Kellerraum außerhalb der Wohnung zur Wohnfläche hinzugezählt

  • Hallo zusammen,

    Wir (Familie mit vier Koepfen) wohnen seit September '17 in einem Drei-Parteien Haus zur Miete.

    Laut Mietvertrag hat unsere Wohnung 144 qm, was einen ausgebauten Kellerraum (inkl. Heizung, Fenster, Isolation) mit einschliesst.

    Dieser ist allerdings nicht an unsere Wohnung angeschlossen, d.h. man muss die Wohnung verlassen um in den Raum zu gelangen.

    Hierzu habe ich diesen § 2 Wohnflächenverordnung (WoFlV) gefunden.

    Es sieht fuer mich so aus als sollte der Kellerraum nicht zur Wohnflaeche gehoeren.

    Nun meine Frage(n):

    (1) Koennt ihr mir bestaetigen, dass der Kellerraum weil ausserhalb der eigenen Wohnung keine ordentliche Wohnflaeche darstellt?

    (2) Was genau sind meine Optionen; kann ich zB die Miete zurueckverlangen (aehnlich wie bei der Mietpreisbremse) oder meinen Vermieter anzeigen?

    (3) Wir ziehen Ende Juli aus, hat das einen Einfluss auf die Optionen unter (2)?

    Im voraus schonmal vielen Dank!

    Oliver


    P.s. Dies ist mein erster Beitrag -- schoenes Forum! :)

  • Wie groß ist denn der Keller? Grundsätzlich stellen Flächenabweichungen von bis zu 10% keinen Mietmangel dar, so dass Du auch keine Forderungen geltend machen kannst.

    Ist denn der Keller laut Mietvertrag explizit als Wohnfläche bezeichnet oder kann es sein, dass Ihr euch allgemein einfach nur vermessen habt?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Danke fuer eure schnellen Antworten!

    - Wir haben noch nicht explizit gemessen, aber der Kellerraum um den es geht ist flaechenmaessig mindestens so gross wie die drei Schlafzimmer der Wohnung, geschaetzt 20 qm (und damit mehr als 10% der gesamten Wohnflaeche von 144 qm).

    - Der Kellerraum wird nicht explizit im Mietvertrag als Wohnflaeche aufgefuehrt.

    - Der Keller selbst wird von allen Mietparteien genutzt.

  • Der Keller selbst wird von allen Mietparteien genutzt

    Durch diese Information erübrigen sich alle weiteren Überlegungen. Denn prinzipiell können nur Räume zur Wohnfläche zählen, die auch zur exklusiven Nutzung durch den Mieter gehören. Ein gemeinschaftilch genutzter Raum ist daher niemals Mietsache, sondern eben ledliglich zur Mitbenutzung gestattet. Das macht einen wesentlichen Unterschied. Gleichermaßen verhält es sich beispielsweise auch mit einem Waschraum, Fahrradraum oder ähnliches.

  • Damit kein Missverstaendnis ensteht: der Raum um den es geht ist durch eine verschliessbare Tuer vom gemeinschaftlich genutzten Keller abgetrennt.

    Gilt damit deine letzte Aussage weiterhin?

  • Damit kein Missverstaendnis ensteht

    Es wäre in deinem eigenen Sinne hilfreich, wenn du dich bemühen möchtest, klare und vollständige Informationen zu geben. Andernfalls kann man nicht wirklich gut helfen, da man sich immer im Kreis dreht.

    Wenn es ein Raum ist, der zu deiner eigenen exklusiven Nutzung bereit steht, dann gehört er zur Mietsache. Speziell in Bezug auf Kellerräume sind dann aber einige Details zu berücksichtigen um zu entscheiden, ob die Wohnfläche auch mit zählt. Schau bitte dazu weiter oben im Beitrag von Köbes den Link an, ob die Voraussetzungen zutreffen.

    Nur du allein kannst entscheiden, ob die Punkte für das Haus erfüllt sind, hier im Forum kennt ja niemand das Haus.

  • Vielen Dank@Fruggel.

    Den Link von Koebes kannte ich bereits, daher habe ich angefangen zu recherchieren.

    Meiner Meinung nach erfuellt der Raum die hinter dem Link genannten Kriterien nicht.


    Lasst mich daher eine paar andere Fragen stellen:

    Angenommen, dass ein Sachverstaendiger meine Vermutung bestaetigt und der Raum zaehlt nicht zur Wohnflaeche hinzu.

    Wie sollte ich dann weiter vorgehen?

    Ich vermute, dass ich eine dritte Partei, zB einen Anwalt, einschalten muss um die ueberhoeht gezahlte Miete zurueck zu fordern.

    Vielleicht reicht es auch, wenn ich das selbst tue und den Anwalt erst einschalte, wenn der Vermieter nicht mitspielen will.

    Falls dem so ist, gibt es hier zeitliche Begrenzungen, zumal ich schon fast 3 Jahre hier wohne und in 2 Monaten ausziehe, oder ist das unabhaengig von meinem Wohnort?

  • Ich vermute, dass ich eine dritte Partei, zB einen Anwalt, einschalten muss um die ueberhoeht gezahlte Miete zurueck zu fordern.

    Es ist in jedem Fall empfehlenswert, einen Anwalt hinzu zu ziehen. Denn du kannst deine Forderung natürlich erst mal selbst an den Vermieter richten. Dagegen ist nichts einzuwenden. Aber sind wir realistisch, der Vermieter wird das nicht freiwillig akzeptieren und wird es ablehnen. Somit müsstest du dann zwangsläufig gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wodurch dir Kosten entstehen, die du vorausstrecken musst. Deshalb möchtest du sicherlich das Risiko mit einem Fachmann besprechen, wie wahrscheinlich du gewinnen bzw. verlieren könntest.

    Die Verjährung ist die übliche Verjährung von 3 Jahren und diese Zeit beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem du vom Rückforderungsanspruch wissen musstest. Wenn dir also die als zu groß angegebene Fläche schon am Anfang der Mietzeit bekannt wurde, dann wird es knapp.

  • Somit müsstest du dann zwangsläufig gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wodurch dir Kosten entstehen, die du vorausstrecken musst.

    Es wäre noch eine Aufrechnung möglich mit den Mietzahlungen, wobei man da den Mietvertrag prüfen müsste inwieweit das möglich ist. Problem wäre natürlich, dass bei einer unberechtigten Aufrechnung dann Mietrückstände entstehen die zur fristlosen Kündigung führen könnte.

    Es ist übrigens ratsam das man zunächst selbst den Vermieter zur Rückforderung auffordert, dann ist er im Verzug und die Anwaltskosten können als Verzugskosten geltend gemacht werden.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Wenn ihr nicht nachgekommen habt, wie kannst du dir dann sicher sein, dass der Kellerraum in der Wohnfläche mit eingerechnet ist, wenn er im Mietvertrag nicht als solche erwähnt wird?

    Außerdem kommt es auf die Formulierung zur Wohnfläche im Mietvertrag an. Oftmals wird diese nicht als vertraglich vereinbarte Eigenschaft ausgewiesen. Ich kann nicht beurteilen, inwiefern eine Klausel dazu in deinem Mietvertrag gültig ist, gebe das nur allgemein zu bedenken.