zeitanteilig Nebenkostenabrechnung

  • Guten Tag, ich habe in einem 2-Familienhaus gewohnt. Die Abrechnung habe ich für 2019 erhalten. In 9/19 bin ich ausgezogen, Gartenpflege in 10/19 wurde an mich zeitanteilig berechnet (1/9 der Gesamtkosten), ebenso Winterdienst in 12/19 und Heizungswartung in 10/19. Ist das korrekt? Dürfen nicht nur Kosten von 1-9/19 berechnet werden?

    DANKE!

  • Es kommt darauf an. Du darfst die Rechnungen einsehen und musst nur die Kosten aufkommen, die für deine Monate 2019 in Rechnung gestellt wurden. Dies ist bei allen Positionen grundsätzlich möglich. Unsere Heizungswartung wird beispielsweise auch im September durchgeführt und für das gleiche Kalenderjahr umgelegt.

  • Die Gartenkosten können dir für 9 Monate berechnet werden (9/12 der Jahreskosten).

    Bei den Heizungswartungskosten weiss ich es nicht. Es käme darauf an, wie es bisher abgerechnet wurde und für welchen Zeitraum die Wartung sozusagen gilt. Es kommt auch auf das Intervall der Wartung an.

    Der Winterdienst kann dir nicht berechnet werden. Du warst nicht mehr Mieter als die Kosten anfielen.

  • Bei einer Nebenkostenabrechnung werden zunächst mal alle Kosten des gesamten Jahres aufgelistet, egal, ob man in dem Monat der Entstehung dort gewohnt hat oder nicht. Danach dann werden diese Kosten nach einem definierten Verteilerschlüssel auf die Wohnungen verteilt, meistens nach dem Verhältnis der Wohnfläche. Und dann erst wird die Zeit herunter gerechnet nach dem Anteil der Nutzungsmonate.

    Es ist also falsch zu denken, dass man überhaupt keine Kosten für den Winterdienst zu tragen hat, nur weil man im Dezember nicht mehr in der Wohnung gewohnt hat. Diese muss man schon mit bezahlen, aber eben nur den Anteil, der rechnerisch auf die Nutzungszeit herunter gebrochen wurde. Das muss man in der Abrechnung erkennen können, wie der Vermieter gerechnet hat, um auf den Anteil zu kommen.

    Bei der Heizungswartung ist es im Prinzip genauso. Nur kommt hier noch dazu, dass alles, was mit Heizung zu tun hat, nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung (also zum Teil verbrauchsabhängig) umgelegt werden muss, sofern nicht die Ausnahmeregelung gemäß §2 HeizKV für 2-Familienhäuser zutreffend ist und diese Ausnahme auch im Vertrag vereinbart ist.