Nebenkosten aus Pauschalmiete zurückfordern

  • Servus liebe Mietrechtler

    Ich bin Student und wohne in einem Studentenwohnheim mit einer Pauschalmiete.

    Aufgrund von Corona lebe ich jetzt allerdings 2 Monate zuhause bei meinen Eltern weshalb mein Zimmer nicht benutzt wird.

    Das ich meine Miete trotzdem bezahlen muss ist natürlich klar, ich habe ja schließlich einen Mietvertrag unterschrieben.

    Mir kam allerdings in den Sinn das ich ja durch die Pauschalmiete auch weiterhin für Strom, Gas, Wasser etc. bezahle was ich ja gar nicht verbrauche.

    In Anbetracht der Tatsache wie verschwenderisch die meisten Studenten im Heim sind gehe ich außerdem davon aus das der Pauschalbetrag dafür relativ hoch angesetzt wird.

    Steht mir das Recht zu diese nicht anfallenden Kosten zurückzufordern? Von wie viel sollte man dabei ausgehen um sich nicht übers Ohr hauen zu lassen? (Die Hausleitung hat sich leider bereits als "unfähig" und mir nicht wohl gestimmt gezeigt).

    Danke schon einmal für eure Unterstützung

    Liebe Grüße

    Finn

  • Da diese Miete unabhängig davon ob man dort wohnt anfällt fallen auch die Nebenkosten an. Vergleichbar Mit einem längeren Urlaub, den du dir gönnen würdest.

  • Nunja aber 2 Monate machen sich auf der Stromrechnung durchaus bemerkbar würde ich behaupten. Mir ist bewusst das der Hausmeister trotzdem bezahlt werden muss etc. aber Strom, Gas, Wasser wird ja nicht verbraucht und das nicht nur bei mir da ja auch einige andere nicht im Heim sind.

    Ich weis das sich das nicht so leicht vergleichen lässt, aber in der Hotellerie ist es ja auch so das man bei nicht anreise zwar das Zimmer bezahlen muss aber nicht entstandene Kosten zurückfordern kann (so haben wirs zumindest in den paar Stunden Mietrecht die wir hatten gelernt).

  • Moment , du vergleicht hier aber Äpfel mit Aprikosen. Wenn du ein Hotelzimmer bezogen hast, aber lieber Zuhause wohnen möchtest wirst du trotzdem zur Kasse gebeten. Und das Verhalten der Heimleitung wird mit Sicherheit im Vertrag beschrieben, wenn es um die Zimmermiete geht.

  • Es tut mir leid aber sie kommen mir nicht besonder wie ein "Profi" rüber.

    Profis haben ein weißes Emailleschild mir schwarzen Buchstaben an der Eingangstür. Und nur weil ich dir kein Recht gebe bei deinen kruden Ansichten bin ich kein Profi in deinen Augen.

  • Hallo!

    Welche Vereinbarungen beinhaltet der Mietvertrag? Was genau wurde dort bezüglich

    der Pauschale vereinbart?

    Es tut mir leid aber sie kommen mir nicht besonder wie ein "Profi" rüber.

    Es käme auch ein Anwalt für Mietrecht in Betracht und es steht dir frei

    Selbigen aufzusuchen.;) Andernfalls wäre es gut, wenn du meine Fragen

    möglichst genau beantworten würdest.

    Gruß



  • Hallo Finn,

    die Antwort, die du bekommen hast, ist sicherlich nicht das , was du erhofft hattest zu lesen, aber die Antwort ist korrekt. Das wird dir auch jeder Anwalt bestätigen, wenn du die Beratung bei einem in Anspruch nimmst.

    Sofern im Vertrag tatsächlich eine Pauschale vereinbart ist, und nicht eine Vorauszahung mit Jahresabrechnung, dann ist diese Pauschale fix und stets zu zahlen. Es hängt nicht davon ab, ob du den Wohnraum nutzt oder nicht. Der Vertrag ist unabhängig davon zu erfüllen, darauf kann der Vermieter bestehen. In einem Studentenwohnheim ist es im Gegensatz zu normalen Wohnungen erlaubt, eine Pauschale für die Heizkosten zu vereinbaren.

    Eine Gesetzesgrundlage, nach der du etwas zurück fordern könntest, existiert im Zusammenhang mit einer Pauschale nicht.

