Falscher Anschluss - Nix gemacht

  • Hallo,

    mein Freund ist im Begriff vom A..... eine Wohnung zu mieten. Wir haben sie Samstag gesehen, im Bad ist das Spülbecken dort, wo dir Waschmaschine sein sollte und der Anschluss für das Becken ist frei. Zudem gibt es erste Schimmelanzeichen.

    Es ist nicht mal besenrein. Alles komplett kaputt. Jetzt hat er haute bei der Dame dort angerufen und gefragt, ob noch renoviert wird. Ich kenne es von der Firma nur so, dass jedesmal, wenn jemand ausziehen muss, die Wohnung "überarbeitet" wird. Ich meine nicht Wände streichen und so. Aber so was gravierendes, wie das Bad.

    Nun sagte die Dame jedoch, dass dort kein Handschlag seitens des Vermieters gemacht wird. Dürfen die das? Soll ich zustimmen, dass er es mietet und wir fordern die renovierungskosten (bis auf die Kosten für seine Arbeitszeit, ich weiß) ein?

    Bitte um einen ersten Rat und schon mal vielen Dank!

  • Soll ich zustimmen, dass er es mietet und wir fordern die renovierungskosten (bis auf die Kosten für seine Arbeitszeit, ich weiß) ein?

    Auf welcher rechtlichen Grundlage möchtest Du die Renovierungskosten einfordern?

    Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, eine renovierte Wohnung zu übernehmen.

    Das heißt, dass hier ein Mietvertrag über unrenovierte Wohnung abgeschlossen wird.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Aber das falsch angeschlossene Waschbecken im Bad.

    Wenn die Wohnung in diesem Zustand gemietet wird, kann nicht nachträglich eine Änderung eingefordert werden, weil der bekannte Zustand auch eben der Zustand ist, der vertraglich einzuhalten ist.

    Also entweder man lebt damit oder man macht eine Zusatzvereinbarung, worin aufgelistet wird, was noch gemacht werden soll.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Man muss unterscheiden zwischen Dingen, die nur unschön, also eine optische Beeinträchtigung darstellen, und andererseits Dinge, welche die Nutzbarkeit der Wohnung einschränken. Nur bei letzterer Kategorie kann man Forderungen an den Vermieter stellen, da es sich um einen Mangel handelt. Für den Rest kann man den Vermieter zu nichts zwingen.

  • Nur bei letzterer Kategorie kann man Forderungen an den Vermieter stellen, da es sich um einen Mangel handelt.

    In diesem Fall hier muss man aber auch § 536b BGB beachten.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • ... welcher unter anderem auch beinhaltet, dass man sich als Mieter die Rechte für Mietminderung und Mängelbeseitigung vorbehalten kann.

    Dies sollte der Vollständigkeit halber erwähnt werden, dass Leser deinen Einwand richtig einordnen können.

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