WG Zimmer untervermieten trotz Kündigung der anderen Zimmer

  • Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage zu folgender Situation:
    Person A (Hauptmieter) hat Person B & C (Untermieter) den Mietvertrag mit der Frist von 6 Monaten und ohne Angabe von Gründen gekündigt.
    Somit würden Person B & C zum 31.12.2020 ausziehen müssen.

    Person A zieht bereits zum 01.09.2020 in eine andere Wohnung. Aufgrund eines Jobwechsels war das alles sehr spontan und es konnte nicht früher den Untermietern gekündigt werden.
    Nun stellt sich die Frage, ob Person A ihr eigenes Zimmer bis zum 31.12.2020 noch einmal an eine andere Person untervermieten darf oder ist die Kündigung der Untermieter dann nicht rechtens?

    Im Internet steht folgendes dazu:


    "Wohnt man als Hauptmieter mit dem Untermieter in einer WG hat man sogenannte Sonderkündigungsrechte.

    Das Gesetz kennt zwei Fälle:

    1. Nur ein Teil der Wohnung ist untervermietet und man wohnt als Hauptmieter selbst in der Wohnung /oder dem Haus: Dann kann man ohne besonderen Kündigungsgrund kündigen, § 573 a Abs. 2 BGB. Dabei ist aber die normale Kündigungsfrist (siehe unten Punkt 3.) einzuhalten und zusätzlich um drei weitere Monate zu verlängern, § 573 a Abs. 1 S. 2 BGB. Das bedeutet, hier ist die Kündigungsfrist regelmäßig mindestens 6 Monate; im Kündigungsschreiben ist zudem das Kündigungsrecht zu benennen."

    Als die Kündigung ausgesprochen wurde war Person A noch Hauptmieter der Wohnung und hat dort gewohnt.

  • Nun stellt sich die Frage, ob Person A ihr eigenes Zimmer bis zum 31.12.2020 noch einmal an eine andere Person untervermieten darf oder ist die Kündigung der Untermieter dann nicht rechtens?

    Grundsätzlich gilt, dass auch bei einer Kündigung nach § 573a BGB die Kündigungsvoraussetzungen nicht nur im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorliegen müssen, sondern auch im Zeitpunkt des Kündigungstermin. Begründet wird dass damit, dass der Schutz für den Vermieter entfällt, wenn er nicht mehr in der Wohnung wohnt.

    Ich kann mir aber vorstellen, dass das bei so einer Konstellation daran nicht unbedingt festgehalten wird. Vllt findet ja noch jemand bei entsprechende Rechtsprechung dazu.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter als darkshadow. Es kann möglich sein, dass die Kündigung von Anfang an unwirksam war und ist. Denn das besondere Kündigungsrecht nach §573a BGB hat ja genau die Schutzfunktion des Vermieters als Hintergrund, wenn dieser egal aus welchem Grund nicht mehr mit dem Untermieter zusammen wohnen will. Diese Schutzfunktion liegt aber ja nicht vor, wenn der Hauptmieter A bereits zum Zeitpunkt der Kündigung den Auszug geplant hat.

    Also unabhängig davon ob die Kündigung zum Zeitpunkt des Auszug von A (also am 1.9.) unwirksam wird oder schon von Anfang an unwirksam war, so steht es A natürlich frei, sein Zimme noch für 3 Monate an jemand anderen zu vermieten. Das ändert dann nichts mehr an der Unwirksamkeit.

  • Es besteht für die andere Wohnung (noch) kein Mietvertrag auf den Namen von A, sondern auf den Partner Z. Sobald A als Hauptmieter aus der aktuellen Wohnung ausgezogen ist wird der Vertrag der anderen Wohnung auf A & Z umgeschrieben.


    Da stellt sich mir auch die Frage, wie man sonst fristgerecht dem Untermieter kündigen soll. Es kann ja eigentlich nicht sein, dass A solange in der Wohnung bleiben muss bis B & C raus sind, wenn ein Berufswechsel bevor steht. A muss irgendwie ja die Möglichkeit haben ihrem Job nachzugehen ohne jeden Tag 150km zu Pendeln nur weil noch Untermieter darin wohnen.

  • Da stellt sich mir auch die Frage, wie man sonst fristgerecht dem Untermieter kündigen soll.

    Diese Frage lässt sich leider nicht allgemeingültig beantworten, da es keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt. Die Gerichte sind unterschiedlicher Auffassung. Man könnte auf die Idee kommen, dass es ein berechtigtes Interesse des Untervermieters ist, wenn er kündigen will, weil seine Berechtigung zur Untervermietung entfällt. Aber das verneinen einige Gerichte.

    Was von einigen Gerichten gebilligt wird ist die Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung (§573 Abs.2 Nr.3), weil der Vermieter wirtschaftliche Nachteile hätte bei Fortsetzung. Aber auch das ist nicht eindeutig.

    Die sicherste Methode ist, das Zimmer vertraglich als überwiegend möbliert zu vermieten (auch wenn es tatsächlich nicht möbliert ist), denn dann gilt die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende, ohne dass man ein berechtigtes Interesse benötigt.