Mindestmietdauer Satz rechtskonform - Ordentliche Kündigung möglich

  • Hallo liebe Community,

    ich und meine Freundin haben einen Mietvertrag, dort ist von einer 2 jährigen Mindestmietdauer die Rede: Da wir uns über unsere Möglichkeiten informieren wollten und ich hier das Forum entdeckt habe, wo viele kluge Köpfe unterwegs sind, dachte ich mir, ich versuche es erstmal hier 8)

    Ich interessiere mich dafür, ob diese rechtskonform verfasst wurde und so auch gültig ist, da dort nicht die Rede von beidseitigem Verzicht ist: Folgendermaßen ist es formuliert:

    "Der Mietvertrag ist zunächst für 2 Jahre fest vereinbart. Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Zeit schriftlich gekündigt wird"

    Was meint ihr? Ist das so rechtens und deutlich formuliert? Wäre das im Falle der Fälle nur eine außerordentliche Kündigung möglich oder doch eine ordentliche mit 3 Monate Frist?

    Ich freue mich über jede Hilfe und bedanke mich dafür schonmal herzlichst in Vorraus :thumbup: :)

  • Hallo Daniel,

    ob du wirksam fristgerecht kündigen kannst, kann dir nur ein Anwalt oder Mieterverein sagen, denn das wäre Rechtsberatung. Aber ich kann dir sagen, dass ein vereinbarter Kündigungsverzicht anders aussehen würde. Dabei wäre die Laufzeit von Anfang an unbefristet, aber lediglich die Kündigungsmöglichkeit für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen.

    Der Satz in deinem Fall bedeutet einen Zeitmietvertrag, der sich immer wieder verlängern soll. Ich vermute, dein Vermieter geht noch von der Zeit vor 2001 (Mietrechtsreform) aus, wo solche Kettenzeitverträge möglich waren. Jetzt ist das allerdings aufgrund des §575 BGB ausgeschlossen.

  • Hallo Fruggel,


    vielen Dank erstmal für deine persönliche Meinung. Das gibt auf jeden Fall eine grobe Orientierung, auch wenn das natürlich nicht den Gang zum Anwalt erspart. ;)

    Nun hab ich auch entdeckt, dass in der Zusatzvereinbarung steht, Zitat:

    "Untervermietung ist nicht gestattet"

    Steht uns damit ein Sonderkündigungsrecht offen? Ich weiß, dass der Vermieter dazu nein sagen darf, aber nicht, ob man das von vornherein schriftlich ausschließen darf..


    Viele Grüße

  • Hallo,

    die Klausel sollte unwirksam sein, da diese zu weit geht, das würde sich schon aus § 553 III BGB begeben.

    Somit sollte es kein Sonderkündigungsrecht geben alleine aufgrund dieser Klausel.

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