Backofen defekt - Laut Mietvertrag sei ich zuständig

  • Hallo!

    In meiner Mietwohnung geht seit längerer Zeit der Backofen nicht mehr zu 100%. Er braucht sehr lange zum Aufheizen und die Pizza ist von oben schwarz und von unten ungenießbar weiß.


    Ich habe meinen Vermieter darauf angesprochen und er hat mir gesagt, ich müsste selbständig einen Techniker rufen und den Schaden, sollte eine Reparatur nötig sein, bezahlen.

    Ich habe mich zusätzlich schon auf mehreren Seiten im Internet informiert. Dort steht, dass der Vermieter für diese Art vom Reparatur aufkommen müsste.


    Zusätzlich dazu habe ich auch noch den Mietvertrag herangezogen. Dort steht aber explizit:

    „Sämtliche Wartungs- und Reparaturkosten an der Eckeinbauküchenzeile, insb. An allen Elektrogeräten usw. gehen VOLL zu Lasten des Mieters.“

    Kopie der Seite des Mietvertrages:

    Vertrag.jpg


    Dies würde ihm in seiner Aussage oben bestärken und damit wäre ich für die Reparatur und die Kosten verantwortlich.

    Ist diese Klausel rechtsgültig? Also muss ich mich um alles kümmern und die Kosten übernehmen?

    Viele Grüße

    Aus Bremen!

  • Meiner Ansicht nach "überstimmt" dieser Passus im Mietvertrag alle im Internet gefundenen anderslautende Aussagen. Mir stellt sich die Frage, ob man den Passus im Mietvertrag haben muss, aber wenn man das so unterschreibt ist es gültig.

  • Ist diese Klausel rechtsgültig? Also muss ich mich um alles kümmern und die Kosten übernehmen?

    Diese Klausel wird von jedem Gericht kassiert, weil ungültig. Nur im Rahmen einer gültigen Kleinreparaturklausel kann der Mieter verpflichtet werden, bestimmte Reparaturen bis zu einer Höhe von ca. 100.- Euro zu übernehmen. Aber der Vermieter muss diese Reparatur beauftragen und der Mieter dann bezahlen.

    Mehr dazu: Informationen des Mieterbundes zu Kleinreparaturen

  • Mit jedem Tag, den ich aufstehe, lerne ich dazu. Nicht unüblich. Aber dass eine solche Klausel, die in beiderseitigem Einverständnis im Mietvertrag belasssen wurde, ungültig sein kann, habe ich nie erwartet.

  • Hallo nach Bremen ;)

    Es ist tatsächlich möglich, dass ein Vermieter die Reaparatur von Einrichtungsgegenständen ausschließt. Das kann man machen. Dabei müssen aber bestimmte Regeln eingehalten werden, die ich bei dir nicht erkennen kann.

    Der Vermieter kann Gegenstände verleihen, also dass man vereinbart. dass es kein Mietgegenstand ist, sondern eine Leihe. Dann und nur dann wäre es möglich, de Instandhatungspflicht auszuschließen. Davon ist auf deinem Foto keine Rede, möglicherweise auf einer anderen Seite.

    Ist es keine Leihe, dann gehören die Geräte zwingend zur Mietsache. Und dabei kann sich der Vermieter seiner Pflicht aus §535 BGB nicht entledigen.

    Sollte sich also aus dem Rest deines Vertrags nichts anderes ergeben, kannst du vom Vermieter die Reparatur verlangen.

    den Passus im Mietvertrag haben muss, aber wenn man das so unterschreibt ist es gültig.

    Du hast möglicherweise keine Vorstellung, was in Mietverträgen so alles zu finden ist, aber unwirksam ist.

    Köbes Es geht nicht um die Kleinreparaturklausel, die du auf dem Bild gesehen hast, sondern die andere Klausel darunter rot eingerahmt. Das ist eine separate Klausel.

  • Ja, merke ich. Das was wir früher im Studium über Vertragsfreiheit gehört haben, hat nicht mehr die absolute Gültigkeit. Aber darüber will ich mich jetzt und hier nicht auslassen. Der Gesetzgeber und danach die Gerichte haben sicher viel dafür getan, Rechtssicherheit auch für den zu schaffen, der ansonsten unbedarft Nachteile in Kauf zu nehmen hätte. Ich habe mich mit meinem früheren Vermieter deshalb so gut verstanden, weil wir etwa zur gleichen Zeit das gleiche Fach studiert haben. Fur uns galt: ausgemacht ist abgemacht. Heute ruft man sogar nach dem Gericht, wenn es um einen Schuhschrank im Treppenhaus geht ;)

  • Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!

    Ich habe nochmal im Vertag geschaut und dort steht nichts, dass das Gerät irgendwie nur geliehen ist. Es gibt einen Abschnitt, in dem Steht: "die Mieträume sind mit folgenden Gegenständen ausgestattet: ..." Hier ist auch die Einbauküche aufgelistet.

    Vielleicht noch eine Frage: Ich hatte noch nie vertragliche Probleme. Die Informationen helfen mir schon mal, aber schreibe ich meinem Vermieter einfach, dass ich glaube, dass diese Klausel nichtig ist, oder hole ich mir direkt einen Termin beim Anwalt / beim Mieterverein (noch bin ich nicht Mitglied) um eine "abgesicherte" Meinung zu bekommen und melde mich damit dann beim Vermieter?

  • Sieh es so, einen Anwalt oder den Mitgliedsbeitrag beim Mieterverein musst du ja bezahlen, das Geld ist weg. Also warum nicht erst mal selber versuchen. Oftmals kommt man damit durch, wenn der Vermieter merkt, dass man sich als Mieter erkundigt hat. Bleibst du dann irgend wie stecken, kannst du immer noch zum Anwalt.

    schreibe ich meinem Vermieter einfach, dass ich glaube, dass diese Klausel nichtig ist

    Nein, das würde ich nicht tun. Immerhin ist es doch die Aufgabe des Vermieters, sich über seine Rechte selbst zu erkundigen. Das muss du nicht abnehmen. Du stellst einfach deine Forderung, nämlich die Reparatur oder gleichwertiger Ersatz. Es ist seine Pflicht, das reicht als Grund für deine Forderung.

  • Ich habe auch noch das hier gefunden:

    "2) Erhaltung der Mietsache

    Der Vermieter ist verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauch während der Mietzeit zu gewähren. Die Erhaltungspflicht deckt sich mit dem vereinbarten Gebrauch: Zu erhalten ist, was als Gebrauch geschuldet ist. Erhaltung bedeutet Instandhaltung und Instandsetzung. Unter Instandhaltung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die geeignet sind, um normale und gebrauchsbedingte Abnutzungserscheinungen zu beseitigen und vor drohenden Schäden zu schützen. Instandsetzung ist demgegenüber die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Diese Pflichten des Vermieters sind Hauptpflichten und damit auch durch Formularklauseln nicht abdingbar."

    Welches auch noch auf das hier verweist:

    Dort steht

    (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

    1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder"

    In meinen Augen sagt das Gesetzt doch: Der Vermieter muss das übernehmen und dieser sagt im Vertrag:

    "Nein, muss der Mieter machen."

    Das sollte doch klar dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widersprechen.

    Bitte Zitatfunktion nutzen