Hausverwaltung bestätigt per E-Mail Sonderkündigungsrecht der Mieterin gegenüber Erben, Vermieter akzeptiert Kündigungstermin vor Ort nicht

  • Hallo zusammen, bin neu und hoffe alles richtig zu machen. Meine Fragen:

    - Mieterin verstirbt am 24.3.2020, Nichte und Neffe treten als Erbe in Vertrag ein.

    - Neffe informiert am Sterbetag telefonisch den Hauseigentümer. Nichte informiert am 28.3.2020 den Hausverwalter per E-Mail und spricht ein Sonderkündigungsrecht aufgrund Todes spätestens zum 30.6.2020 aus, signalisiert aber, dass auch früher mit Sanierungsarbeiten begonnen werden kann, sofern aufgrund von Corona ein Entrümpler tätig werden kann.

    - Tante hat 60 Jahre in der Wohnung zur Miete gewohnt, Hauseigentümer möchte bereits seit einigen Jahren sanieren/modernisieren. Hausverwalter teilt am 31.3.2020 per E-Mail folgendes mit: "wir bestätigen den Erhalt Ihrer Mail. Normalerweise beträgt die Kündigungsfrist 3 Monat, d.h in diesem Fall zum 30.06.2020. Sollten wir eine Möglichkeit haben die Wohnung eher neu zu vermieten, wären wir bereit die Wohnung auch früher zu übernehmen. Wir können Ihnen Ende nächster Woche eine Info geben, ob wir einen Interessenten haben."

    - Am 1.4.2020 antwortet Nichte per E-Mail Hausverwalter: "Gern würden wir das Angebot annehmen auch früher den Mietvertrag zu kündigen als zum 30.6.2020. Leider kann niemand von uns wissen, wie lange das Kontaktverbot ausgesprochen bleibt, was Aus- und Umzüge unterbindet, aktuell bereits bis zum 20.4.2020. In Baden-Württemberg wurde inzwischen ein Verbot bis zum 15.6.2020 ausgesprochen. Unsere Tante hatte uns darüber informiert, dass der Hauseigentümer plant, die Wohnung vor Weitervermietung zu sanieren. Auch seine Arbeiter könnten insoweit auch erst nach Aufhebung der Kontaktsperre in die Räume. Deshalb möchten wir das reguläre Kündigungsdatum zunächst nicht ausschließen und bei Verlängerung des Kontaktverbots sogar eine eventuelle Verlängerung als möglich ansehen. Selbstverständlich halten wir uns täglich auf dem Laufenden und werden unverzüglich nach Aufhebung der Kontaktsperre entsprechende Aufträge zur Räumung der Wohnung erteilen. Vielen Dank für Ihre Berücksichtigung."

    Am 3.4.2020 antwortet der Hausverwalter: " Ich werde in der Woche nach Ostern mit dem Hauseigentümer die Angelegenheit besprechen und bzgl Details mich bei Ihnen dann melden. Bzgl Kontaktverbot gehe ich davon aus, dass die in NRW auch bis mindesten Ende April verlängert wird. Inwieweit dies aber Umzüge betrifft , müsste ich abklären." Danach folgte keine weitere Kommunikation mit der Hausverwaltung.

    Am 28.4.2020 wurde telefonisch mit dem Eigentümer des Hauses besprochen, die Wohnung am 2.5.2020 besenrein zu übergeben. Vor Ort erschien der Hauseigentümer, angeblich ein Elektriker, der auch sofort alle Räume in Augenschein nahm und in türkischer Sprache mit dem Eigentümer abstimmte, was mit der "Steigleitung" der Küche passieren solle. Außerdem konnten wir (Nichte und Neffe der Vorstorbenen) erst im Laufe des Termins herausfinden, dass die dritte anwesende Person angeblich der Hausverwalter sei. Er hatte jedoch einen anderen Namen als unser bisheriger Ansprechpartner und gab an, dass derjenige, mit dem wir bisher die Korrespondenz geführt haben, sein Angestellter sei. Es finden sich keinerlei Unterlagen hierzu und unsere Tante hat dazu auch nichts gesagt, obwohl wir täglich mit ihr in Kontakt standen.

    Vor Ort meinte der Hauseigentümer, dass wir bis zum 30.6.2020 - und evtl. sogar noch darüber hinaus - die Miete zu zahlen hätten, er aber gern die Schlüssel jetzt annehmen würde, damit er mit der Sanierung beginnen könne. Einen Nachmieter habe er bereits.

    - Wir konnten ebenfalls einen sehr interessierten Nachmieter benennen und wollten, das Mietverhältnis wie angeboten früher beenden, aber dafür auch keine Miete bis 30.6.2020 zahlen. - Da die Teppiche verklebt waren, befinden sich im Wohnzimmer und im Flur Kleberückstände, die wir nicht beseitigen konnten. Dazu hat der Vermieter jedoch keine Einwände oder Beanstandung geäußert, also gar nichts gesagt. Da eine Sanierung/Modernisierung erfolgen wird, gingen wir bisher davon aus, dass die Linoleumböden unter den Kleberesten ebenfalls entfernt werden.

