Kündigung eines Untermietvertrages - WG-Zimmer - Vorzeitige Zimmerübergabe

  • Hallo zusammen,

    kurze Info zu der Wohnsituation:

    Ich wohne derzeit in einer 2er WG. Vor meinem Einzug war es eine 3er WG. Der Hauptmieter ist der Vater meines Mitbewohners. Er mietet die Wohnung von der Hausverwaltung. Ich habe mit dem Vater einen Untermietvertrag. Nun habe ich mein Zimmer zum 31.12.20 gekündigt. Kurz danach hat auch der Vater als Hauptmieter die Wohnung zum 31.12. gekündigt, wodurch dann eine komplette Auflösung der WG erfolgen wird. Mein Mietbewohner wohnt in der Wohnung bereits 4 Jahre.

    Ich würde sehr gerne eine vorzeitige Zimmer- und Schlüsselübergabe vornehmen (zum 31.10), da ich bereits in meine neue Wohnung gezogen bin und dies aus organisatorischen Gründen einfacher wäre. Die Wohnung/das Zimmer werde ich selbstverständlich noch bis zum 31.12.20 bezahlen.

    Nun wird mir die vorzeitige Zimmer- und Schlüsselübergabe von meinem Hauptmieter verweigert, da er sagt, dass er die Abnahme der Hausverwaltung zum 31.12 abwarten will und mir somit auch nicht die Kaution frühzeitig zurückzahlen will, da ggf. Renovierungsarbeiten anstehen werden. Ich habe aber doch grundsätzlich nichts mit der Hausverwaltung zu tun sondern lediglich einen Vertrag mit dm Hauptmieter.

    Nun zu meiner Frage:

    - Bin ich dazu gezwungen, die gesamte Wohnung mitzurenovieren, obwohl ich laut Mietvertrag nur mein Zimmer sowie das Wohnzimmer zur Mitbenutzung miete? Ebenfalls wohne ich dort erst seit einigen Monaten und nicht, wie der Sohn des Hauptmieters, seit 4 Jahren. Bei meinem Einzug gab es kein Übergabeprotokoll. Bei meinem Einzug gab es jedoch bereits sichtbare Mängel, wie das Abblättern der Farbe an den Türrahmen oder Flecken an der Wand im Flur.

    - Habe ich grundsätzlich ein Recht auf eine vorzeitige Zimmer- und Schlüsselübergabe? Mein Zimmer wurde vor Einzug gestrichen. Das gleiche würde ich nun für mein Zimmer auch machen, sodass es den Ursprungszustand hat.

    - Habe ich nach dieser Zimmer- und Schlüsselübergabe ein Recht auf die Rückzahlung der Kaution? Ich würde die Miete sonst auch diesen Monat im Voraus zahlen können, sodass sie sich um die Miete keine Sorgen machen müsste.

    Ich hoffe, dass dies alles deutlich ist. Ich habe nun leider ein schlechtes Verhältnis zu meinem Mitbewohner, weshalb sich das alles als schwierig herausstellt.

    Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.

    Viele Grüße

    Thomas

  • Bin ich dazu gezwungen, die gesamte Wohnung mitzurenovieren,

    Nein, nicht die gesamte Wohnung, allenfalls dein Zimmer, sofern dies im Vertrag wirksam vereinbart ist und der Zustand eine Renovierung erforderlich macht.

    Habe ich grundsätzlich ein Recht auf eine vorzeitige Zimmer- und Schlüsselübergabe?

    Nein. Man hat als Mieter eine gesetzliche Obhutspflicht, indem man regelmäßig heizt, lüftet und Beschädigungen dem Vermieter meldet, und diese Pflicht besteht bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Der Vermieter gerät daher nicht in Annahmeverzug, wenn er die vorzeitige Rücknahme verweigert. Genau genommen müsste man also eine Vertragsaufhebung vereinbaren, dass der Vertrag tatsächlich früher endet.

    Habe ich nach dieser Zimmer- und Schlüsselübergabe ein Recht auf die Rückzahlung der Kaution?

