Bin ich bei teil sanierter Übergabe verpflichtet bei Auszug zu renovieren?

  • Hallo Ihr Lieben,

    ein paar Fragen zu den Rechten und Pflichten beim Auszug.

    Letzte Woche hatte ich eine Abnahme die leider geplatzt ist weil der Vermieter mit der Wohnung nicht zufrieden war.

    Konkret ging es um folgende 2 Dinge:

    - die Türen und die Küche waren leicht verschmutzt

    - die Spachtelmasse um die verschlossenen Dübel verdeckten einen Teil der Tapete

    In meinem Mietvertrag steht das ich für Schönheitsreparaturen zuständig bin.

    Im Übergabeprotokoll vom Einzug steht allerdings das mir die Wohnung "teil saniert" und "gereinigt" übergeben wurde.

    Was konkret bedeutet der Begriff teil saniert für mich? Muss ich dann trotzdem die Dübellöcher überstreichen?

    Ich werde vor der nächsten Übergabe versuchen die Spachtelmasse um die Bohrlöcher etwas abzuwaschen und die Türen/ Küche besser zu reinigen.

    Falls der Vermieter wieder nicht zufrieden damit ist, was droht mir? Kündigungsdatum ist 2 Tage später am 31.07.

  • Saniert bedeutet, dass die Einrichtung erneuert wurde, also z.B. Badausstattung ausgetauscht, Elektrik neu gemacht und dergleichen. Davon unterscheiden muss man die Renovierung, bei der man die Abnutzung an den Wänden beseitigt durch Tapezieren und/oder Streichen.

    die Türen und die Küche waren leicht verschmutzt

    Eine Wohnung ist, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, besenrein zurück zu geben. Das bedeutet, es dürfen keine groben Verschmutzungen vorhanden sein, leichte aber schon. Ob es um grobe oder leichte Verschmutzungen ging, musst du nun selber entscheiden.

    die Spachtelmasse um die verschlossenen Dübel verdeckten einen Teil der Tapete

    Wenn man die Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausführt, dann kann es eventuell wie eine Beschädigung ausgelegt werden, die man zu beseitigen hat.

    In meinem Mietvertrag steht das ich für Schönheitsreparaturen zuständig bin.

    Das müsste man prüfen ob die Klausel wirksam ist, und ob denn überhaupt Renovierungsbedarf bestand. Wenn nein, dann hättest du gar nichts machen müssen, auch keine Löcher verschließen. Das lässt sich leider nicht allgemein beantworten, da es auf einige Faktoren und die Klausel ankommt.

    Falls der Vermieter wieder nicht zufrieden damit ist, was droht mir?

    Eventuell dass du als Schadenersatz etwas bezahlen musst, aber das kann man nicht wissen ohne weitere Details.