schnell treffen, wenn du das für 2020 noch ändern willst.

    Einmal editiert, zuletzt von Schweinchenfan (30. März 2020 um 12:09)

  • Und dann? Sollen die das selbst auseinanderrechnen?

    Ich habe dir oben bereits einen Hinweis gegeben, wie das die Abrechnungsunternehmen machen dürfen und auch machen, wenn der Zählerstand fehlt, nämlich mit der Gradtagszahlenmethode.

    Ich verstehe nicht ganz, warum du es dir so schwer machst. Du sagst einfach, die Abrechnung ist falsch, weil das Leistungsprinzip nicht berücksichtigt wurde. Der Rest ist dann deren Problem.

  • Die Zählerstände der Bewohner zum 31.12 liegen bei der Abrechnungsfirma vor, das ist kein Problem.

    Ob der Zählerstand der Allgemeinzählers vorliegt, weiß ich nicht.


    Ich sehe aber weder bei Ista noch bei Brunata oder Techem die Möglichkeit, bei der Angabe einer Rechnung , zb für Gas, anzugeben, dass sich diese auf einen abweichenden Zeitraum bezieht und nur ein Teil herausgerechnet werden soll

  • dass sich diese auf einen abweichenden Zeitraum bezieht

    Das sollte die Abrechnungsfirma von alleine sehen, wenn sie darauf bedacht ist, eine gesetzeskonforme Abrechnung zu erstellen.

    Dann bleibt letztlich nur die eine Möglichkeit, den Abrechnungszeitraum für die Zukunft zu verändern, um das Problem zu lösen.

    Da es zu dieser Frage nicht mehr zu sagen gibt, schließe ich das Thema.

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