Garage kündigen nicht vor Ablauf des Jahres möglich

  • Hallo,

    ich ziehe im August um da ich versetzt wurde und habe dies auch der Firma mitgeteilt bei der ich eine Garage gemietet habe.

    Laut Mietvertrag steht unter Kündigung :

    "Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2020 und wird auf unbestimmte Zeit vereinbart.

    Das Mietverhältnis kann jeweils am 30.11 zum 31.12 des Kalenderjahres gekündigt werden. Erfolgt das nicht, verlängert sich der Mietvertrag um ein Jahr.

    Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt"

    Auf meine Kündigung wurde zwar reagiert aber nur mit dem Hinweis das diese einging und somit zum 31.12 gekündigt ist.

    Ich habe nochmals darauf hingewiesen das ich arbeitsbedingt versetzt wurde, ebenso das oftmals fremde Autos auf meinem festen, mit Nummernschild markierten Parkplatz stehen und ich diesen so nicht nutzen kann (klar könnte ich mich auf einen der freien Plätze stellen aber ich zahle ja dafür das ich einen festen habe und nicht noch ewig durchs Parkhaus fahren muss um mir einen zu suchen).

    Es ging mir auch ein Schreiben zu das die Miete aufgrund der Mehrwertsteuer ab August etwas weniger ausfällt

    Ich weiss das man bei Erhöhung das Recht einer Kündigung hat, aber wenn der Preis niedriger wird auch ?

    Mir ist bekannt das es eine lange Warteliste für Stellplätze dort gibt, ich hatte dies auch angemerkt daher dürfte es kein Problem sein diesen neu zu vermieten.

    Das ich ihn bis Ende des Jahres an einen Bekannten weitergebe und dieser dafür aufkommt wurde nicht gestattet.

    Laut Internet gibt es ja zwei verschiedene Mietverträge einmal wenn mit Wohnung vermietet wurde und einmal eben nur Garage und das man dann 3 Monate Kündigungsfrist hat.

    Aber wie verhält es sich hier mit dem Datum Ende des Jahres und der Versetzung inkl. Falschparkern und Preissenkung ?

    Danke

  • Das Mietverhältnis kann jeweils am 30.11 zum 31.12 des Kalenderjahres gekündigt werden. Erfolgt das nicht, verlängert sich der Mietvertrag um ein Jahr.

    Auf den ersten Blick sollte das wirksam sein. Immerhin wird hier weder Wohnraum noch Geschäftsraum vermietet, daher ist § 580a I BGB anwendbar und dieser ist abdingbar, man kann da quasi regeln was man möchte bis auf gewisse Grenzen, die mir aber hier nicht einschlägig erscheinen.

    Natürlich hat man ganz normale Minderungsrechte, wenn der Parkplatz immer wieder besetzt ist. Das kann bis zur außerordentliche Kündigung gehen, aber das muss man sich dann im Einzelfall anschauen und Protokoll führen, wie oft sowas vorkommt, über welche Dauer und wie der Vermieter darauf reagiert.

    Ein Sonderkündigungsrecht steht in solchen Fällen in meinen Augen nicht zu, da der Grundbetrag gleich bleibt, nur die Steuern sich ändern.

  • Die Firma hat hier netterweise einen Nachfolger nach mehrmaligen Nachfragen gefunden und es konnte gekündigt werden. Danke trotzdem.

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