Heizungskosten für Heizung die es nicht mehr gibt

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Problem mit meiner Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019.

    Ich bin zum 15.11.2019 in meine jetzige Wohnung gezogen, habe also 2019 nur 1,5 Monate in der Wohnung gelebt.

    Nun habe ich meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 erhalten und soll einen stattlichen Betrag von ca. 185 EUR nachzahlen.

    Bei genauer Durchsicht habe ich den ausschlaggebenden Punkt gefunden.

    Bis August 2019 wurde das Mehrfamilienhaus mit einer Ölheizung beheizt und es wurden relativ hohe Wartungs- und Betriebskosten für die Ölheizung angegeben.

    Seit September 2019 wurde dann auf eine kostengünstigere Erdgasheizung umgestellt.

    Nun stellt sich mir die Frage, ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung anteilig die Kosten für die Ölheizung auf mich abwälzen darf, obwohl ich erst nach der Neuanschaffung der Erdgasheizung eingezogen bin.

    Demnach müsste ich ja in diesem Fall für Heizkosten und auch die entsprechenden Wartungs- und Betriebskosten für eine Heizung aufkommen, die ich nie benutzt habe und auch nicht nutzen hätte können.

    Ist dies wirklich rechtens?

    Meiner Auffassung nach kann mir der Vermieter nur anteilig die Kosten für die Gasheizung anrechnen.

    Vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Hallo Thomas,

    ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung anteilig die Kosten für die Ölheizung auf mich abwälzen darf,

    Ja, das darf der Vermieter. Und es ist völlig üblich. Der Vermieter nimmt die Gesamtkosten, die ihm im ganzen Jahr entstanden sind, und verteilt diese nach den gesetzlichen Vorschriften.

    es wurden relativ hohe Wartungs- und Betriebskosten für die Ölheizung angegeben

    Wenn die Kosten unverhältnismäßig hoch erscheinen, dann ist das selbstverständlich etwas, was man überprüfen kann und darf. Denn es kann theoretisch sein, dass der Vermieter es zwar Wartungskosten nennt, darin aber in Wirklichkeit Reparaturen stecken. Das wiederum wäre gesetzeswidrig. Zu diesem Zweck darf man beim Vermieter persönlich die Belege einsehen, und dann würde man erkennen, was wirklich auf den Rechnungen der Heizungsfirma steht. Findet man dort Reparaturen, kann die Abrechnung in dem Punkt beanstandet werden.

  • T´schuldigung, bin kein Mietrechtsexperte, aber mein "Bauchgefühl" sagt mir, das - wenn zum Einzugszeitpunkt schon die neue Heizanlage installiert und in Betrieb war/ist, braucht der "Neu-Mieter" auch nur die lfd. Kosten der neuen Heizanlage bezahlen.

    Der Vermieter müsste eigentlich die Kosten der alten Heizanlage (Bsp. 01/ Jahr - 08/Jahr) auf die Mieter umlegen, die bereits im Hause wohnten und die lfd. Kosten der neuen Heizanlage (Bsp. 09/Jahr - 12/Jahr) auf alle Mieter....bzw. für den TE bis 15.11/Jahr umlegen.

    Ich bin also NICHT der Meinung, das die Kosten der alten Heizanlage für das gesamte Abrechnungsjahr auf die Mieter verteilt werden darf.

    Einmal editiert, zuletzt von Peter A. (31. März 2020 um 16:52)

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