Hallo allerseits,
nach 17 Monaten müssen wir leider wieder die Stadt verlassen und haben daher unsere im Erstbezug bezogene Wohnung gekündigt. Diese Kündigung wurde von unserem Eigentümer netterweise auch bereits bestätigt. Meine Frage bezieht sich auf unsere Renovierungspflicht und wie weit diese geht z.B. nur Schönheitsreperaturen etc.
Erwähnt sei noch das unser Übergabeprotokoll zum Einzug, einige Mängel auf dem Boden, Wänden Fließen etc. sauber dokumentiert, welche nach Einzug vom Eigentümer durch das vorbeischicken von einem Maler welcher an ein paar Stellen weiße Farbe auftgetupft hat teils behoben wurden.
Unser im Februar 2020 unterschriebener Mietvertrag sagt hierzu folgendes:
"
§ 10 – Renovierungs-/Rückgabeklausel
Ob der Mieter verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen, bzw. die Mietsache renoviert an
den Vermieter zurückzugeben ist (Renovierungs-/Rückgabeklausel), wird zwischen den Parteien individuell
vertraglich vereinbart in der Anlage I des Mietvertrages.
Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
"
Die hier referenzierte Analge I zum Mietvertrag (welche in identischer Art auch bei unseren Nachbarn im Vertrag inkludiert ist) wurde von uns unterschrieben und besagt:
"
Verbindliche Zusatzvereinbarung
individuell vereinbart
zwischen X und Y ...
Zu § 2 – Zustand der Mieträume / § 10 Renovierungs- und Rückgabeklausel
1. Die Wohnung wird als Erstbezug an die Mieter übergeben. Nach Auszug verpflichten sich die Mieter,
die Räume fachmännisch frisch weiß gestrichen an den Vermieter zurückzugeben, wie in § 10 Rückgabeklausel
vereinbart. Dazu gehört das sach- und fachgerechte Anstreichen der Wände und Decken
in der gesamten Wohnung mit weißer Qualitätsfarbe.
Der Parkettboden ist pfleglich zu behandeln und nur nebelfeucht zur wischen. Bei Schäden die während
der Mietzeit entstanden sind oder die Abnutzung über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht,
ist der Boden sach- und fachgerecht abzuschleifen und zu versiegeln.
2. Bei Vertragsende ist eine fachgerechte Endreinigung der gesamten Wohnung, der Türen und Zargen,
des Bades, der Loggien, der Einbauküche, der Fenster und -rahmen (inkl. der Glasscheiben)
durchzuführen.
Zu § 14 - Veränderungen an den Mieträumen
Der Vermieter appelliert an die Mieter, sofern Bohrlöcher im Bad oder in der Küche erforderlich werden,
diese dann in die vorhandenen Fugen zu setzen.
Besondere Erklärung der Mieter:
Der Mietvertrag und die individuellen Zusatzvereinbarungen in der Anlage 1 sind von uns genau durchgelesen
worden. Wir hatten ausreichend Zeit, die einzelnen Bestimmungen des Vertrages zu lesen und
zu prüfen. Der nunmehr abgeschlossene Vertrag sowie die individuellen Zusatzvereinbarungen haben wir
verstanden und werden von uns vorbehaltlos anerkannt.
"
1) Über eine Einschätzung ob ein vollständiges anstreichen der Wände und Decken bei Auszug, nach dem doch nur kurzen Mietverhältniss, welches laut Zusatzvereinbarung verlangt wird, so rechtens ist wäre ich sehr dankbar. Was müssen wir hier leisten?
Gerade auch aufgrund des Formates einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag. Egal ob diese nun "individuell vereinbart" heißt, eine Individualvereinbarung liegt hier in meinen Augen nicht vor. Diese hätte ja auch entsprechend diskutiert und individuell verhandeld werden müssen und nicht einfach ein Anhang zum Standardmietvertrag sein dürfen welcher uns vorgesetzt wurde. Bzgl. der Wohnung und des Mietvertrages lief jegliche Kommunikation mit dem lokalen Makler. Auch das diese Vereinbarung mit selbem Vertrag 1:1 bei unseren Nachbarn ebenfalls so genutzt wurde, reduziert hier sicherlich die Möglichkeit einer "Individualvereinbarung" oder bin ich hier falsch unterwegs?
Die Wohnung sieht immernoch wie neu, keine baulichen oder farbliche Veränderungen wurden von uns vorgenommen, keinerlei Schäden, ausgenommen der standard Bohrlöcher für die Deckenlampen.
Vielen Dank für die Unterstützung.