Einbehalt der Kaution für Streichen und Heizkosten erlaubt

  • Guten Tag liebe Forenmitglieder,

    ich bin zum 30.06.2020 ausgezogen. Am 12.08.2020 erhielt ich ein Schreiben meines Vermieters, dass

    - 90 € Einbehalt Heizkosten/Warmwasser 19/20 (01.07.2019 - 30.06.2020) 30 % der Verauszahlungen (25€ x 12 Monate)

    - 120 € anteilig Heizkörper/ Türen/ Türstöcke streichen monatlich 4€ x 39 Monate (Höchstgrenze 120€)

    210 € meiner Mietkaution einbehalten wird.

    Der Einbehalt der Heikosten/Warmwasser halte ich ja noch für okay, da diese Rechnungen selbst an der Vermieter nur jährlich kommen.

    Aber einfach 120 € für das Streichen einbehalten, das finde ich schon heftig. Vorallem da ich ja weiß, dass nichts vom Vermieter gestrichen wurde nach meinem Auszug.

  • Zu Schönheitsreparaturen steht folgendes im Mietvertrag:

    1. Der Mieter erhält die Mieträume in neuem Zustand, d.h. frisch getüncht.
    2. Die Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter.
    3. Er ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten im Allgemeinen an Decken und Wänden alle 5 Jahre, in den sonstigen Räumen im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Ebenso ist der Mieter verpflichtet die Heizkörper, die Fensterinnenseiten, die Türinnenseiten sowie die Türstöcke innen im Allgemeinen alle 10 Jahre zu streichen. Im Allgemeinen bedeutet, dass es sich bei den angegebenen Fristen nur um flexible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind.
    4. Die vorgenannten Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses zu laufen, unabhängig davon, ob das Mietobjekt renoviert oder unrenoviert übergeben wurde. Sind Schönheitsreparaturen nach Beginn des Mietverhältnisses vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, so beginnen die Fristen nach § 8 Abs. 3 dieses Vertrages neu zu laufen. Der volle Renovierungsturnus ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutzung gemäß Absatz 3 zu bestimmen.
    5. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die oben aufgeführten Schönheitsreparaturen auszuführen, da die Kosten für diese Arbeiten nicht in der Miete enthalten sind.

    Im Übergabeprotokoll wurde nach meiner Einschätzung nichts vereinbart.

  • Es kommt zunächst mal darauf an, ob du zu den Schönheitsrenovierungen verpflichtet bist. Das kann hier aber gar nicht beantwortet werden, denn es kommt - die vertragliche Vereinbarung vorausgesetzt - darauf an, ob du die Wohnung im nicht renovierungsbedürftigen Zustand bekommen hast, und zweitens oder der tatsächlich Zustand denn überhaupt eine Renovierung erforderlich macht.

    Ist eine Renovierung erforderlich und bis du dazu verpflichtet, dann muss der Vermieter dir eine Frist gesetzt haben, dieser Pflicht nachzukommen, bevor er Schadenersatz verlangen kann.

    Eine anteilige Aufrechnung für die Renovierung (Quotenregelung) ist in aller Regel unwirksam und dazu steht ja noch nicht mal was in deinem Vertrag laut deiner Angaben.

    Vorbehaltlich der hier unbekannten Faktoren wie im ersten Absatz erklärt, scheint es aber so zu sein, dass der Vermieter nicht korrekt vorgeht.

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