Klausel im Mietvertrag - Mietvertrag nichtig

  • Liebes Forum!

    Ein Mietvertrag über Wohnraum zwischen Mieter M und Vermieter V wurde mehrere Wochen vor Vertragsbeginn unterzeichnet.


    Mieter M hat in der Zwischenzeit beschlossen, vom Mietvertrag zurückzutreten, da M der Meinung ist Vermieter V würde seinen Pflichten als Vermieter nicht rechtmäßig nachkommen. Im Vertrag findet sich dazu unter "Sonstige Vereinbarungen" ein Satz, der erklärt, der Vertrag sei nichtig, wenn diesem nicht ein näher beschriebenes Addendum hinzugefügt werde.

    Das Addendum, das weitere Informationen zum Zustand der Mietsache enthält, liegt weder Mieter M noch Vermieter V vor. M hat jedoch V die Vorlage des Addendums bis zu Datum X vor Beginn des Mietverhältnisses schriftlich zugesichert. Könnte hier also V den Mietzins dennoch einfordern, selbst wenn das Addendum, das für die Gültigkeit des Vertrages von Nöten wäre, nicht vorliegt? Oder könnte sich M auf das fehlende Addendum berufen und den Mietvertrag als nichtig sehen?

    Einfach gesagt: Wie würde ein Mieter in diesem Fall am einfachsten aus dem Mietvertrag rauskommen?

    Danke für alle Ideen! :)

  • Die Frage, die in der vertraglichen Vereinbarung nicht beantwortet wird ist, bis zu welchem Zeitpunkt der Anhang zum Vertrag nachgereicht werden muss. Somit reicht es auch, wenn der Vermieter dies bis zum Vertragsbeginn nachreicht. Es ist ja nicht die Rede davon, wie lange im Voraus er das tun muss.

    Besichtigt hat der Mieter doch sicherlich die Wohnung. Ihm ist also bereits bekannt, wie der Zustand ist. Falls es Arbeiten gibt, die der Vermieter bis zum Vertragsbeginn auszuführen hat, hätte dies konkret im Vertrag vereinbart werden müssen. Der Hinweis auf eine Beschreibung des Zustandes würde dafür nicht reichen.

    In der Praxis ist es so, dass bei der Wohnungsübergabe ein Protokoll erstellt wird, in dem der Zustand der Wohnung und eventuelle Beschädigungen dokumentiert werden. Dieses Protokoll hat immer einen vertraglichen Charakter in Ergänzung zum Mietvertrag, auch wenn es nicht im Mietvertrag erwähnt wird. Das Abbendum wäre damit dann vertragsgemäß nachgereicht.

  • Vielen Dank für die schnellen Ratschläge!

    Liegt es in diesem Falle also in der Verantwortung des Vermieters, das Übergabeprotokoll zu erstellen? Was, wenn der Vermieter nun Reparaturen verspricht, diese jedoch weder im Mietvertrag festgelegt noch anderwertig vertraglich geregelt sind?

  • wenn der Vermieter nun Reparaturen verspricht

    Wenn der Vermieter bereit ist, Versprechungen zu machen, dann wird er das sicherlich auch gern in einer schriftlichen Erklärung tun oder aber im Übergabeprotokoll. Dieses hat wie gesagt verbindlichen Charakter, wenn es unterschrieben wurde.

    in der Verantwortung des Vermieters, das Übergabeprotokoll zu erstellen?

    Sagen wir so, es ist aber gleichzeitig auch im Interesse des Mieters, wenn in einem Protokoll Schäden festgehalten werden, weil dadurch dann später nicht behauptet werden, kann, der Mieter hätte sie verursacht.

    Ich würde der Vereinbarung über das Abbendum keine so große Bedeutung beimessen. Denn was nützt dieses, wenn es inhaltlich nicht den Tatsachen entsprechen sollte oder unvollständig ist. Dies alles klärt sich dann doch erst bei der Wohnungsübergabe, wenn man sich den Zustand ansieht.