Abrechnung nach Kündigung wegen Eigenbedarf

  • Hallo zusammen,

    da mir meine Wohnung am 26.09. wegen Eigenbedarf zum 31.12. gekündigt wurde und ich zum 1.12. eine neue Wohnung gefunden habe, besteht mein VM da ich renoviere. Ich habe die Wohnung renoviert übernommen und habe nur 1,5 Jahre dort gewohnt und meine Wohnung auch sauber gehalten.

    Heute bekam ich folgende Email von meinem VM:

    Darf man mir Reinigungsarbeiten und Fahrtkosten in Rechnung stellen, und hätte ich überhaupt renovieren müssen? Mir wurde gesagt das auf Grund der 1,5 Jahre eine Abgeltungsqoute ausreichend ist.

    Vielen Dank

    PS: Am 11.12. bekam ich die Email vom VM das ich nun renovieren kann, aber wie man an seiner Aufstellung sieht, hat er am 5.12. schon angefangen

    Firmennamen entfernt. Bitte auf Anonymität achten!

  • Hier sehe ich mehrere Probleme für den Vermieter bzw. offene Fragen:

    - Schönheitsreparaturklausel wirksam vereinbart

    - Gibt es ein Übergabeprotokoll

    - Fehlende Fristsetzung zur Schönheitsreparaturen
    - Recht hoher Stundenlohn für Familienleistung

    - Wohnung wirklich abgewohnt in allen Zimmern

    - Reinigungsarbeiten notwendig

    Viele Ansatzpunkte.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • 1.

    §7 Schönheitsreparaturen

    1. Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen.

    Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und der Fenster und Außentüren von innen.

    In der Regel sind Schönheitsreparaturen durchzuführen
    -in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
    -in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
    -in allen sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre.

    Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechter „mittlerer Art und Güte“ nach § 243 BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später.

    2. Gibt es, aber wurde mir zur Unterschrift nicht vorgelegt

    3. Am 11.12. bekam ich die Info zur Renovierung, aber am 5.12. hatte der VM schon mit der Renovierung begonnen

    4. Ja kann man sagen

    5. Nein ich habe regelmäßig geputzt und die Wohnung sauber gehalten

    6. Wurde von mir bei Auszug gesaugt und so weit wie nötig abgewischt

  • Hier wird dir niemand beantworten können, welche Pflichten du hast bezüglich Reinigung und Streichen. Denn dazu müsste man deine Wohnung sehen, was ja nicht geht.

    Allgemein kann man sagen:

    1. Schönheitsrenovierungen und die Sauberkeit der Wohnung haben nichts miteinander zu tun, das sind verschiedenen Dinge, die man sich anschauen muss. Der Vermieter vermischt das in seiner Begründung, was so nicht funktioniert.

    2. Ob die Wohnung zu renovieren ist, muss man immer vom tatsächlichen Zustand abhängig machen. Einen Neunstrich kann der Vermieter also nicht verlangen, wenn die Wände nicht abgenutzt aussehen bei realitätsnaher Betrachtung.

    3. Wenn das Streichen der Wände fällig ist, dann muss der Vermieter eine Frist zur Nachbesserung gesetzt haben, bevor er Schadenersatz verlangen kann.

    4. Putzen hat wie gesagt nichts mit der Renovierungspflicht zu tun. Ist nichts anderes vereinbart gilt "besenrein". Das bedeutet, keine groben Verschutzungen, aber es bedeutet nicht, alles auf Hochglanz putzen.

  • Das ist wahrscheinlich nicht so schlimm. Denn wenn der Vermieter keine Frist zur Nachbesserung gesetzt haben sollte, dann würden sich weitere Überlegungen schon erledigen. Denn das ist gemäß §281 I BGB generell nötig, sofern es um eine Leistungspflicht des Mieters geht.

  • Das war seine Email:

    Zitat

    Wohnung samt Inventar sind mittlerweile gereinigt. Sie können jetzt selbst oder durch eine Fachfirma die Schönheitsreparaturen ausführen/lassen: Renovierung bei Auszug!
    Wir sehen der umgehenden Erledigung entgegen.

    Also eine Frist sehe ich da nicht. Umgehend ist sehr dehnbar.

  • Wir können das hier nicht vollständig klären, sondern nur allgemeine Informationen geben. Wende dich bitte an einen Anwalt, wenn du konkret wissen möchtest, was deine Pflichten noch sind. Ob du Streichen musst, hängt wie gesagt von Zustand der Wände ab.

  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die erforderliche Fristsetzung ausreicht, wenn aufgefordert wurde, den Mangel "umgehend" zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-) Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung nicht erforderlich: Hier ist unstreitig auf den 31.12., das Mietvertragsbeendigungsdatum, abgezielt.

  • Hier ist unstreitig auf den 31.12., das Mietvertragsbeendigungsdatum, abgezielt.

    Wenn unstreitig am 31.12 der Mietvertrag endet, dann kann vorher gar nicht die Frist gesetzt werden, da noch keine Fälligkeit eingetreten ist.

    Lass dich vom Mietverein beraten, die gucken sich dann das alles genauer an.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!