Kündigung im Todesfall der Mieterin

  • Hallo Community,


    Ich habe folgende Fragen:


    Mieterin ist leider verstorben. Sie hat ca. 20 Jahre im Haus gelebt und wir hatten ein gutes Verhältnis.

    Mietvertrag gab es nicht.

    Sie hat mir erlaubt, dass ich ihre Wohnung in ihrer Abwesenheit auch betreten kann, falls es notwendig wäre.

    Jetzt sind mehrere voraussichtliche Erben aufgetaucht, welche uns verbieten die Wohnung mit ev.neuen Mietern zu besichtigen.


    Mieterin ist jetzt seit ca. 4 Wochen tot, Erbschein wohl noch nicht vorhanden.

    Miete wird noch vom Konto der Mieterin überwiesen.


    Dürfen die voraussichtlichen Erben überhaupt selbst die Wohnung betreten?

    Ab wann darf ich in die Wohnung?

    Ich gehe davon aus, dass ein Erbschein irgendwann vorgezeigt wird.

    Kann ich in dieser Zeit niemanden die Wohnung zeigen?

    Ab wann kann ich den Erben kündigen und ab wann zählt die Kündigumgsfrist?


    Gruß und vielen Dank

  • Hallo,


    sofern es keinen weiteren Mitbewohner in er Wohnung gab, geht der Mietvertrag kraft Gesetz auf die Erben über. Das ist in §564 BGB geregelt. Die Erben dürfen also über die Wohnung verfügen, und dir auch untersagen, weiterin hin die Wohnung zu gehen (außer du hast einen wichtigen Grund), denn sie sind ja in den Mietvertrag eingetreten.


    Wenn es Unklarheiten gibt, wer genau die Erben sind, wende dich ans zuständige Nachlassgericht.


    Das oben genannte Gesetz verschafft dir ein Sonderkündigungsrecht, den Vertrag außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Dieses Recht muss allerdings innerhalb von 1 Monat ab deiner Kenntnis über den Tod der Mieterin genutzt werden, ansonsten ist es verwirkt.


    Bevor keine Kündigung ausgesprochen wurde, hast du keinen Anspruch, die Wohnung Interessenten zu zeigen. Denn wie gesagt läuft das Mietverhältnis ja weiter bis zur Kündigung.