Hallo
wir leben in einem Mehrfamilienhaus in Wiesbaden. Der gesamte Gebäudekomplex wird von einem Treuhänder "betreut". Ich bin mit meiner Partnerin im August 2019 eingezogen, nachdem das Haus im März 2018 fertiggestellt wurde. Wir haben am 08.12.2020 (wie viele weitere Anwohner) einen Brief erhalten, worin mit Verweis auf §1 des Mietvertrages eine Anpassung der Wohnfläche möglich ist, da hier Abweichungen zwischen Bauausführungsplänen und abschließendem Aufmaß möglich sein können.
In unserem Fall ist die Wohnung 3,2 m² größer, sodass rückwirkend 35,95 € x 16,5 Monate, sprich 593 € bis zum 31.12 gefordert werden. Zukünftig erhöht sich die Nettokaltmiete entsprechend um 35,95 € (wo ich zunächst, sofern das Aufmaß korrekt ist, zustimmen würde).
Meine Partnerin und ich sind nun innerhalb des Gebäudes herumgelaufen und haben andere Mieter kontaktiert. Hier haben einige eine Rückzahlung, viele aber auch Nachzahlungen zu leisten. Pauschal sind alle Wohnungen mit dem gleichen Grundriss wie wir von Nachzahlungen betroffen. Unabhängig davon konnte ich jedoch telefonisch eine Erstberatung durchführen. Der Anwalt verwies mich auf §307, da dieser Mietvertrag einer AGB entspricht und man dies so hätte nicht bei Einzug interpretieren können. Ein anderer hat uns keine guten Aussichten gestellt...
Dies ist ein Auszug aus §1 des Mietvertrages (der selbst heute noch so für Mietverträge, Stand Nov. 2020) verwendet wird.
Die vermietete Wohnung ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages noch nicht fertig gestellt.
Entsprechend der bisherigen Bauausführungsplanung soll die Wohnung nach Fertigstellung eine Größe von 71,18 m2 haben.
Der Vermieter behält sich bei Realisierung der Bauplanung unwesentliche oder zweckmäßige Änderungen vor, ebenso solche Änderungen die aufgrund behördlicher Auflagen notwendig sind.
Die Größenangabe aus der Bauausführungsplanung dient nicht der Festlegung des Mietgegenstandes, da es erfahrungsgemäß zwischen den Maßen der Bauausführungsplanung und den Maßen des fertigen Gebäudes zu Abweichungen kommt. Die Größenangabe ist daher keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Zusicherung seitens des Vermieters.
Nach Fertigstellung der Wohnung wird ein Aufmaß erstellt und es wird sodann eine Berechnung der Wohnfläche durch den Vermieter erfolgen, deren Ergebnis dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden wird.
Bei der Berechnung der Fläche werden Balkone, (Dach-) Terrassen und Loggien mit bis zu 50%
angerechnet.
Die so ermittelte Wohnfläche (und nicht die vorstehende Größenangabe aus der Bauausführungsplanung) ist verbindlich für die Berechnung der Nettokaltmiete, spätere Mieterhöhungen und die Heiz- und Betriebskostenabrechnungen.
Die Wohnung ist nicht preisgebunden."
Uns geht es nicht um die zukünftige Mietanpassung, lediglich die rückwirkend Zahlungsaufforderung.