Fernablesung - Informationspflicht

  • Wasser, Heizung, Strom lässt sich ja teilweise remote ablesen (sog. Fernablesung).

    1. Wäre es nicht das Mindeste, dass jemand (Vermieter, Verwaltung, Zählerbetreiber, Versorger, ...?) den Mieter bei Einzug darüber informiert, welche der Zähler fernablese-fähig sind? Bin kein Jurist, aber gefühlt (sorry!) lässt sich das aus geltenden Datenschutzrecht (und auch bereits vor der DSGVO) ableiten. Hat da jemand Erfahrung?

    2. Wenn eine abrechnungsrelevante Fernablesung stattfindet, geschieht dies ja technisch bedingt ohne mein Wissen. Müsste ich nicht auch darüber informiert werden, schon alleine, damit ich den Wert (im 4-Augen-Prinzip) mit ablesen kann?

  • Wäre es nicht das Mindeste, dass jemand (Vermieter, Verwaltung, Zählerbetreiber, Versorger, ...?) den Mieter bei Einzug darüber informiert, welche der Zähler fernablese-fähig sind?

    Nein, eine solche Pflicht besteht nicht, diese lässt sich auch nicht aus den Datenschutzbestimmungen ableiten. Ob der Vermieter nun in die wohnung kommt oder eine Fernablesung macht, macht keinen Unterschied im Bezug auf diese Frage.

    Müsste ich nicht auch darüber informiert werden, schon alleine, damit ich den Wert (im 4-Augen-Prinzip) mit ablesen kann?

    Nein! Davon abgesehen zu welchem Zweck ein 4 Augen Prinzip. Diese elektronischen Messgeräte speichern den Wert des letzten Stichtags (meist 31.12. sofern Abrechnung nach dem Kalenderjahr) während des ganzen Jahres. Das bedeutet du kannst jetzt und wann immer du willst diesen Wert des letzten Stichtags am Display ablesen um die Angabe auf deiner Abrechnung zu überprüfen.