Kündigung wegen Eigenbedarf - geht das einfach so

  • Guten Tag, ich bin noch unter Schock. Warum ziehe ich das Unglück nur so an. Hab bis jetzt nicht geschlafen und fühle mich wie eine Leiche. Gestern abend Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten. Bin allein erziehend mit Schulkind . Härtefall wg Schwerbehinderung. Gerade die Wohnung muss bei mir behindertengerecht auf bestimmte Weisen sein, daher finde ich nur sehr erschwert eine Wohnung in einem Haus, worin ich leben kann. Auch auf den Standort muss geachtet werden. Als wir vor Jahren hier eingezogen sind, hat alles gestimmt. Bin auch psychisch stark belastet. Daher in EU-Rente. Extreme Wohnungsnot, teure Mieten = aussichtslos für jemand mit geringem Einkommen am Existenzminimum behindertengerechte Wohnung zu finden. Schulplatz vom Kind ist dann auch gefährdet, wenn in der Nähe nix gefunden wird. Und noch einiges mehr. Ich seh kein Land mehr, kann mir die Kugel geben. Vorher bring ich das Kind noch in einer Einrichtung vom Jugendamt unter. Ich bin fix und alle. Rechte hat man in so ner Sítuation als Mieter keine, weil man so blöd war, damals eine Wohnung in der Not zu mieten, die im Haus des Vermieters ist (2-Familienhaus). Weil man keine Wahl hatte bei der extremen Wohnungsnot. Und weil ausgerechnet die Wohnung die einzige behindertengerechte war, die bezahlbar war. Und jetzt wie gehts weiter. ich weiß es nicht. Ich weiß gar nichts mehr.

  • Wie wurde die Kündigung begründet? Wie ist die Kündigungsfrist? In einem 2-Familienhaus, dass der Vermieter selbst bewohnt ist zwar auch eine unbegründete Kündigung möglich, allerdings verlängert sich die Frist dann um 3 Monate.

    Wenn tatsächlich ein Härtefall vorliegt, dann ist ein Widerspruch nach § 574 BGB möglich.

    Hierzu würde ich dann schnellstmöglich einen Anwalt konsultieren.

    Bei einem geringen Einkommen hat man Anspruch auf einen Beratungsschein, den Du wiederum beim Amtsgericht bekommst.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Danke sehr. Im Kündigungssschreiben steht lediglich in schriftlicher Form in einem kurzen knappen Satz Kündigung wegen Eigenbedarf, aber nicht weiter warum. Das Warum wurde mir mündlich erklärt. Mietzeit über 5 Jahre, daher Kündigungsfrist 6 Monate, steht auch drin. Wie lange hat man Zeit ,der Kündigung zu widersprechen?

    Härtefall, nach §574, da steht:

    (1) 1Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

    Frage: welcher Grund wäre eine außerordentliche fristlose Kündigung?

    "Unter Würdigung berechtigter Interessen des Vermieters" - was wird höher bewertet? Die Notlage des Mieters wegen Härtefall /Gesundheit/ Schwerbehinderung/ Kind usw. oder das berechtigte Interesse des Vermieters? Was bedeutet berechtigtes Interesse des Vermieters, was ist das zum Beispiel? Wenn zb der Vermieter seine Tochter im Haus für Pflege und Betreuung braucht, und die Tochter will nicht in der großen Wohnung des Vermieters mitwohnen, sondern eine eigene Wohnung im Haus haben - wird das nicht höher bewertet als der Härtefall des Mieters?

    (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

    Trifft zu, äußerst erschwert, stark eingeschränkt, so gut wie unmöglich wegen den gesundheitlichen Einschränkungen - es sei denn es passiert ein Wunder

    (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Wenn die Kündigung nicht begründet ist (wer zieht ein und warum?) ist diese auch unwirksam.

    Hier wäre dann aber eine Kündigung nach § 573a BGB möglich. Die Frist beträgt dann aber 9 Monate (6+3).

    Wie lange hat man Zeit ,der Kündigung zu widersprechen?

    Der Widerspruch muss 2 Monate vor Ablauf der Kündigungs-/Räumungsfrist beim Vermieter eingegangen sein.


    Frage: welcher Grund wäre eine außerordentliche fristlose Kündigung?

