Nebenkosten-Nachforderung

  • Hallo liebe Community,

    ich habe probiert, mich zu dem Thema einzulesen, jedoch habe ich als (Miet-)Rechtslaie leider keine Klarheit erlangen können. Folgender Sachverhalt:

    Unsere ehemalige Vermieterin hat uns für das Abrechnungsjahr 2018 (1.1.-31.12.18) im Juni 2019 die Nebenkostenabrechnung zugeschickt, es ergab sich ein Guthaben zu unseren Gunsten von Rund 1000€. Dies hat uns die damalige Vermieterin auch ausgezahlt.

    Nun hat sie uns vor wenigen Tagen die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 zukommen lassen. Hier ergab sich ebenfalls ein Guthaben, jedoch "nur" 180€. Im Zuge dieser Nebenkostenabrechnung hat uns die Vermieterin zudem mitgeteilt, dass ihr in der Abrechnung für 2018 leider ein Fehler unterlaufen war und sie versehentlich keine haushaltsnahen Dienstleistungen abgerechnet hat. Sie wird jetzt die Unterlagen für 2018 nochmal durchgehen und sich dann wieder melden.

    Nun meine offensichtliche Frage: steht ihr diese Nachzahlung in Höher der nicht abgerechneten haushaltsnahen Dienstleistungenzu? Gilt in diesem Falle eine Verjährungsfrist von 3 Jahren oder von 12 Monaten? Ich blicke wie gesagt nicht durch.

    Danke im Voraus für eure Hilfe. Solltet ihr weitere Infos benötigen werde ich probieren, diese zu liefern.

    VG

    Mieter 1290

  • Nach der Beendigung des Abrechnungszeitraums 31.12.18 hatte die Exvermieterin 12 Monate Zeit zur Korrektur der Rechnung, jetzt in 2020 ist der Zug abgefahren, der Drops gelutscht und sie kann von den Mietern keine Zahlungen mehr fordern. Der Begriff für diese Nachlässikeit nennt sich Verfristung. Verjährung würde im umgekehrten Fall eintreten, wenn ihr Geld bekommen würdet. Und diese Verjährung läuft 3 Jahre.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen ist keine extra Kostenart, die man als solche in der Abrechnung aufführen könnte. Sondern diese ergeben sich als Anteil der Rechnungen für die Arbeitszeit von Wartungen, Schornsteinfeger etc, was ja bereits in der Abrechnung enthalten sein sollte. Eine Aufstellung der hauhaltsnahen Dienstleistungen gemäß §35 EStG braucht man für die Steuererklärung. Diesen Nachweis kann die Vermieterin natürlich nachreichen.

  • Gehört der Vermieterin das ganze Haus oder nur eure Wohnung?

    Wenn es sich um eine Eigentümergemeinschaft handelt, dann ist es gut möglich, dass die Hausverwaltung in ihrer Hausgeldabrechnung den Posten Haushaltsnahe Dienstleistungen separat ausweist, damit die Eigentümer dies bei der Steuer so abgeben können. Die Kosten werden aber, wie Fruggel bereits schreibt, über Schornsteinfeger, Hausmeister usw umgelegt. Ihr solltet also genau prüfen, ob hier nicht Kosten doppelt umgelegt werden sollen.

  • Guten Morgen zusammen,

    danke schonmal für die wertvollen Antworten. Ich werde mich bzgl. einer evtl. Doppelabrechnung nochmals genauer einlesen. Der Exvermieterin gehört nur die Wohnung, in der wir gewohnt haben, es handelt sich somit um eine Eigentümergemeinschaft.

    Weitere Frage: gibt es eine Möglichkeit, möglichst kostengünstig eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und die Abrechnungen jemandem zu zeigen, der sich rechtssicher damit auskennt? Bin leider nicht rechtsschutzversichert.

    Zwar gab es mit der Exvermieterin nie Probleme, jedoch ist sie Juristin und ich möchte mich mit einer Ablehnung einer Nachzahlung und einer evtl. doppelten Abrechnung nicht aus dem Fenster lehnen, ohne dass mir im Idealfall jemand etwas verbindliches Schriftliches dazu gibt.

    Danke und schönen Tag!