Allgemeinstrom auf Mieterzähler mit Zwischenzähler getrennt - ist das erlaubt

  • Hallo liebes Forum,


    nach Einzug in die Wohnung hat mich mein Vermieter darauf hingewiesen, dass der Allgemeinstrom über meinen Mieterzähler läuft (Vorher hat die Urgroßmutter der Familie dort gewohnt). Da ich ausgebildeter Elektroniker für Energie und Gebäudetechnik bin, hat er mich darum gebeten einen Zwischenzähler für den Allgemeinstrom zu installieren, um die Allgemeinstromkosten von dem Mieterzähler zu trennen. Diesen habe ich ihm über einen vergünstigten Tarif offiziell über die Firma installiert. Für die Abrechnung der Allgemeinstromkosten sei nach seiner Aussage nun ich zuständig, da es schließlich mein Geld ist, welches ich zurück verlangen muss. Jährlich sind dies Kosten von ca. 350€, welche ich vorstrecken muss.

    Weiterhin habe ich festgestellt, dass die Hofbeleuchtung ohne Trennung auf meinem Mieterzähler ist. Somit kann ich nicht feststellen wie viel Geld ich für die Hofbeleuchtung bekomme.

    All das ist nicht im Mietvertrag vereinbart gewesen, aber um mein Geld wieder zurück zu bekommen, habe ich mich jährlich hingesetzt und eine Aufstellung gemacht.


    Diese Abrechnungen habe ich bisher unentgeltlich gemacht, da aber mein Vermieter jetzt beim Auszug aus der Wohnung die Kaution nicht zurückzahlen will, frage ich mich, ob ich die Abrechnungen als Dienstleistung abrechnen kann?

    Wie sieht es allgemein mit der Vermietung der Wohnung aus? Hätte er die Wohnung überhaupt vermieten dürfen? Habe ich im Nachhinein noch Ansprüche auf eventuelle Ausgleichszahlungen oder Mietkürzungen?


    Vielen Dank im Voraus für euere Hilfe!:saint:

    1. Ein bei Mietbeginn bekannter Zustand gibt keinen Mietmangel her, der (gar zu rückwirkender) Mietminderung berechtigt, § 536 I 1 BGB.
    2. Dass du freiwillig in Vorleistung gegangen bist oder unaufgefordert eine Abrechnung erstellt hast verpflichtet den VM nicht zu Kostenersatz. Eine Kürzung deiner Nachzahlung um die Kostenposition Allgemeinstrom i. H. d. Anteils der anderen Parteien hätte völlig ausgereicht.
  • Ein bei Mietbeginn bekannter Zustand gibt keinen Mietmangel her, der (gar zu rückwirkender) Mietminderung berechtigt, § 536 I 1 BGB.

    Laut dem Threadsteller, wurde es ihm nach dem Einzug mitgeteilt. Es dürfte also keine Kenntnis bei Mietbeginn vorliegen, da man ja wohl kaum bei einer Wohnungsbesichtigung die Verdrahtungen erkennen kann, wo was über welchen Zähler läuft. Trotzdem dürfte Mietminderung - falls überhaupt ein Mietmangel - nicht in Betracht komm, da die Miete sicherlich vorbehaltlos gezahlt worden ist.


    Hätte er die Wohnung überhaupt vermieten dürfen?

    Ja warum denn nicht? Nur weil der Allgemeinstrom über einen Mieterzähler läuft/lief wird die Wohnung ja nicht unbewohnbar.

    Diese Abrechnungen habe ich bisher unentgeltlich gemacht, da aber mein Vermieter jetzt beim Auszug aus der Wohnung die Kaution nicht zurückzahlen will, frage ich mich, ob ich die Abrechnungen als Dienstleistung abrechnen kann?

    Eher nicht, siehe Antwort von Toschi.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

    1. Dass du freiwillig in Vorleistung gegangen bist oder unaufgefordert eine Abrechnung erstellt hast verpflichtet den VM nicht zu Kostenersatz. Eine Kürzung deiner Nachzahlung um die Kostenposition Allgemeinstrom i. H. d. Anteils der anderen Parteien hätte völlig ausgereicht.

    Ohne die Abrechnung hätte man gar nicht feststellen können wie hoch der Anteil der einzelnen Mieter ist. Hätte ich keine Abrechnung erstellt, hätte ich alle Anteile alleine bezahlt. Wie hätte ich bei der Nebenkostenabrechnung meinen Anteil also streichen sollen? Selbst wenn ich diesen gestrichen hätte, würde ich trotzdem weit aus mehr bezahlen, als mein korrekter Anteil wert wäre.

    Außerdem hat mich der Vermieter dazu aufgefordert und ich bin vom Stromanbieter auf einen höheren Abschlag gezwungen worden.