Ist diese Schönheitsreparaturklausel wirksam?

  • Bei mir im Mietvertrag (geschlossen in 2020) steht folgendes:


    Die vom Mieter gemäß § 3 Abs. 4 des Mietvertrages übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen.

    Die Schönheitsreparaturen umfassen die Tapezierung und den Anstrich der Wände sowie den Anstrich der Decken, ferner den Anstrich der Fußböden und Fußleisten (soweit aus Holz), den Innenanstrich der Holzfenster und der Außentüren, der Innentüren und Türzargen (soweit diese nicht kunststoffbeschichtet oder aus Naturholz sind), der Heizkörper und -rohre sowie der Ver- und Entsorgungsleitungen.


    Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:


    In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,


    dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen etc., Heizkörper und Heizrohre sowie der Ver- und Entsorgungsleitungen spätestens alle 4 Jahre durchzuführen,


    in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,

    in anderen Nebenräumen (Keller etc.) alle sieben Jahre.

    Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.


    Ich habe gelesen, dass starre Fristen unzulässig sind und vorzugeben, dass spätestens alle 2,5,7 Jahre diese Reparaturen durchzuführen sind, ohne dabei die tatsächliche Abnutzung in Betracht zu ziehen, kommt mir komisch vor!

    Weiterhin wurde der Vertrag ja nach 2008 geschlossen und diese Fristen sind nicht mehr maßgeblich.

  • Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

    Und das sind starre Fristen und berücksichtigen nicht den tatsächlichen Zustand. Also ungültig, meine ich. Und Schönheitsreparaturen in Kellerräumen lese ich zum ersten Mal.