Durchführung von Schönheitsreparaturen

  • Liebe Community,

    ich habe eine Frage zu Schönheitsreparaturen: Ich habe in meiner Wohnung genau 3 Jahre gewohnt. Der Mietvertrag enthält:

    §7 Schönheitsreparaturen

    (1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten.

    (2) Grundsätzlich gilt: In dem Zustand, in dem die Wohnung zu Mietbeginn vom Mieter übernommen wurde, ist sie auch nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder zurückzugeben.

    Kann mich der Vermieter nach Kündigung damit zum Streichen zwingen? Die Tapete in der ganzen Wohnung hat nur an 2 Stellen kleine Auffälligkeiten, was ich als normale Gebrauchsspuren interpretieren würde.

    Vielen Dank im Voraus!

  • Wurde die frisch renoviert übergeben? Wenn nein, dann musst du zum Auszug auch nichts machen. Außer du hast die Wände mit Farben gestrichen, die man als Sachbeschädigung werten könnte,

    Besenrein heißt die Devise bei der Rückgabe.

  • Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten.

    Dieser Satz hat nicht die Bedeutung, dass man als Mieter streichen muss, sondern einzig und allein, dass es der Vermieter nicht machen muss, was vom Gesetz her normalerweise seine Pflicht wäre.

  • Danke für die Rückmeldungen. Der Vermieter möchte aber nun dennoch, dass ich in der Wohnung streiche. (Es sind nun doch ein paar mehr Auffälligkeiten an der Tapete klar geworden.)

    Die Wohnung war frisch renoviert übergeben. Lohnt sich hier eine Prüfung durch einen Anwalt?

  • Danke für Ihre Rückmeldung! Leider ist es ja nun doch so, dass die Hausverwaltungen sich herzlich wenig dafür interessieren, wenn man Ihnen solche Dinge sagt. In meinem Fall besteht die Verwaltung natürlich auf das Streichen.

    Jetzt kann ich mir natürlich überlegen, was sinnvoller ist. Die 300€ für das Streichen oder den Anwalt zu bezahlen.

  • dass die Hausverwaltungen sich herzlich wenig dafür interessieren, wenn man Ihnen solche Dinge sagt. In meinem Fall besteht die Verwaltung natürlich auf das Streichen.

    Bevor du einen Anwalt einschaltest, stell doch erst mal der Hausverwaltung die konkrete Frage, auf Basis welcher gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage man der Meinung ist, dass du zum Streichen verpflichtet wärst. es gibt sehr viel, ws man vorab ohne Anwalt tun kann. Ein wenig bildlich gesprochen auf die Füße treten, so nach dem Motto, vor Gericht müsse man das ja auch erklären, kann viel bringen.

    Falls die Hausverwaltung dann damit anfängt, dass man die Wohnung so zurück geben muss, wie man sie bekommen hat, dann kannst du sagen, dass das grundsätzlich richtig ist, nur dass es dann ja noch den §538 BGB gibt, nach dem der Vermieter für die normal übliche Abnutzung verantwortlich ist.

  • Dieses Rechenexempel stimmt nicht, denn das Streichen würde gerade für ein kleines Zimmer um die 300,- Euro kosten, aber nie für eine ganze Wohnung.

    Wenn man durch eine Firma streichen lässt eventuell, aber private Arbeiten sind weitaus günstiger.

    In meinen Augen solltest du das Geld in die Wohnung investieren. Solche Endrenovierungsklausel sind grundsätzlich wirksam, soweit diese an den tatsächlichen Zustand der Wohnung anknüpfen. Hier wird ja nicht postuliert, dass du unbedingt streichen muss, sondern nur, wenn die vom übergebenen Zustand abweicht, was der Fall ist, soweit die Wohnung wieder renovierungsbedürftig ist.

    Ob der tatsächliche Zustand jetzt als renovierungsbedürftig gilt, das kann hier niemand beurteilen.

    nur dass es dann ja noch den §538 BGB gibt

    Leider fehlt da ein zweiter Absatz wo drin steht "Zum Nachteil des Mieters darf davon nicht abgewichen werden". Der Vermieter kann also was nachteiliges vereinbaren (was geschehen ist). Solange das einer AGB Kontrolle standhält, hat der Mieter leider Pech.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • was geschehen ist

    Darüber lässt sich diskutieren, ob das geschehen ist. Es ist meines Erachtens keineswegs so eindeutg, ob der Satz 2 im Vertrag sich speziell auch auf die Renovierung beziehen soll und damit §538 aushebelt. Der Satz 2 lässt einen Ermessensspielraum zu, was genau darunter zu verstehen ist. Im üblichen Sprachgebrauch meint der Satz in der Regel, dass vorgenommene Umbauten zurück zu bauen sind, die Wohnung in hellen Farben zurück zu geben ist, sofern sie auch so angemietet wurde und Einrichtungsgegenstände zu entfernen sind. Eine Endrenovierungspflicht hätte explizit formuliert werden müssen, sodass der Mieter genau weiß, was er zu tun hat. Ein Richter würde möglicherweise wegen der zu ungenauen Bedeutung des Satzes zugunsten des Mieters entscheiden.