    Zahlungsverzug oder Verstöße gegen die Hausordnung.

    Unter Würdigung berechtigter Interessen des Vermieters" - was wird höher bewertet?

    Das kann man nicht beantworten, sondern wird dann im Zweifel durch einen Richter geklärt. Dieser schätzt dann ein, welche Interessen größer sind. Dazu muss man die konkreten Umstände kennen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Danke. "Wenn die Kündigung nicht begründet ist (wer zieht ein und warum?) ist diese auch unwirksam."

    Frage hierzu: Und wenn sie mündlich begründet ist? Oder zählt nur die Schriftform?

  • Es zählt die Schriftform. Die Gründe müssen per Gesetz in dem Schreiben benannt sein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Es zählt die Schriftform. Die Gründe müssen per Gesetz in dem Schreiben benannt sein.

    Vielen Dank. Heißt das, dass die bisherige Kündigung, da darin jegliche Begründung fehlt, ungültig ist? Dh auch die Kündigungsfrist ist ungültig? Und es müsste von vorne mit Kündigungsfrist gekündigt werden?

  • dass die bisherige Kündigung, da darin jegliche Begründung fehlt, ungültig ist?

    Diese Frage wurde bereits oben beantwortet, in Beitrag #4. Bitte die Antworten lesen. Unwirksam bedeutet gegenstandslos, wie nicht vorhanden. Im Zweifel sollte aber ein Anwalt befragt werden, der sich die Kündigung anschauen kann und dann individuell bewertet, Wir können hier nur allgemeingültige Aussagen treffen, wie es vom Gesetz her vorgesehen ist.

  • Diese Frage wurde bereits oben beantwortet, in Beitrag #4. Bitte die Antworten lesen. Unwirksam bedeutet gegenstandslos, wie nicht vorhanden. Im Zweifel sollte aber ein Anwalt befragt werden, der sich die Kündigung anschauen kann und dann individuell bewertet, Wir können hier nur allgemeingültige Aussagen treffen, wie es vom Gesetz her vorgesehen ist.

    Danke. Steht das irgendwo im Gesetz, dass es bei fehlender Begründung unwirksam ist? Gibt es dazu einen Paragrafen? In diesem Fall steht lediglich in der Kündigung ein Satz, dass "wegen Eigenbedarf fristgerecht zum Tag xxx gekündigt wird. " Weiter nichts.

    im Netz habe ich dazu lediglich gefunden:

    Zitat ohne Quellenangabe entfernt

    In dem Fall würde aber der Mieter nicht einfach abwarten wie beschrieben, denn das wär ihm zu riskant. Er würde 2 Monate vor Ablauf des Tag X. an den Vermieter einen Widerspruch machen, in dem er mitteilt, dass das Kündigungsschreiben aus den Gründen X unwirksam sei, weil dies und jenes darin fehlt (nicht begründet ist) und daher unwirksam sei. Das kann er doch so machen, oder?


  • Danke. Steht das irgendwo im Gesetz, dass es bei fehlender Begründung unwirksam ist? Gibt es dazu einen Paragrafen? In diesem Fall steht lediglich in der Kündigung ein Satz, dass "wegen Eigenbedarf fristgerecht zum Tag xxx gekündigt wird. " Weiter nichts.

    Wie üblich sind Gesetze sehr allgemein gehalten und nicht alle Eventualitäten dort beschrieben. Dazu gibt es die Rechtsprechung. Im Gesetz wird verlangt, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse zur Kündigung hat. Die Gerichte interpretieren das dann so, dass eine ausführliche Begründung angegeben werden muss, die der Mieter prüfen kann. Ansonsten ist sie unwirksam.

    In dem Fall würde aber der Mieter nicht einfach abwarten wie beschrieben, denn das wär ihm zu riskant. Er würde 2 Monate vor Ablauf des Tag X. an den Vermieter einen Widerspruch machen, in dem er mitteilt, dass das Kündigungsschreiben aus den Gründen X unwirksam sei, weil dies und jenes darin fehlt (nicht begründet ist) und daher unwirksam sei. Das kann er doch so machen, oder?

    Theoretisch kann der Mieter das machen, es macht aber rechtlich keinen Sinn und ist auch nicht weniger riskant. Warum sollte man als Mieter den Vermieter auf seine Fehler hinweisen? Dass er sie schneller korrigieren und eine wirksame Kündigung schicken kann? Den anwaltlichen Rat darf er sich auch gerne selbst einholen.