    Du musst das nicht unbedingt als Benachteiligung ansehen, denn in den Zeiten, wo du dort wohnst, kann es theoretisch auch sein, dass du mehr verbrauchst als die Pauschale ausmachen würde. Da kann dann der Vermieter auch nichts von dir nachverlangen.

  • Hallo!

    Welche Vereinbarungen beinhaltet der Mietvertrag? Was genau wurde dort bezüglich

    der Pauschale vereinbart?

    Die monatliche Miete beträgt pauschal: X €
    Weiteres zum Mietzins ist in Ziffer 3. der Allg. Mietbedingungen geregelt, auf die ausdrücklich verwiesen
    wird. Dort findet sich auch die Regelung zur Anpassung der Pauschalmiete.

    |

    V

    3. Mietzins


    3.1 Der Mietzins setzt sich zusammen aus Grundmiete sowie Betriebskosten und orientiert sich an der II.
    Berechnungsverordnung (II. BV)
    . Kosten für alle den Bewohnern zur Verfügung stehende Gemeinschaftsanlagen sind in der
    Miete anteilig enthalten.


    3.2 XYZ ist aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet, eine kostendeckende Miete zu erheben. Der Mietzins
    wird in Anlehnung an die II. Berechnungsverordnung (II. BV) i.V.m. § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der jeweils gültigen
    Fassung aus den laufenden Aufwendungen und Kosten sowie aus dem Mietaufwand von XYZ als Hauptmieter ermittelt.
    Dabei können verschiedene Studentenwohnanlagen zusammengefasst werden, auch wenn die Voraussetzungen einer
    Wirtschaftseinheit im Sinne von § 2 Abs. 2 der II. BV nicht vorliegen, um Unterschiede im Wohnwert oder öffentlicher Förderung
    einzelner Wohnanlagen und daraus resultierende ungerechtfertigte Differenzen im Mietniveau auszugleichen.


    3.3 Die Miete sowie alle mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Zahlungen (z.B. Kaution, Mahnkosten und Gebühren) sind im
    Wege des SEPA-Lastschriftverfahren zu begleichen. Der Mieter ist verpflichtet, XYZ hierfür ein widerrufliches SEPALastschrift-Mandat/Einzugsermächtigung für ein deutsches Bankkonto zu erteilen (Vordruck liegt dem Mietvertrag bei). XYZ ist
    berechtigt, vom Vertragsabschluss abzusehen, solange dieses nicht vorliegt. Die Miete ist monatlich im Voraus am 1. Werktag
    des Monats fällig und wird regelmäßig am 2. Werktag vom angegebenen Konto abgebucht. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen,
    dass die Deckung für die abzubuchenden Beträge gewährleistet ist. Bei Undurchführbarkeit der Abbuchung mangels Deckung
    oder aus sonstigen vom Mieter zu vertretenden Umständen, hat dieser alle daraus entstehenden Kosten zu tragen. Bei
    Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, für jede Mahnung Mahngebühren zu erheben. Die von der Bank erhobenen
    Rücklaufgebühren bei nicht gedecktem Konto werden ebenfalls dem Mieter belastet. Ein zweiter Abbuchungsversuch für
    dieselbe Forderung durch den Vermieter erfolgt nicht. Der Mieter hat dann den Rückstand direkt an XYZ zu überweisen.


    3.4 Der Mietzins setzt sich in der Regel zusammen aus:
    Grundmiete
    - Kapitalkosten
    - Mietaufwand von XYZ als Hauptmieter
    - Abschreibung der Gebäude
    - Möblierungszuschlag für ganz oder teilweise möblierten Wohnraum sowie für Gemeinschaftsräume
    - Instandhaltungs-, Instandsetzungskosten und Kosten für Schönheitsreparaturen
    - Verwaltungskosten
    - Mietausfallwagnis
    - Eigenkapitalverzinsung
    Betriebskosten
    - Reinigung des Gebäudekomplexes insgesamt
    - Öffentliche Abgaben
    - Versicherungskosten
    - Hausverwalter/Hausmeister
    - und sonstige Kosten nach § 2 Ziffer 17 BetrKV wie Dachrinnenreinigung, Füllen und Warten von Feuerlöschern, Überprüfung von Brandwarnanlagen, Lüftungs- und Blitzschutzanlagen, Türsprech- und Öffnereinrichtungen sowie Kosten der Gemeinschaftseinrichtungen
    - (Tele-)Kommunikationseinrichtung für von Seezeit betriebene und gemeinschaftlich genutzte Räume oder Gegenstände inklusive Gebühren
    - Pflege und Reinigung der Außenanlagen, Kosten für Betrieb und Wartung hierzu erforderlicher Geräte (Rasenmäher u.a.) und Fahrzeuge
    - Müllentsorgung
    - Strom
    - Wasserversorgung
    - Heizung/Warmwasser

