Mietendeckel Berlin - Miete eigenständig, aber rechtmäßg senken?

  • Hallo,

    wir haben unseren Mietvertrag in Berlin am 28.2.2020 zum 1.3.2020 unterschrieben und uns war klar, dass die Miete um fast 40% teuerer ist, als das was laut MietenWoG Bln (Mietendeckel Berlin, seit 23.2.2020 in Kraft) zulässig ist. Da wir aber über zwei Jahre lang eine geeignete Wohnung gesucht haben, haben wir unterschrieben und wären theoretisch durchaus bereit und in der Lage, die überteuerte Miete zu zahlen.

    Jedoch sagt das MietenWoG Bln ganz klar, dass wir nach den vorliegenden Kriterien (Bau 1920, keine 3 von 5 Modernisierungkriterien zutreffend) nur 6,45 Euro pro Quadratmeter zahlen sollten. Unser Vermieter ignoriert das aber. Nachdem wir mehrmals schriftlich darauf hingewiesen haben, sogar durch ein Anwalt vom Mieterverein, kam als einzige Antwort, dass wir eine Kündigung riskieren, sollten wir nicht in der Lage sein, die Miete zu zahlen. Uns ist nicht klar, ob sich das auf die Gegenwart bezieht (wenn wir die Miete jetzt eigenmächtig senken würden) oder auf die zukünftige Situation, die eintreten könnte, wenn das MietenWoG vom Verfassungsgericht gekippt werden sollte und wir ggf. nicht in der Lage wären, die Differenz auf einmal zu zahlen (sofern wir jetzt nur die gesenkte Miete zahlen).

    Die Hausverwaltung hat uns lediglich "angeboten", die "Differenz" zur Mietendeckel-Miete für uns aufzubewahren und, sollte das Gesetzt nicht verfassungswiedrig sein, uns das Geld innerhalb von zwei Monaten zurückzuzahlen. Die Hausverwaltung hat somit nie zugesagt, aber aber nicht verboten, die Miete auf den rechtmäßig zulässigen Wert laut Mietendeckel zu senken. Sie haben uns mehr oder weniger den freien Raum gelassen, betonen aber, dass ihrer Auffassung nach der Mietendeckel verfassungswidrig sei. Solange das Verfassungsgericht jedoch nichts Gegenteiliges urteilt, ist unserer Meinung nach das MietenWoG Bln rechtmäßig in Kraft. Unsere Position haben wir gegenüber der Hausverwaltung schriftlich klar gemacht.

    Wir haben von März bis Juli die volle Miete, wie im Vertrag vereinbart, bezahlt, und nun im August zum ersten Mal eigenständig "gesenkt", weil von der Hausverwaltung keine Bewegung mehr zu erwarten ist. Worauf sollen wir achten? Kommen wir in Mietverzug, wenn wir nach dem geltenden Gesetz handeln? Können wir deshalb gekündigt werden? Muss die Hausverwaltung uns Auskunft darüber geben, wenn wir z.B. jetzt zur Kontrolle eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung anfragen?

    Herzlichen Dank für eure Einschätzung!

  • Du stehst vor dem selben Problem wie hunderttausende andere auch. Ich würde ja raten dich an an Frau Lompscher zu wenden, aber die ist ja schon nicht mehr im Amt.

    Von daher würde ich eher Rücksprache mit einem Fachanwalt für Mietrecht halten. Übrigens und besonders nicht mit dem Mieterverein. Was die Raten ist schon vorher klar, und kann dich evtl. teuer zu stehen kommen.

    Ansonsten würde ich mir mal die Frage stellen ob du es wirklich für angemessen hälst für eine Wohnung die du für um 10€ angemietet hast nun noch 6,45€ zu zahlen, mal von der angeblichen Gesetzeslage abgesehen.

  • Unser Vermieter ignoriert das aber.

    Das darf er aber nicht. Laut dem Gesetz ist der Vermieter nicht nur verpflichtet, die Miethöhe laut Mietendeckel mitzuteilen, sondern auch die Miete, die zum Stichtag 19.06.2019 gezahlt wurde. Sollte diese nämlich unter dem Mietpreis laut Tabelle (nach deiner Information 6,45) sein, dann würde diese niedrigere Miete gelten.

    kam als einzige Antwort, dass wir eine Kündigung riskieren

    Das Risiko besteht nur, wenn die Ermittlung der Miethöhe gemäß Mietendeckel Gesetz falsch ermittelt wurde. Mehr als sich aus der Ermittlung ergibt steht dem Vermieter nicht zu. Wenn du dir unsicher bist über die korrekte Höhe, dann wende dich an das zuständige Bezirksamt. Dort wird man dabei helfen.

    Die Hausverwaltung hat uns lediglich "angeboten", die "Differenz" zur Mietendeckel-Miete für uns aufzubewahren

    Das ist nicht zulässig im Sinne des Gesetzes. Es besteht kein Rechtsanspruch für den Vermieter, das Geld zu bekommen, auch nicht, wenn er es aufbewahrt. Wohl aber solltest du als Mieter das eingesparte Geld zur Seite legen und nicht ausgeben. Denn wenn das Gesetz gekippt wird, hättest du die Differenz nachzuzahlen.

  • Andere Möglichkeit, die Miete unter Vorbehalt zu zahlen und bei Kippung dann mit den zukünftigen Mietzahlungen aufzurechnen. So müsst ihr keine Rückzahlung abwarten und ihr kommt nicht in die Gefahr viel Geld aufeinmal nachzahlen zu müssen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Hallo Riccarda123,

    Laut Landgericht Berlin Urteil (65S76/20) ist eine Erhöhung der BGB Miete auch während der Geltung des MietenWoG Bln rechtmäßig. Damit wird dem Mieter dann vom Vermieter empfohlen monatlich Geld zur Seite zu legen um nach Ende des Mietendeckels die sogenannte Schattenmiete auf einen Schlag einzufordern. Ansonsten ist das was dein Vermieter bei euch macht nicht rechtmäßig.

    Beste Grüße

    Kathi

  • Fruggel Danke für dein Kommentar, das genannte Verfahren wird aber folgendermaßen geschlossen:

    der Vermieter kann die Vertragsänderung während der Geltungsdauer des MietenWoG vornehmen und sich die Zahlung des Erhöhungsbetrags (gegebenenfalls) für die Zeit danach (bereits jetzt) versprechen lassen, ohne dass damit das (landes-)gesetzgeberische Ziel verfehlt würde.

    Dies haben sich auch schon einige Vermieter und Verwaltungen zu eigen gemacht und darüber Mieten erhöht.

    Muss ich als Eigentümerin nun wirklich solche Methoden anwenden? Auf Google werben viele Kanzleien mit den Keywords zum Mietendeckel. Eine Idee gefiel mir dann aber sehr, das Vermieten meiner Möbel in einem zweiten Vertrag. Ist dies vielleicht eine Lösung?