    Eine Kündigung ohne Begründung ist unwirksam. Gegen eine Kündigung, in der nicht auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird, kann man noch am ersten Prozesstag der Räumungsklage, Widerspruch einreichen. Für den Mieter besteht bei einer Kündigung, die nur aus einem einzigen Satz besteht, keinerlei Risiko (außer, jemand würde es schaffen, eine ausführliche Begründung einschließlich Hinweis auf Widerspruchsrecht verständlich in nur einem Satz zu formulieren).

  • Danke. Was heißt das für den Mieter? Heißt das, dass er in dem Fall keine 2 Monate vor Kündigungsfristablauf Widerspruch einlegen muss, sondern es einfach auf den Tag X (letzter Tag der Kündigungsfrist) ankommen lassen? Und dann, wenn er bis dahin noch keine andere Wohnung gefunden hat, geht er an diesem Tag X. zum Vermieter und teilt ihm mit, er hätte noch keine anderer Wohnung gefunden?

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  • Hi Franzi,

    ich habe auch eine Eigenbedarfskündigung erhalten und schlage mich mit ähnlichen Fragen wie du rum, allerdings sieht es bei mir so aus, dass das Kündigungsschreiben korrekt zu sein scheint. Ich frage mich trotdem was passiert, wenn ich einfach wohnen bleiben, weil ich nichts vergleichbares finde. So eine Räumungsklage, habe ich gelesen, kostet und der Vermieter muss das Geld vorstrecken. Was wenn der Vermieter kein Geld hat? Dann bleibt man einfach erst mal in der Wohnung (hoffe ich). Und bei dir scheint es ja noch so zu sein, dass das Kündigungsschreiben eben nicht korrekt ist, also keine Kündigung möglih.

  • Bitte nimm dir einen Anwalt, du möchtest hier eine ausführliche Rechtsberatung, die man nicht leisten kann.

    Aber wenn eine Kündigung formunwirksam ist, dann ist es so, ob es diese nie gegeben hat. Der Vermieter kann dann nur neu kündigen mit den normalen Fristen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • sondern es einfach auf den Tag X (letzter Tag der Kündigungsfrist) ankommen lassen?

    Ja, wenn man mit absoluter Sicherheit weiß, dass die Kündigung unwirkam ist, kann man das tun, denn dann würde der Vermieter auch mit einer Räumungsklage nicht durch kommen. Aber damit ist letztendlich nur Zeit gewonnen, mehr nicht. Der Vermieter merkt früher oder später, dass man nicht auszieht, dann lässt er sich anwaltlich beraten und es kommt eine wirksame Kündigung. Ausziehen muss man dann doch.

    Dann bleibt man einfach erst mal in der Wohnung (hoffe ich).

    Wenn die Kündigung wirksam ist, dann ist das definitiv keine gute Idee. Denn ja, der Vermieter muss die Kosten vorstrecken, doch er kann die Kosten von dir zurück holen, wenn nötig mit Gerichtsvollzieher. Und die Kosten für eine Räumungsklage können mit anwalt und allem drum und dran durchaus um die 3000€ machen.

  • Bitte nimm dir einen Anwalt, du möchtest hier eine ausführliche Rechtsberatung, die man nicht leisten kann.

    Aber wenn eine Kündigung formunwirksam ist, dann ist es so, ob es diese nie gegeben hat. Der Vermieter kann dann nur neu kündigen mit den normalen Fristen.

    Frage Ist das form-unwirksam?

    Das Kündigungsschreiben ist so aufgebaut:

    oben Absender(Vermieter) + Anschrift (Mieter), Datum,

    dann Betreff: ""Kündigung Mietverhältnis im OG, Adresse XX.. fristgerecht zum 31.03.2021"

    [Kündigungstext entfernt. Wir können hier keine rechtsverbindliche Bewertung einer Kündigung vornehmen]


    darunter namentlich die beiden Vermieter mit ihren Unterschriften.

    Dann zum Schluss: "Die Bestätigung des Erhalts der Kündigung erfolgt durch (Name Mieter) - hier musste ich unterschreiben --- mit Datum.

