Schäden an 24 Jahre altem Parkettboden

  • Ich ziehe demnächst aus und habe Schäden an meinen Parkettboden, die ich vor meinem Auszug beheben wollte. Es handelt sich um Wasserschäden, 1 oder 2 Brette sollten voraussichtlich ausgetauscht werden. Ich habe dies vor 2 Monate mit meinem Vermieter besprochen. Es sagt dass ich für den ganzen Schäden auskommen muss und dass ich einen Parkettleger beauftragen muss, wobei ich die Rechnung an meine Versicherung schicke. Ich habe die Schadenmeldung bereits vor 2 Monate an meine Versicherung geschickt, das Problem ist dabei dass der Mieter auch ein Formular ausfüllen und unterschreiben muss, was er verweigert. Er sagt, er will nichts damit zu tun haben und ich sollte es alles selber erledigen. Ich warte bereits seit 2 Monate auf eine Rückmeldung von der Versicherung, aber dadurch dass meinen Vermieter das Formular nicht ausfüllen wollte hat das ganze sich erheblich erzögert. Ein Handwerker konnte ich dadurch noch nicht beauftragen.

    Nun ist es so, dass der Boden schon 24 Jahre alt ist und dass ich nur anteilig bezahlen muss. Ein Rechtsanwalt hat mir empfohlen, nichts vorzulegen und nur zu überweisen was meine Versicherung zählt. Ich sollte auch darauf achten, nicht die Auftraggeber des Handwerkers zu werden, weil ich sonst ihm gegenüber zur Zahlung aus Vertrag verpflichtet bin.

    Mein Vermieter hat mir gerade wieder eine zwingende email geschickt und mir gebeten, das Angebot auf meinen Namen ausstellen zu lassen.

    Was soll ich jetzt machen?

  • Hallo,

    Du solltest auf keinen Fall den Auftrag an eine Firma geben. Es stimmt tatsächlich, dass es passieren kann, dann du Kosten zahlen musst, die du nicht mehr zurück bekommst, weder von der Versicherung noch vom Vermieter.

    Du wirst sicherlich Schadenersatz leisten müssen. Und dabei solltest du dich auf die Hilfe von deiner Versicherung verlassen. Alles was der Vermieter rechtlich von dir verlangen kann, muss die Versicherung bezahlen. Daher wird sie dir auch helfen, unberechtigte Forderungen abzuweisen.

    Antworte dem Vermieter auf die E-Mail freundlich, dass du gern bereit bist, Schadenersatz zu leisten in der Höhe, die berechtigt ist. Aber für die Beauftragung einer Firma bst du nicht zuständig.

  • Vielen Dank für Deine schnelle Rückmeldung. Es stimmt also, dass ich nur anteilig bezahlen muss, auch wenn nur 1 oder 2 Brette ausgewechselt werden mussen? Mein Vermieter will nähmlich überhaupt nichts davon wissen, und ich habe tatsächlich Angst, dass ich meine Kaution nicht zurück kriege (2000 euro).

    Ein oder mehrere Angebote sollte ich mir aber selber einholen denke ich, damit ich die meine Versicherung zuschicken kann? Mein Vermieter will das selber nicht machen.

  • Überlass es dem Vermieter, einen Kostenvoranschlag oder die Rechnung zu übersenden.

    Vergiss nicht, ER ist es, der den Boden repariert haben möchte, nicht du. Also muss ER auch seine Forderung ordentlich stellen.

    Es kann natürlich passieren, dass der Vermieter meint, den Rest von der Kaution abziehen zu können. Aber den Zahn wird ihm ein Richter am Amtsgericht dann schon ziehen. Verlass dich auf den Rat der Versicherung. Die haben die Fachleute da,

  • Er wollte tatsächlich ein Angebot einholen nachdem mein Angebot ihm nicht gefallen hat, hat mir dann aber heute geschrieben ich sollte es selbst machen. Der Mieter ist die Meinung, ich habe die Schäden verursacht, die sollte ich also beheben wobei das ganze auf meine Kosten geht. Hat mir dann die Nummer eines Handwerkers geschickt. Wenn er es nicht macht und ich auch nicht ergibt sich für mich ein Schadenersatz wobei ich überhaupt nicht mehr weiss, ob der gerechtfertigt is. Das wollte ich eigentlich vermeiden. Ẅird der Schäden behoben während ich hier noch wohne, dann ẅürde ich es noch einigermassen im Griff haben...

    Ich werde auf jeden Fall morgen die Versicherung anrufen.

  • Vor 2 Woche war die Schlüsselübergabe obwohl die Schäden noch nicht repariert wurde. Ich habe mir ein Angebot eingeholt und an der Versicherung weitergeleitet und die Schlüsseln übergeben. Im Übergabeprotokoll steht natürlich dass die Schäden noch behoben werden muss.

    Leider meldet die Versicherung sich jetzt nicht und meine vorherige Vermieter schreibt mir gerade dass ich mich darum kümmern muss. Was soll ich jetzt machen? Meine Kaution habe ich noch nicht zurück. Ich habe aber ein Angebot eingeholt und weitergeleitet, was soll ich sonst denn noch machen? Der Vermieter will sich überhaupt nicht darum kümmern und bezahlt sicher auch die Kaution nicht vollständig zurück solange die Schäden nicht behoben wurde.

  • Es kann natürlich passieren, dass der Vermieter meint, den Rest von der Kaution abziehen zu können. Aber den Zahn wird ihm ein Richter am Amtsgericht dann schon ziehen.

    Nicht unbedingt. Der Mieter ist natürlich dazu verpflichtet den Schaden zu beheben, wenn er ihn verursacht hat, dass gilt auch im Mietrecht. Dass das in der Praxis so gut wie nie vorkommt ist ja was anderes.

    Im Übergabeprotokoll steht natürlich dass die Schäden noch behoben werden muss.

    Wurde es unterschrieben? Je nach Wortlaut kann es als deklatorisches Anerkenntnis gewertet werden.

    Du solltest nochmal den Rat eines Anwaltes einholen. Wobei ich der Meinung bin, dass du zur Schadensbehebung dann verpflichtet bist, auch wenn du dann einen Teil der Kosten im Wege des Abzuges alt für neu vom Vermieter wieder fordern kannst.

    Natürlich kann der Vermieter dann irgendwann den Schaden selbst beheben oder aufgrund eines Kostenvoranschlages den Schaden fiktiv abrechen und mit deiner Kaution verrechen. Er kann aber auch Klage daraufhin erheben, dass du den Schaden beheben musst (mehr als unwahrscheinlich, aber möglich).

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Nicht unbedingt. Der Mieter ist natürlich dazu verpflichtet den Schaden zu beheben, wenn er ihn verursacht hat

    Die Aussage von mir, die du kommentiert hast, bezog sich auf den Abzug Alt für neu, der ja erfolgen muss. Eventuell muss sogar der ganze Boden ausgetauscht werden, da es den gleichen aufgrund des Alters nicht mehr gibt. Unter Umständen ist der Aufwand zur Wiederherstellung dadurch so hoch, dass sich die Pflicht durch §251 BGB ausschließen könnte.