Zusatzvereinbarung Mietvertrag Widerrufen

  • Hallo,


    ich bin kurz davor in ein Mietverhältnis einzutreten. Ich trete in alle Rechte und Pflichten der bisherigen Mieterin in den bestehenden Mietvertrag ein. Hierzu wurde eine Zusatzvereinbarung aufgesetzt, welche von der Mieterin, den Vermietern und mir unterschrieben werden soll. Ich habe meine Unterschrift bereits abgegeben und das Dokument in die Obhut der Mieterin übergeben. Diese soll nun den Vertrag ebenfalls unterzeichnen und daraufhin den Vertrag an die Vermieter weiterleiten. Diese werden mir dann wiederum eine Ausfertigung zukommen lassen, sobald sie diese unterschrieben haben. Nach der mündlichen Zusage der bisherigen Mieterin drohte sie mir die Unterschrift zu versagen, falls die Kaution an sie nicht in voller Höhe gezahlt werden würde. Dieses Anliegen muss meiner Meinung nach allerdings bei Übergabe durch eine genaue Begutachtung der Mietsache geklärt werden. Da mir die Attitüde dieser Frau nicht gefällt, habe ich mich dazu entschieden mein Angebot zu widerrufen. Die Rechtslage ist hierzu nicht ganz deutlich, zumindest nicht im Internet. Mein bisheriger Stand ist, dass ich einen Widerruf anfertigen kann und dieser gültig ist, wenn er vor oder gleichzeitig mit der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag beim Angebotsempfänger ankommt. Es stellt sich mir die Frage, ob das immer der Fall ist oder ob es da Ausnahmen gibt. Des Weiteren bietet es sich vielleicht auch an zu widerrufen, weil ich nicht über ein Widerrufsrecht belehrt wurde. Vertragsänderungen kann binnen 14 Tagen widersprochen werden. Allerdings müsste ich hierzu erst einmal in den Mietvertrag eintreten, da dieses Recht nur einem Vertragspartner obliegt, sehe ich das richtig? Außerdem ist möglicherweise die Hauptnutzungspflicht verletzt worden, da man sich in der Zusatzvereinbarung nicht auf die Rechte und Pflichten beruft bzw. eine Relation zum Vertragsgegenstand/Mietvertrag herstellt. Ist das soweit richtig?
    Dann stellt sich mir auch noch die Frage, ob in diesem Fall auch die Herausgabe eines Energieausweises nötig ist oder wird der in den Vertrag Eintretende mit der Unterzeichnung der Vereinbarung als gleichwertig informiert betrachtet?

    Danke an euch alle :)

  • Hallo,

    es ist richtig, dass eine Willenserklärung gemäß §130 BGB nicht wirksam wird, wenn dem Vertragspartner vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Das hat aber nichts mit dem 14-tägigen Rücktritt zur Verbraucherschutz im Sinne des §312 ff BGB zu tun. Dieses gibt es in der Regel bei Mietverträgen nicht.

    Wenn du die Pflicht hast, die Kaution an die bisherige Mieterin zu zahlen, dann entsteht diese Pflicht ja erst mit dem Änderungsvertrag, sofern dies dort so vereinbart ist. Die Mieterin kann also nicht die Kaution verlangen, bevor der Vertrag geschlossen ist.

    Dieses Anliegen muss meiner Meinung nach allerdings bei Übergabe durch eine genaue Begutachtung der Mietsache geklärt werden.

    Warum? Wenn man mit allen Rechten und Pflichten in einen Mietvertrag eintritt, dann bedeutet das gleichzeitig auch, dass man alle Beschädigungen so übernimmt und du dann bei deinem Auszug für diese Beschädigungen verantwortlich bist. Dessen solltest du dir bewusst sein. Hinsichtlich dieses Punkten ist der Eintritt in einen bestehenden Vertrag nicht besonders sinnvoll.

    Ein Energieausweis muss vorgelegt werden. Wird dies nicht gemacht, hat es aber keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Mietvertrags.

  • Da die Mieterin das Recht an ihrer geleisteten Kaution verliert und in der Zusatzvereinbarung keine Kautionsrückzahlung geleistet wurde, habe ich ein Interesse daran die Höhe der Auszahlung dieser Kaution zu bestimmen, indem ich schaue, welche Kosten mir bei der Übernahme letztlich entstehen. Hierzu könnte ich auch einen Regressanspruch in eine gesonderte Vereinbarung mit der Mieterin einbringen.

    Wichtiger ist allerdings die Frage, ob dieser Widerruf einer besonderen Form bedarf und ob dieses Recht immer bzw. auch in meinem Fall gilt.

    Danke für deine Antwort

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