    Mehr ist in diesem Schreiben nicht. Wurde mir persönlich überreicht.

    Wenn das unwirksam sein sollte, dann müsste der Vermieter dann, wenn die Frist abgelaufen ist, und wir noch nichts anderes gefunden haben und dann einfach in der Wohnung bis zum 31.3. bleiben, nochmal neu kündigen. Er darf uns dann am 01.04. nicht rauswerfen und auch nicht in die Wohnung eindringen? Heißt er muss erneut kündigen , wieder mit 6 Monaten Kündigungsfrist wie gehabt wegen Eigenbedarf, oder eine bloße Kündigung ohne Begründung, dafür mit 3 Monate längerer Kündigungsfrist, also 6 Monate + 3 zusätzliche Monate - hab ich das richtig verstanden?

    Klar ist die Kündigung nicht aufgehoben, sondern nur zeitlich aufgeschoben, aber für den Mieter ein Zeitgewinn, wenn in Zeiten extremer Wohnungsnot und teuren Mietpreisen samt den gesundheitlichen Einschränkungen u.a. Schwierigkeiten die Chancen fast aussichtslos sind, was anderes Gleichwertiges zu finden.

  • ich zermartere mir darüber dermaßen den Kopf , und es macht mir eine Höllenangst und macht depressiv. Jetzt gehts an die Existenz. Dach überm Kopf verlieren wär eins der schlimmsten Dinge, die passieren könnten.

    Damit es keine Missverständnisse gibt, hier das Exemplar (Private Daten sind geschwärzt)

    [Anhang entfernt. Wir können hier keine rechtsverbindliche Bewertung einer Kündigung vornehmen]

  • Wenn die Kündigung wirksam ist, dann ist das definitiv keine gute Idee. Denn ja, der Vermieter muss die Kosten vorstrecken, doch er kann die Kosten von dir zurück holen, wenn nötig mit Gerichtsvollzieher. Und die Kosten für eine Räumungsklage können mit anwalt und allem drum und dran durchaus um die 3000€ machen.

    Binu22, tut mir leid, dass Du auch in so einer schlimmen Lage bist. Wenn Dein Kündigungsschreiben wirksam sein sollte, musst Du 2 Monate vor Ablauf Widerspruch einlegen und den gut begründen (so wurde mir das gesagt)


    Zu dumm, dass ich ausgerechnet letztes Jahr aus dem Mieterverein, in dem ich einige Jahre Mitglied war, ausgetreten bin, weil ich die Jahresbeiträge nicht mehr aufbringen konnte.

    Zwei Beiträge hintereinander zusammengefügt

  • Franzi25

    Es wurden dir oben bereits alle relevanten Informationen gegeben. Ich fasse nochmal zusammen.

    - Eine Kündigung muss begründet sein. Und dafür genügt es im Sinne des Gesetzes nicht, dass nur "Eigenbedarf" da steht, sondern es genauer erläutert werden, wer einziehen soll und aus welchen Grund diese Person die Wohnung braucht.

    - Wenn diese Begründung komplett fehlt, dann ist die Künidgung unwirksam, gegenstandslos, der Vermieter muss neu kündigen.

    - Ist ein Grund vorhanden, aber ist er unberechtigt, dann ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich, also auch ungültig.

    - Falls die Kündigung wirksam ist, kann man Widerspruch wegen Härtefall nach §574 BGB einlegen.

    Wenn du was an den Punkten nicht verstanden hast, dann frag konkret nach. Aber eine nochmalige Wiederholung hilft nicht weiter.

    Geh im Zweifel zu einem Anwalt. Wenn du zu wenig Geld verdienst, kannst du dir beim Amtsgericht einen Beratungsschein holen, und dann kostet dich der Anwalt nichts.

  • @ Fruggel, vielen Dank.

    dann ist nach meinem Verständnis die Kündigung gegenstandslos, unwirksam. Und nehmen wir an, wir haben bis 31.03. nichts gefunden und sind immer noch hier, dann dürfen die Vermieter uns nicht raussetzen, uns nicht die Schlüssel abnehmen und auch nicht in die Wohnung eindringen? Zb auch während unserer Abwesenheit? (Sie haben einen Ersatzschlüssel für die Wohnung, einen sog. Notschlüssel)

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