Kündigung wegen Eigenbedarf - Eigentümerwechsel

  • Frohes neues Jahr 2021


    Ich bin neu hier und habe versucht irgendwas zu finden, was meine Fragen beantwortet. Aber nicht wirklich das richtige gefunden.


    Ich benötige Hilfe.


    Ich wohne seid mehr als 15 Jahren in meine DDH mit meinen Kindern die derzeit noch in einer schulischen Ausbildung stehen.


    Meine Wohnung ist verkauft worden mein ex Vermieter sagte mir, das dieses DDH verkauft werden würde und ich mir keine Sorgen machen bräuchte.


    Nun ist es so daß mein ex Vermieter mir gesagt hat, das der Eigentümerwechsel stattgefunden hat.

    Am 23.12.2020 war es dann soweit. Ich habe ein Einschreiben erhalten...

    Kündigung wegen Eigenbedarf.


    Zitiert aus dem Brief:


    leider sehe ich mich gezwungen,das bestehende Mietverhältnis mit ihnen über die Wohneinheit im Straßennamen, PLZ, Ort unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30.10.2021 aufgrund von Eigenbedarf zu kündigen. Die Eintragung von mir als neuer Eigentümer im Grundbuch beim Amtsgericht Name erfolgt.


    Falls es ihnen möglich ist, die o.g. Wohneinheit früher zu räumen, bitte ich Sie, mich davon in Kenntnis zu setzen.



    Ich weiß nicht ob diese Kündigung rechtens ist oder wie lange ich Wiederspruch habe.


    Vielleicht könnt ihr mir weiter helfen.

  • Ob die Kündigung rechtens ist, kann und darf hier nicht geklärt werden. Aber zumindest kannst du Zeit gewinnen. Denn ein neuer Vermieter ist nach dem Kauf erst nach der Eintragung im Grundbuch in der rechtlichen Position, um wegen Eigenbedarf künidgen zu können. Das verschafft aber nur Zeit, verhindern kannst du die Kündigung nicht.


    Ob du die Möglichkeit hast, gemäß §574 BGB Widerspruch einzulegen, hängt davon ab, ob es eine soziale Härte für dich wäre, ausziehen zu müssen. Dazu ergibt sich aus deiner Frage nichts.


  • Ich weiß nicht ob diese Kündigung rechtens ist


    Nein. Erst mit erfolgter Grundbucheintragung darf die Kündigung überhaupt erklärt werden. Zudem ist m. E. die konkrete Benennung, mindestens eindeutige Identifizierbarkeit der vermeindlichen Bedarfsperson und Darlegung ihres Interesses an der Erlangung der Wohnung erforderlich.


    Zu einer mindestens mangels Begründungserfordernis, § 573 III BGB inhaltsunwirksamen Kündigung ist kein Widerspruch erforderlich: [...]


    Juristische Schussfolgerung entfernt. Die Bewertung einer konkreten Kündigung ist einem Anwalt vorbehalten.