Muss ich bei Auszug streichen?

  • Moin moin.

    Bei mir steht ein Umzug an, daher sichte ich aktuell meinen Mietvertrag bzgl. meiner Pflicht die Wohnung bei Auszug zu streichen.

    - 02/2018 bin ich eingezogen

    - Wohnung wurde durch den Vormieter nich gestrichen und demnach auch nicht frisch gestrichen übergeben, gem. Mietvertrag "teilrenoviert" - letzte Renovierung in 2009

    - Zustand im Übergabeprotokoll festgehalten, alle Räume in Ordnung

    Mietvertrag:

    §8 Übergabe, Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts

    "... Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache spätestens am letzten Tag der Mietzeit vollständig geräumt und sauber im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. ..."

    "... §545 BGB, ..., findet KEINE Anwendung. ..."

    §9 Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts, Kleinreparaturen

    - Keine Kosten für Schönheitsreparaturen in der Miete einkalkuliert

    - Mieter übernimmt Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten

    - Allgemeiner Fristenplan:

    -- Küche, Bad, Duschräume alle 5 Jahre

    -- Wohn/Schlaf, Flur, Toilette alle 8 Jahre

    -- übrige Nebenräume alle 10 Jahre

    - Fristen werden ab Beginn des Mietverhältnisses berechnet

    "... Zu den Schönheitsreparaturen gehören u.a. das Entfernen alter Tapete, Streichen der Wände und Decken, Pflege der Böden, ..., soweit nach Ablauf der vorgenannten Fristen eine Renovierung erforderlich ist. ..."

    Zu Beginn des Mietverhältnisses sagte mein Vermieter zu mir "Herr X streicht nach Vereinbarung nicht, die Wohnung sieht ja auch noch soweit gut aus. Sie müssten dann bei Auszug in jedem Fall streichen, da sie dann innerhalb der Fristen liegen.". Es gibt dazu keine Vereinbarung, keine Anlage und auch auf dem Übergabeprotokoll ist das nicht festgehalten. Ist dem denn tatsächlich so? Ich sehe das nach Studieren des Vertrags anders. Da §545 BGB nicht angewendet wird, haben "meine" Fristen doch mit Beginn des Mietvertrags neu begonnen, richtig? Das bedeutet, ich wohne hier knapp 30 Monate, bin damit von 5/8/10 Jahren weit entfernt. Oder verstehe ich es falsch und ich muss, da 2019 die 10 Jahre in jedem Fall verstrichen sind, alle Räume weiss streichen?


    Danke euch für eine Auskunft!

    Viele Grüße

  • Interessant für dich ist allein § 9. Der allgemeine Fristenplan enthält nur starre Fristen, darum ist er ungültig. Wohnung besenrein und ohne Beschädigung zurückgeben und gut ist es. Wenn alle Wände in hellen neutralen Farben gehalten sind, hat der VM keine Möglichkeit einen Schadensersatz wegen unzumatbarer Wandfarben zu fordern.

  • Moin Köbes ,

    danke dir. Das klingt gut. Schäden gibt es keine. Eine einzige Wand ist dunkelgrün, die kann ich schnell weiss streichen, einfach mal zwischendurch, schon bevor hier überhaupt ein VM zur Begehung kommt. Sehr gut!

    Grüße

  • Der allgemeine Fristenplan enthält nur starre Fristen, darum ist er ungültig

    Diese Antwort ist fachlich falsch. Der Zusatz "Allgemeine Fristen" meint eben, dass im Speziellen hier abgewichen werden kann. Es ist also ein weicher Fristenplan. Siehe hierzu das BGH Urteil vom 18.10.2006 - VIII ZR 52/06 oder BGH Urteil vom 23. 06. 2004 – VIII ZR 361/03.

    Es steht im Vertrag ja sogar noch der Zusatz "soweit nach Ablauf der vorgenannten Fristen eine Renovierung erforderlich ist" mit dabei.

  • Fruggel

    Wer entscheidet, ob eine Renovierung erforderlich ist? Die Wohnung und Wände ist sehr ordentlich gehalten, sehr pfleglich behandelt worden. Es wurde hier nicht geraucht, keine Haustiere, keine Schuhe in der Wohnung getragen. Bei meinem VM kann ich mir vorstellen, dass man einfach auf die Fristen verweist und sagt es müsse gestrichen werden. Einfach damit gestrichen wird. Tatsächlich nötig?

  • Wer entscheidet, ob eine Renovierung erforderlich ist?

    Im Streitfall ein Richter. Die Rechtsprechung sagt, dass kleinere, bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Auge fallende Verschlechterungen, ohne Beachtung sein dürfen. Mit anderen Worten, man darf übertrieben gesagt nicht mit der Lupe nach Abnutzungserscheinungen suchen müssen. Wenn die Wand insgesamt einen nicht renovierungsbedürftigen Eindruck macht, dann muss man auch nicht streichen.

    Ein Vermieter kann sich nicht starr auf die Fristen berufen, das funktioniert nicht. Der BGH hat in mehreren Urteilen klar gemacht, dass der Renovierungsbedarf vom tatsächlichen Zustand abhängig gemacht werden muss.

    Bei farbigen Wänden oder Mustertapeten kann es sich anders verhalten wie schon gesagt wurde.

  • Verweise auf deinen Mietvertrag und den Satz "Fristen werden ab Beginn des Mietverhältnisses berechnet". Was dann eventuell der Vermieter gesagt oder nicht gesagt hat, ist dann nebensächlich. Entscheidend für dich ist das, was im Mietvertrag von beiden Vertragspartnern unterschrieben wurde.

  • Also die eine Wand, die grün gestrichen wurde, mache ich in jedem Fall ordentlich weiss. Das ist Vollfläche und kein Problem.

    Alles andere ist wirklich vollkommen in Ordnung, keine Verschlechterung zu vorher.


    Die Gastherme hat sich irgendwann mal "verschluckt" und durch Überdruck öliges Wasser ausgestoßen (Küchendecke).

    Das konnte ich dann nur abtupfen. Wer so einen Schaden beheben muss, weiß ich nicht. Darüber hatte ich VM auch umgehend informiert und auch damals mitgeteilt, dass ich nicht derjenige sein werde, der deshalb die Decke streicht. Bis heute ist das so geblieben. Einziger Schandfleck in der Wohnung.

    Die Therme/Heizung hat in meiner Wohnung häufiger Probleme gemacht, aber das ist Nebensache.

    VM wird in den nächsten 14 Tagen sowieso einmal vorbeikommen und sich die Wohnung anschauen. Wenn das Thema aufkommt, werde ich offen den Dialog suchen und auf den Passus und den aktuellen guten Zustand verweisen.

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