    Nein. Der Vermieter ist zur Rückzahlung frühestens nach Ende des Mietverhältnisses verpflichtet, aber nicht bevor sein Sicherungsbedürfnis erloschen ist. Er kann also auch einen Teil der Kaution noch viel länger einbehalten für eine eventuelle Nachzahlung für Betriebskosten.

  • Hallo Fruggel,

    danke für deine Antwort.

    Es ist aber schon einmal gut zu hören, dass ich nicht für die Mitrenovierung der gesamten Wohnung zuständig bin.

    Ich hatte dies einmal im Internet gefunden aber dann passt dies nicht zu meinem Fall?

    Viele Grüße

    Thomas

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  • Hallo Thomas,


    das was du da gefunden hast passt durchaus. Aber das Problem dabei ist, dass du dich darauf nicht stützen kannst. Die Rechtsprechung ist sich darüber nicht einig. Es kann also gut sein, dass ein Richter am Amtsgericht in deiner Region anders entscheiden könnte. Wie gesagt, du hast als Mieter Pflichten, auch nach der Schlüsselübergabe, und warum sollte der Vermieter dir die Pflichten abnehmen.

    Auch vom BGH gibt es zu dem Thema nichts klares. Mir ist nur ein Urteil bekannt, das in die Richtung des Themas geht (BGH Urteil v. 12. 10. 2011 – VIII ZR 8/11). Aber der Kern deiner Frage ist dort auch nicht beantwortet.

    verweigert, da er sagt, dass er die Abnahme der Hausverwaltung zum 31.12 abwarten will und mir somit auch nicht die Kaution frühzeitig zurückzahlen will

    Jedenfalls kann es der Vermieter nicht auf die Hausverwaltung schieben. Du hast mit dem Vermieter einen Vertrag, und der hängt nicht von der Hausverwaltung ab. In der Richtung könntest du zumindest argumentieren. Ja und die Kaution muss dir der Vermieter ohnehin erst nach Ablauf des Mietverhältnisses geben, so will es ja auch das Gesetz. So kannst du ihn vielleicht überzeugen, indem eventuelle Schäden dann durchaus noch im januar besprochen werden können.

  • Fruggel Weißt du zufällig auch wie dieser Sachverhalt gehandhabt wird?

    Du hattest ja grundsätzlich geschrieben, dass ich nur zu der Renovierung meines Zimmers verpflichtet bin. Im Untermietvertrag wurde folgendes geregelt:

    Besondere Vereinbarungen:

    1. Für eventuelle Schäden, die an den zur Verfügung gestellten Gegenständen (Einrichtung, Küchenutensilien etc.) entstehen, haftet der Verursacher. Sollte kein Verursacher feststellbar sein, wird gemeinsam gehaftet.

    2. Eventuell anfallende Renovierungen werden gemeinschaftlich durchgeführt."

    Meine Hauptmieterin wird sicherlich sagen, dass die Schäden an der Küche oder am Flur nicht durch sie entstanden sind. Laut diesen Vereinbarungen müssen wir dann gemeinsam haften.
    Das gleiche gilt für Punkt 2, in der vereinbart wurde, dass eventuell anfallende Renovierungen gemeinschaftlich durchgeführt werden müssen.

    Wie sieht es mit diesen Punkten aus?


    Ich wohne in dieser Wohngemeinschaft ja erst seit einigen Monaten und der Sohn des Hauptmieters bereits seit mehreren Jahren. Vorher gab es dort 2 andere Wohngemeinschaften, bei denen der Sohn auch in der Wohnung bzw. in der Wohngemeinschaft lebte.

    Ist es irgendwo geregelt, dass ich wirklich nur für meine Mietsache verantwortlich bin (eignes Zimmer und Mitrenovierung des Wohnzimmers) oder muss ich nun auch den Rest der Wohnung mitrenovieren, so wie es in den "besonderen Vereinbarungen" geschrieben ist?

    Danke und viele Grüße
    Thomas

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