Untermietvertrag und Kündigung

  • Hallo,


    gerne würde ich wissen, ob folgende Form der Untervermietung möglich ist:

    Die Wohnung hat drei Räume sowie eine Küche, ein Bad, ein WC und einen Flur. In der Wohnung wohnt in zwei der drei Räume der Hauptmieter A. Dieser hat Küche, Bad, WC und Flur mit Möbeln usw. ausgestattet - nicht jedoch das dritte Zimmer. Nun schließt A mit B einen Untermietvertrag, in welchem er B das dritte, unmöblierte Zimmer sowie die gemeinsam genutzten, möblierten Räume vermietet (keine Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung, sondern Vermietung der Gemeinschaftsräume). Ist diese Form der Untervermietung (ein unmöbliertes Zimmer, mehrere möblierte Gemeinschaftsräume) möglich oder kann für die möblierten Gemeinschaftsräume lediglich ein Nutzungsrecht in dem Untermietvertrag vereinbart werden?


    Falls die Form der Untervermietung möglich sein sollte, welche Kündigungsfristen würden dann bestehen?
    Denn grundsätzlich unterscheidet man ja zwischen möbliertem und unmöbliertem Zimmer, wenn der Hauptmieter mit in der Wohnung lebt.


    Hab mir über diesen Spezialfall tatsächlich sehr lange den Kopf zerbrochen und bin gespannt, was Eure Einschätzung sein wird.


    Liebe Grüße,

    KvMsL3

  • Wenn diese Räume gemeinsam genutzt werden, macht es keinen Sinn, diese explizit zu vermieten, bzw. dürfte das rechtlich gesehen gar nicht möglich sein. Wenn das im Mietvertrag bei B steht, wäre er der Besitzer dieser Räume, d.h. der alleinige Nutzer.


    Alles andere ist halt nur ein Nutzungsrecht.


    Falls die Form der Untervermietung möglich sein sollte, welche Kündigungsfristen würden dann bestehen?

    Vermutlich die normalen 3 Monate. Die verkürzten Fristen bei möblierten Wohnraum beziehen sich nicht auf die bloßen Möbel, sondern eher auf die Art der Möbel. Sobald dort beispielsweise kein Bett drinsteht, gilt das nicht als möbliert.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.