Gemeinsamer Mietvertrag - Wasserschaden - Haftungsfrage und Kündigungsfrist

  • Hallo,

    Ich bin letzte Woche in eine WG gezogen und habe das Dokument zum Mieterwechsel leider unterschrieben bevor ich gemerkt habe dass die Silikonfugen in der Dusche am vergammeln sind und sich schon ein Wasserschaden in der Wand gebildet hat. Der Schaden ist wohl schon mindestens 1-2 Jahre da und von den Vormietern, von denen noch einer in der WG wohnt hat sich damals niemand darum gekümmert. Ich habe einen Brief aufgesetzt und den Vermieter aufgefordert diesen Schaden und andere kleine Sachen an denen wir keine Schuld haben zu beseitigen. Nur: wir sind alle Hauptmieter. In dem Vertragszusatz den ich unterschrieben habe steht allerdings, dass der Mieterwechsel offiziell erst stattfindet nachdem ich meinen Anteil an der Kaution überwiesen habe. Das habe ich bisher noch nicht gemacht.

    Jetzt ist meine Frage ob ich dafür haftbar gemacht werden kann falls wir die Beseitigung des Schadens zahlen müssen, da wir ja rechtlich einen Gesamtschuldner bilden (Zumindest sobald ich offiziell im Mietverhältnis bin), und soll ich die Kaution bezahlen oder damit warten bis die Sache mit dem Wasserschaden geklärt ist?


    Vielen Dank schonmal für eure Antworten!:S

  • Für den schlechten Zustand des Silikons sind Mieter nicht verantwortlich, nur für das Unterlassen der längst fälligen Meldung. Vielleicht habt ihr ja Glück und der Vermieter merkt nichts von dem Wasser in Wand, aber melden müsst ihr den Schaden mit dem vergammelten Silikon.

  • Für den schlechten Zustand des Silikons sind Mieter nicht verantwortlich, nur für das Unterlassen der längst fälligen Meldung. Vielleicht habt ihr ja Glück und der Vermieter merkt nichts von dem Wasser in Wand, aber melden müsst ihr den Schaden mit dem vergammelten Silikon.

    Ich habe in meinem Brief schon von dem Wasserschaden berichtet, aber vielleicht ist der Schaden noch klein genug um zu behaupten das wäre erst kürzlich bemerkt worden.

  • Hallöchen,

    Ich bin letzte Woche in eine WG mit gemeinsamen Mietvertrag gezogen. Wegen Wasserschaden und möglicher Haftung möchte ich aber schnellstmöglich wieder ausziehen.

    In dem Vertrag zum Mieterwechsel steht wörtlich: "Erst nach Eingang der Kaution von mir wird der Mieterwechsel vorgenommen und dem Vormieter die Kaution ausgezahlt".

    Die Kaution habe ich noch nicht überwiesen. Heisst das, dass ich offiziell nicht im Mietvertrag stehe und mein Vormieter sich um jemand anderen kümmern muss oder bin ich dafür verantwortlich?

    Vielen Dank schonmal:)


    Beziehungsweise, weiß jemand ob es für einen Mieterwechsel eine Kündigungsfrist gibt?


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  • - die Wirksamkeit des Kautionspassus im Vertrag ist vermutlich unwirksam. Kaution darf nicht vor Einzug in voller Höhe verlangt werden ( vgl. BGB, Paragraf 551 Absatz 2).

    - Was der Vermieter mit dem Vormieter vereinbart, ist unerheblich. Der Mieterwechsel geht dich deswegen nichts an.

    - Du haftest nicht für Schäden, die vor Einzug bestanden. (Bitte Schäden in einem Wohnungsübergabeprotokoll dokumentieren, das Vermieter und Mieter bei Einzug unterschreiben).

    - Der Mietvertrag ist aber dennoch gültig, es sei denn, es finden sich weitere erhebliche Mängel darin. Du hast das Zimmer als Hauptmieter gemietet und bist an den Vertrag gebunden. Das gilt auch für den Vermieter, der Dir den Einzug nicht verweigern darf. Die Kaution spielt dabei keine Rolle. Verweigert der Vermieter den Einzug, würde er für Dir entstehende Kosten haften.

  • Kaution darf nicht vor Einzug in voller Höhe verlangt werden

    Das ist zwar richtig, aber das macht die Klausel nicht unwirksam. Der Mieter darf von sich aus die Kaution in 3 Raten zahlen. Und es ist von der Rechtsprechung her auch erlaubt, die Schlüsselübergabe Zug um Zug mit der Kaution bzw. der ersten Rate zu vereinbaren.

    Der Mietvertrag ist aber dennoch gültig, es sei denn, es finden sich weitere erhebliche Mängel darin

    Der Mietvertrag ist auch mit Mängeln gültig. Nur dann ergeben sich eventuell Recht für den Mieter, wenn Mängel vorhanden sind.

  • Ja , du hast natürlich Recht, dass der Mieter auch die Gesamtkaution vorab zahlen kann. Aber der Vermieter darf das nicht verlangen.

    Auch beim 2. Punkt hast Du Recht. Auch, wenn jede einzelne Passage ungültig ist besteht dennoch ein Mietvertrag.