    XYZ, April 2019


    3.5 Deckt die erhobene Miete pro Wohnanlagenplatz die kalkulierten laufenden Aufwendungen und Kosten sowie den Mietaufwand
    von Seezeit als Hauptmieter nicht ab (Unterdeckung), ist Seezeit berechtigt, die Miete bis zum Betrag einer kostendeckenden
    Miete anzuheben. Eine Erhöhung der erhobenen Miete ist ebenfalls zulässig, wenn sich eine Änderung der laufenden
    Aufwendungen oder Kosten sowie des Mietaufwandes von Seezeit als Hauptmieter und/oder eine Änderung der
    Berechnungsgrundlage ergibt.


    3.6 Änderungen der Miete teilt der Vermieter dem Mieter schriftlich mit. Die Miete ist sodann ab dem darauffolgenden Monat in der
    geänderten Höhe geschuldet.


    3.7 Ein Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht gegenüber der Mietzinsforderung besteht mit Ausnahme der
    Ansprüche aus § 536a BGB, § 539 BGB sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nur für unstreitige und
    rechtskräftig festgestellte Forderungen und muss durch den Mieter gegenüber dem Vermieter vorab in Textform erklärt werden.

    Ich hoffe das dies nicht zu allgemein ist.

    *Edit* könnte der §537 BGB sich nicht genau darauf beziehen?

    § 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters

    (1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
    (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

    Einmal editiert, zuletzt von Finn (21. Mai 2020 um 20:55)

  • Danke dir Fruggel

    Wie siehts mit dem §537 aus? Bezieht der sich nicht genau darauf?

    Zitat

    § 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters

    (1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
    (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

    Wenn nein dann werdet ihr wohl Recht haben.

    Zu deiner Aussage:

    Du musst das nicht unbedingt als Benachteiligung ansehen, denn in den Zeiten, wo du dort wohnst, kann es theoretisch auch sein, dass du mehr verbrauchst als die Pauschale ausmachen würde. Da kann dann der Vermieter auch nichts von dir nachverlangen.

    Nunja im Vertrag steht das : Deckt die erhobene Miete pro Wohnanlagenplatz die kalkulierten laufenden Aufwendungen und Kosten sowie den Mietaufwand von XYZ als Hauptmieter nicht ab (Unterdeckung), ist XYZ berechtigt, die Miete bis zum Betrag einer kostendeckenden Miete anzuheben.

    Es wäre kein Nachverlangen, aber im Endeffekt können sie wenn wir Tag und Nacht Wasser, Licht und Heizung laufen lassen würden genau diese Kosten erhöhen.

    Einmal editiert, zuletzt von Fruggel (21. Mai 2020 um 21:24) aus folgendem Grund: Zitate gesetzt. Bitte immer die Zitatfunktion nutzen zur besseren Übersicht.

  • Zitat

    Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

    Dieser Satz im Gesetz bezieht sich auf die anderweitige Verwertung. Mit anderen Worten, wenn der Vermieter in der Zwischenzeit deinen Wohnraum anderweitig nutzen kann, egal ob für sich selber oder für einen Mieter, dann hat er daraus einen Vorteil, den er dir dann anrechnen muss. Das war bei dir aber ja nicht der Fall, der Wohnraum war einfach ungenutzt, du hättest ihn aber nutzen können.

    aber im Endeffekt können sie wenn wir Tag und Nacht Wasser, Licht und Heizung laufen lassen würden genau diese Kosten erhöhen.

    Ja, eine Veränderung der Miete ist möglich, aber nur für die Zukunft, nicht rückwirkend.

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