    - Das Gespräch entwickelte sich zunehmend kritisch, da der Eigentümer durchblicken ließ, dass die Kündigung evtl. gar nicht zustande gekommen sei und der (bisherige) Hausverwalter telefonisch abstritt, den früheren Termin zur Übergabe der Wohnung in Aussicht gestellt zu haben. Ein Übergabeprotokoll wolle der Eigentümer gar nicht unterschreiben und dies von seinem Hausverwalter erledigen lassen. Eine endgültige Aussage zum Kündigungstermin sollte am 4.5.2020 nach nochmaliger Rücksprache mit seinem Anwalt erfolgen. Wir haben nun bereits zweimal auf die Mailbox des Eigentümers gesprochen, wann nun die Übergabe erfolgt, leider meldet sich der Eigentümer nicht mehr.

    Wichtiger Hinweis:

    Die Verstorbene hat mit dem Vor-Eigentümer einen Mietvertrag geschlossen. Das letzte Mietbuch stammt aus den 70er-Jahren. Darin steht, dass eine Kaution in Höhe von 1000 DM gezahlt wurde und unverzinslich angelegt wird.

    2009 wurde das Haus verkauft (gleicher Nachname, anderer Vorname). Es wurde kein neuer Mietvertrag geschlossen! Im Oktober 2019 wurde die neue Hausverwaltung mitgeteilt und ein neues Konto mit einem neuen Vornamen des Hauseigentümers. Telefonisch wurde avisiert, dass sich beide "neuen" Personen (Hausverwalter und Eigentümer) vorstellen würden, was jedoch nicht erfolgt ist. Wir vermuten, dass es sich noch immer um den gleichen Hauseigentümer wie 2009 handelt, Neffe der Verstorbenen hat ihn auch wiedererkannt.

    Meine Fragen:

    1. Ist das Sonderkündigungsrecht per E-Mail aufgrund der Bestätigung der Hausverwaltung zustande gekommen?

    2. Zu welchem Datum ist das Sonderkündigungsrecht zustande gekommen? Können wir darauf bestehen, dass zumindest ab 15.5.2020 das Sonderkündigungsrecht in Kraft tritt?

    3. Kann der Vermieter - trotz Begehung am 2.5.2020 und ohne Beanstandung der Klebereste in Wohnzimmer und Flur - zum 30.6.2020 (sofern wir früher eine Übergabe nicht erwirken können) dann neu verlangen, dass wir die Klebereste beseitigen und verlängert sich die Kündigungsfrist dann erneut und falls ja, um welche Dauer?

    4. Wie sollten wir weiter vorgehen, denn wir möchten nach Möglichkeit die Miete für Mai und Juni 2020 nicht mehr zahlen, (Mai wurde per Dauerauftrag bereits gezahlt, Dauerauftrag zum 1.6.20 gelöscht), die Kaution zurück bekommen und ein bisher nicht erstattetes Guthaben aus der Abrechnung 2017, insgesamt über 1.000 €.

    - Nichte ist Mitglied im Mieterverein und hat eine Rechtsschutzversicherung, vermutet aber, dass beide nicht eintreten, da es sich nicht um deren Mietwohnung handelt. Da die Beauftragung eines Anwalts privat zu zahlen wäre, würden wir gern auf diesem Weg Hilfestellung bekommen.

    Vielen Dank für Feedback

  • 1. Ist das Sonderkündigungsrecht per E-Mail aufgrund der Bestätigung der Hausverwaltung zustande gekommen?

    Nein, weil Mietverträge zwingend schriftlich (mit Originalunterschrift) gekündigt werden müssen. Kündigungen in digitaler Form sind unzulässig.

    Die Verwaltung hat ja kein definitives Mietende bestätigt, sondern nur in Aussicht gestellt, dass man ggfs. die Wohnung eher übernimmt.

    Zu welchem Datum ist das Sonderkündigungsrecht zustande gekommen? Können wir darauf bestehen, dass zumindest ab 15.5.2020 das Sonderkündigungsrecht in Kraft tritt?

    Wenn die Kündigung am 28.03.2020 erfolgt ist, wäre die Kündigung zum 30.06. möglich. Aber wie schon geschrieben, wurde ja gar nicht rechtswirksam gekündigt.

    Kann der Vermieter - trotz Begehung am 2.5.2020 und ohne Beanstandung der Klebereste in Wohnzimmer und Flur - zum 30.6.2020 (sofern wir früher eine Übergabe nicht erwirken können) dann neu verlangen, dass wir die Klebereste beseitigen und verlängert sich die Kündigungsfrist dann erneut und falls ja, um welche Dauer?

    Wenn ihr nachweisen könnt, dass der Vermieter keine Beseitigung verlangt hat, dann müsst Ihr auch nichts machen. Es ist halt immer schwierig, mündliche Aussagen zu beweisen.

    Wenn er die Beseitigung fordert, verlängert sich die Frist nicht. Wenn die Reinigung bis 30.06. nicht möglich ist und Ihr länger braucht, kann er ggfs. nur Schadenersatz verlangen, sofern ihm ein Schaden hieraus entsteht.

    Wie sollten wir weiter vorgehen, denn wir möchten nach Möglichkeit die Miete für Mai und Juni 2020 nicht mehr zahlen, (Mai wurde per Dauerauftrag bereits gezahlt, Dauerauftrag zum 1.6.20 gelöscht), die Kaution zurück bekommen und ein bisher nicht erstattetes Guthaben aus der Abrechnung 2017, insgesamt über 1.000 €.

    Die Möglichkeit gibt es eigentlich nicht. Die Mietzahlungspflicht in voller Höhe gilt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

    Aber: Wenn die Schlüssel übergeben wurden und der Vermieter darin nachweislich saniert, kann er keine Miete mehr verlangen. Wie auch, wenn ihr die Wohnung nicht nutzen könnt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.