Messwerte der Wasser-und Heizungszähler - Kosten für Mieter - Betriebskostenverordnung

  • Bezahlung um die Messwerte der Wasser-und Heizungszähler zu sehen. Helfen Sie bitte,

    Informationen zu finden, ob eine solche Forderung der Hausbesitzer legitim ist! Danke!

    Titel Korrektur und Thema aus Support verschoben

  • Vielen Dank für die Antwort! Aber irgendwie seltsam es sich erweist: das Justizministerium hat nicht begonnen,konkret zu Antworten,hat mich zum Gericht umgeleitet, und das Gericht hat überhaupt nicht geantwortet.

    Früher kam ein Techniker in die Wohnung,schrieb die Daten auf,die Mieter muss lesen und unterschrieben,völlig kostenlos. So war es, bevor unser Haus mit uns weiterverkauft wurde. Und jetzt haben alle Schulden....

  • Und jetzt haben alle Schulden....

    Aber nicht von der Erfassung der Daten. In modernen Häusern sind heute Meßgeräte, die über Funk ausgelesen werden. Und dann müssen die Daten ja auch noch für die Abrechnung ausgewertet werden. Das alles kostet natürlich nicht wenig und muss vom Mietere uber die Betriebskosten bezahlt werden

  • Vielen Dank für die Antwort! Aber irgendwie seltsam es sich erweist: das Justizministerium hat nicht begonnen,konkret zu Antworten,hat mich zum Gericht umgeleitet, und das Gericht hat überhaupt nicht geantwortet. Sie konnten schreiben,dass Sie bezahlen müssen, aber Sie haben nicht geschrieben.....

  • das Justizministerium hat nicht begonnen,konkret zu Antworten,hat mich zum Gericht umgeleitet

    Der Grund ist, dass das Justizministerium für deine Frage nicht zuständig ist, deshalb muss man dir nicht antworten. Auch das Gericht ist zunächst nicht zuständig, sondern erst, wenn man bei einem Streit eine Sache gerichtlich klären lassen will. Der zuständige Ansprechpartner, der dir helfen kann, ist ein Rechtsanwalt.

    Diese Kosten für eine Beratung beim Rechtsanwalt kanns du dir aber sparen. Denn es ist eindeutig im Gesetz erläubt, die Kosten der Ablesung der Zählerwerte abzurechnen:

    (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben.

  • Niemand antwortet mir! Auf die Briefe des Anwalts reagieren die Hausbesitzer nicht! Wie ich geschrieben habe, benötigen Sie eine Vorauszahlung, um die Daten des Wasserverbrauchs und der Heizung zu zeigen. Das Justizministerium muss ebenso wie das Gericht wissen, ob eine solche Zahlung rechtmäßig ist.

  • Das Justizministerium hat mit solchen Fällen überhaupt nichts zu tun. Ein Gericht wird erst tätig, wenn Klage erhoben wird, ansonsten erhält man dort keinerlei Auskunft.

    Wenn die Hausverwaltung auf anwaltliche Briefe nicht reagiert, dann kann der Anwalt nach eurem Auftrag entsprechend Klage einreichen.

    Aber worum geht es dir überhaupt? Habt ihr eine Abrechnung bekommen, die nicht nachvollziehbar ist? Oder bekommt ihr gar keine Abrechnung?

  • benötigen Sie eine Vorauszahlung, um die Daten des Wasserverbrauchs und der Heizung zu zeigen

    Jetzt erst verstehe ich, was gemeint ist. Das war zuerst unklar. Es geht gar nicht um die Ablesung der Zähler, sondern es geht um die Belegeinsicht beim Vermieter, um die Abrechnung prüfen zu können.

    Gebühren für die Belegeinsicht darf nur für Kopien verlangt werden, die der Vermieter anfertigt, und das maximal 25 Cent pro Kopie. So haben es Gerichte festgelegt. Und ja, dafür kann der Vermieter eine Vorausleistung verlangen.

    Aber für die Arbeitszeit, die Belege zu zeigen, darf der Vermieter nichts verlangen. Es kommt also darauf an, wieviel er verlangt.

    Am besten ist es, persönlich zum Ansehen der Belege zu gehen. Dort darf man die Belege auch selber fotografieren.