im groben kann man sagen, dass ein solcher Ausschluss gegen § 536 IV BGB verstößt und unwirksam wäre. Anders wäre es, wenn der Mangel bereits vorgelegen hätte, dann würde § 536b BGB einschlägig . Zudem ist eine Mietminderung etwas anderes als die Behebung des Mangels oder gar die Selbstvornahme, sobald der Vermieter damit im Verzug ist.
Jedoch müsste man für eine genaue Beurteilung sämtliche Vertragsunterlagen prüfen. Wenn der Rolladen direkt als defekt vermietet worden ist, dann hätte man keinerlei Ansprüche.